Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/222 des Rates vom 20. Januar 2026 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Australischen Bund andererseits über die Teilnahme des Australischen Bunds an Programmen der Union und die Assoziierung des Australischen Bunds mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0222. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/222 27.1.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/222 DES RATES vom 20. Januar 2026 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Australischen Bund andererseits über die Teilnahme des Australischen Bunds an Programmen der Union und die Assoziierung des Australischen Bunds mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 186 und 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehenden Grundes: Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über die Teilnahme des Australischen Bunds an Programmen der Union und über die Assoziierung des Australischen Bunds mit der Säule II von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), aufgenommen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen im Namen der Union über ein Abkommen über die Teilnahme des Australischen Bunds an Programmen der Union und die Assoziierung des Australischen Bunds mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), aufzunehmen. Artikel 2 Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt. Artikel 3 Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt. Artikel 4 Diese Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Asien-Ozeanien“ zu Fragen im Zusammenhang mit den allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme des Australischen Bunds an Programmen der Union und mit der Gruppe „Forschung“ zu Fragen im Zusammenhang mit den spezifischen Bedingungen für die Teilnahme des Australischen Bunds am Programm „Horizont Europa“ geführt. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2026. Im Namen des Rates Der Präsident M. KERAVNOS ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/222/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.