Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1215 des Rates vom 16. Juli 2018 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1215. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

sie den Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner unterstützen. Die Sozialpartner sollten darin bestärkt werden, Kollektivverträge über sie betreffende Fragen auszuhandeln und zu schließen, und zwar unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Autonomie und des Rechts auf Kollektivmaßnahmen. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten die Erfahrung der einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen in Beschäftigungs-und Sozialfragen berücksichtigen. Leitlinie 8: Verbesserung der Chancengleichheit für alle, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut Die Mitgliedstaaten sollten durch die Einführung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und zur Förderung der Chancengleichheit von auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentierten Gruppen inklusive Arbeitsmärkte unterstützen, die allen Menschen offenstehen. Sie sollten im Hinblick auf Beschäftigung, sozialen Schutz, Bildung und Zugang zu Waren und Dienstleistungen für Gleichbehandlung — unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung — sorgen. Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialschutzsysteme modernisieren, um einen wirksamen, effizienten, nachhaltigen und angemessenen sozialen Schutz des Einzelnen in allen Lebensphasen zu gewährleisten, und dabei die soziale Inklusion und den sozialen Aufstieg fördern, Anreize für die Teilhabe am Arbeitsmarkt schaffen und Ungleichheiten beseitigen, auch durch die Gestaltung ihrer Steuer- und Sozialleistungssysteme. Wenn allgemeine Ansätze durch selektive Ansätze ergänzt werden, steigert dies die Wirksamkeit der Sozialschutzsysteme. Die Modernisierung der Sozialschutzsysteme sollte dazu führen, dass diese leichter zugänglich, nachhaltiger, angemessener und besser werden. Die Mitgliedstaaten sollten präventive und integrierte Strategien entwickeln und umsetzen, bei denen die drei Pfeiler der aktiven Inklusion miteinander kombiniert werden: angemessene Einkommensunterstützung, inklusive Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen, die den Bedürfnissen des Einzelnen gerecht werden. Die Sozialschutzsysteme sollten gewährleisten, dass jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, angemessene Mindesteinkommensleistungen erhält, und sie sollten die soziale Inklusion fördern, indem sie die Menschen zu einer aktiven Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermutigen. Die Verfügbarkeit bezahlbarer, zugänglicher und hochwertiger Dienstleistungen, beispielsweise frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, außerschulische Betreuung, allgemeine Bildung, Berufsbildung, Wohnraum, Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, ist ausschlaggebend für die Gewährleistung von Chancengleichheit, auch für Frauen, Kinder und junge Menschen. Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung gerichtet werden, wozu auch die Verringerung der Armut trotz Erwerbstätigkeit und der Kinderarmut gehört. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass jede Person Zugang zu essenziellen Dienstleistungen hat. Personen, die hilfsbedürftig sind oder sich in einer prekären Lage befinden, sollten sie Zugang zu angemessenen Sozialwohnungen oder zu angemessener Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung gewähren. Zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit sollten spezifische Maßnahmen ergriffen werden. Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sollten berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Menschen rechtzeitig Zugang zu einer hochwertigen und bezahlbaren Gesundheitsvorsorge, Heilbehandlung und Langzeitpflege erhalten, und zugleich die langfristige Tragfähigkeit der entsprechenden Systeme sicherstellen. Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und des demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rentensysteme für Arbeitnehmer und Selbstständige nachhaltig und angemessen sind; dabei sollten sie für Chancengleichheit für Frauen und Männer beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen, auch durch Zusatzsysteme, sorgen, sodass für ein angemessenes Einkommen gesorgt ist. Rentenreformen sollten durch Maßnahmen zur Verlängerung des Erwerbslebens, wie beispielsweise die Heraufsetzung des tatsächlichen Renteneintrittsalters, unterstützt und von Strategien für aktives Altern flankiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten einen konstruktiven Dialog mit den relevanten Interessenträgern aufnehmen und bei der Einführung von Reformen angemessene Übergangsphasen vorsehen. (1)   ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.