Europäische Union

2013/687/EU: Beschluss der Kommission vom 26. November 2013 über einen von der Hellenischen Republik mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8133)

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28.11.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 317/35 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. November 2013 über einen von der Hellenischen Republik mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8133) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (2013/687/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Hellenische Republik hat der Kommission am 19. Dezember 2012 im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU ihren nationalen Übergangsplan mitgeteilt (2). (2) Bei der Prüfung der Vollständigkeit des nationalen Übergangsplans stellte die Kommission fest, dass bei mehreren Anlagen der Zeitpunkt nicht angegeben war, zu dem die erste Genehmigung erteilt wurde. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 (3) ersuchte die Kommission die griechischen Behörden daher um Übermittlung der fehlenden Angaben sowie um eine Präzisierung in Bezug auf die Feuerungswärmeleistung einer Feuerungsanlage. (3) Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 übermittelte die Hellenische Republik der Kommission zusätzliche Angaben (4). (4) Nach weiterer Prüfung des nationalen Übergangsplans und der übermittelten zusätzlichen Angaben versandte die Kommission am 8. Juli 2013 ein zweites Schreiben (5), in dem sie für mehrere Anlagen erneut um die Angabe des Zeitpunkts, zu dem die erste Genehmigung erteilt wurde, sowie um eine Präzisierung ersuchte, die die auf eine Anlage angewendete Ausnahme nach Anmerkung 4 in Tabelle C1 der Anlage C zum Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (6) betraf. (5) Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 (7) übermittelte die Hellenische Republik die erbetenen zusätzlichen Angaben und Präzisierungen im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU. (6) Der nationale Übergangsplan wurde somit von der Kommission im Einklang mit Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU bewertet. (7) Die Kommission hat insbesondere die Stimmigkeit und Richtigkeit der Daten, Hypothesen und Berechnungen geprüft, anhand deren der Beitrag jeder einzelnen in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlage zu den im Plan vorgegebenen Emissionsobergrenzen bestimmt wurde, und untersucht, ob der Plan Ziele und entsprechende Vorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne für die Erreichung dieser Ziele sowie einen Mechanismus zur Überwachung der künftigen Einhaltung enthält. (8) Die Kommission hat festgestellt, dass die Emissionsobergrenzen für die Jahre 2016 und 2019 anhand geeigneter Daten und Formeln errechnet wurden und dass die Berechnungen korrekt waren. Die Hellenische Republik hat ausreichend Informationen übermittelt, die die zur Einhaltung der Emissionsobergrenzen durchzuführenden Maßnahmen, die Überwachung und die Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung des nationalen Übergangsplans betreffen. (9) Die Kommission hat sich anhand der übermittelten zusätzlichen Angaben davon überzeugt, dass die griechischen Behörden die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen berücksichtigt haben. (10) Nach Ansicht der Kommission sollte die Durchführung des nationalen Übergangsplans andere geltende nationale und EU-Rechtsvorschriften unberührt lassen. Insbesondere gewährleistet die Hellenische Republik durch die Festlegung individueller Genehmigungsauflagen für die in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlagen, dass die Einhaltung der Bestimmungen u. a. der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (8) und der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (9) nicht gefährdet wird. (11) Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU unterrichtet die Hellenische Republik die Kommission über alle späteren Änderungen am nationalen Übergangsplan. Die Kommission sollte prüfen, ob bei diesen Änderungen die Bestimmungen des Artikels 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU eingehalten werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Auf der Grundlage von Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU der Kommission werden gegen den nationalen Übergangsplan, den die Hellenische Republik der Kommission am 19. Dezember 2012 gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU mitgeteilt hat und der entsprechend den am 25. Juni 2013 und am 30. Juli 2013 übermittelten zusätzlichen Angaben geändert wurde (10), keine Einwände erhoben. (2)   Die Namen der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen, die Schadstoffe, für die diese Anlagen einbezogen wurden, sowie die geltenden Emissionsobergrenzen sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt. (3)   Die Durchführung des nationalen Übergangsplans durch die griechischen Behörden entbindet die Hellenische Republik nicht von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Emissionen der einzelnen in den Plan einbezogenen Feuerungsauflagen und von der Einhaltung anderer einschlägiger Umweltrechtsakte der Europäischen Union. Artikel 2 Die Kommission prüft, ob bei etwaigen künftigen von der Hellenischen Republik mitgeteilten Änderungen des nationalen Übergangsplans die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 26. November 2013 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17. (2)  Die Mitteilung der Hellenischen Republik ging am 19. Dezember 2012 ein und wurde von der Europäischen Kommission am selben Tag unter der Nummer Ares(2012)1526291 eingetragen. (3)  Ares(2013)1981975. (4)  Ares(2013)2480530. (5)  Ares(2013)2586817. (6)   ABl. L 52 vom 24.2.2012, S. 12. (7)  Ares(2013)2847956. (8)   ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1. (9)   ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22. (10)  Die konsolidierte Fassung des nationalen Übergangsplans wurde von der Kommission am 7. August 2013 unter der Nummer Ares(2013)2847956 eingetragen. ANHANG Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen Nummer Name der Anlage Feuerungswärmeleistung am 31.12.2010 (MW) In den Plan einbezogene Schadstoffe SO2 NOx Staub 1 Megalopolis 3 839 √ √ √ 2 Megalopolis 4 822 √ √ √ 3 Meliti 1 796 √ √ √ 4 Agios Dimitrios 1-2 1 524 √ √ √ 5 Agios Dimitrios 3-4 1 574 √ √ √ 6 Agios Dimitrios 5 892 √ √ √ 7 Kardia 3 812 √ √ √ 8 Kardia 4 812 √ √ √ Emissionsobergrenzen (in Tonnen)   2016 2017 2018 2019 1.1. — 30.6.2020 SO2 42 915 35 763 28 611 21 459 10 730 NOx 21 459 21 459 21 459 21 459 10 730 Staub 8 493 6 378 4 262 2 147 1 074

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.