Europäische Union

2003/849/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2003 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2004 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4424)

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Avis juridique important | 32003D0849 2003/849/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2003 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2004 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4424) Amtsblatt Nr. L 322 vom 09/12/2003 S. 0016 - 0027 Entscheidung der Kommission vom 28. November 2003 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2004 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4424) (2003/849/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6 sowie die Artikel 29 und 32, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bzw. für Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden. (2) Die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer haben Programme zur Tilgung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingereicht. (3) Gemäß Artikel 32 der Beitrittsakte von 2003 erhalten die neuen Mitgliedstaaten dieselben Mittel aus den Veterinärfonds wie die alten Mitgliedstaaten. (4) Eine Mittelbindung zugunsten der betreffenden Programme im Rahmen des Haushaltsplans 2004 kann jedoch erst nach dem endgültigen Beitritt des betreffenden Beitrittslandes eingegangen werden. Maßnahmen, die die Beitrittsländer zur Tilgung bestimmter Tierseuchen durchführen, können zudem auch über andere Gemeinschaftsinstrumente kofinanziert werden. (5) Die Prüfung der Programme hat ergeben, dass die Programme den einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere den Gemeinschaftskriterien für die Tilgung der betreffenden Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen(2) entsprechen. (6) Die Programme stehen auf der Liste der Programme, die mit der Entscheidung 2003/743/EG der Kommission vom 14. Oktober 2003 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2004 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen(3) festgelegt wurde. (7) Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen eines Hoechstbetrags je Programm auf 50 % der Kosten festzusetzen, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen. (8) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(4) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert. Für die Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung. (9) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln. (10) Es ist angezeigt, den Wechselkurs für die Umrechnung der in Landeswährungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(5) eingereichten Zahlungsanträge festzusetzen. (11) Die Genehmigung bestimmter Programme sollte einer wissenschaftlich fundierten Entscheidung der Kommission über Vorschriften zur Tilgung der betreffenden Tierseuchen nicht vorgreifen. (12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: KAPITEL I Tollwut Artikel 1 (1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Österreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 200000 EUR festgesetzt. Artikel 2 (1) Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die der Tschechischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von EUR 650000 EUR festgesetzt. Artikel 3 (1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Deutschland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 800000 EUR festgesetzt. Artikel 4 (1) Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Finnland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von EUR 70000 EUR festgesetzt. Artikel 5 (1) Das von Lettland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Lettland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 370000 EUR festgesetzt. Artikel 6 (1) Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 1800000 EUR festgesetzt. Artikel 7 (1) Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 110000 EUR festgesetzt. Artikel 8 (1) Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 400000 EUR festgesetzt. KAPITEL II Rinderbrucellose Artikel 9 (1) Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 85000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 10 (1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 300000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 11 (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 4000000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 12 (1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 5000000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 13 (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 1500000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 14 (1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 50000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 15 (1) Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 150000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 16 (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 1800000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 17 (1) Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 110000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 18 (1) Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 2000000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. KAPITEL III Rindertuberkulose Artikel 19 (1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 300000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 20 (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 5000000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 21 (1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 4500000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 22 (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 1200000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 23 (1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 70000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 24 (1) Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 150000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 25 (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 400000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 26 (1) Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 40000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 27 (1) Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 2000000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. KAPITEL IV Enzootische Rinderleukose Artikel 28 (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 100000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 29 (1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 100000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 30 (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 100000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 31 (1) Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 40000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 32 (1) Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 5000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. KAPITEL V Schaf- und Ziegenbrucellose Artikel 33 (1) Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 725000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 34 (1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 1000000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Honorare von Vertragstierärzten, die speziell für dieses Programm herangezogen wurden, d) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 35 (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 6500000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 36 (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 300000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 37 (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 3500000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 38 (1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.