Europäische Union

2006/67/EG: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen

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Quellenkennung: 32006D0067. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Diese Verhandlungen haben gemäß den Artikeln 10, 15 und 17 des Assoziationsabkommens stattgefunden, wonach die Gemeinschaft und Jordanien ab 1. Januar 2002 die Lage prüfen und die Maßnahmen festlegen, die von den Vertragsparteien im Einklang mit dem Ziel, den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen schrittweise stärker zu liberalisieren, ab 1. Januar 2003 anzuwenden sind. Nach Abschluss dieser Verhandlungen sind die beiden Parteien folgendermaßen übereingekommen: 1. Nach Artikel 11 des Assoziationsabkommens wird folgender Artikel eingefügt: ‚Artikel 11a (1)   Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste C aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden zum Datum des Inkrafttretens des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen beseitigt. (2)   Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste D aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden in vier gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006 bis zum 1. Mai 2009 vollständig abgebaut. (3)   Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste E aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden in acht gleichen jährlichen Stufen beginnend am 1. Mai 2006 bis zum 1. Mai 2013 vollständig abgebaut. (4)   Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste F aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden in fünf gleichen jährlichen Stufen beginnend am 1. Mai 2006 bis zum 1. Mai 2010 um insgesamt 50 % auf 50 % des Ausgangssatzes abgebaut. (5)   Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste G aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nicht abgebaut. (6)   Beim Abbau der Zölle nach Absatz 1 bis 5 gilt als Ausgangssatz, von dem aus die schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am Tag vor der Unterzeichnung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen tatsächlich erga omnes angewandt wurde. (7)   Wird nach der Unterzeichnung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, insbesondere als Ergebnis von Zollverhandlungen in der WTO, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 6 genannten Ausgangssatzes.‘ 2. Nach Artikel 14 des Assoziationsabkommens wird folgender Artikel eingefügt: ‚Artikel 14a Im Agrarhandel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.‘ 3. Artikel 17 Absatz 1 des Assoziationsabkommens erhält folgende Fassung: ‚(1)   Ab 1. Januar 2009 prüfen die Vertragsparteien die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Jordanien ab 1. Januar 2010 im Einklang mit dem in Artikel 15 gesetzten Ziel anzuwenden sind.‘ 4. Die Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens erhalten die Fassung der Anhänge I, II, III und IV in Anlage A zu diesem Briefwechsel. 5. Die Protokolle Nr. 1 und 2 zum Assoziationsabkommen erhalten die Fassung in Anlage B zu diesem Briefwechsel. 6. Der Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft wird aufgehoben. Dieses Abkommen gilt ab 1. Januar 2006.“ Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Haschemitischen Königreichs Jordanien (*1)  Gebrauchte Fahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten angemeldet wurden und eine Laufleistung von mindestens 6 000 km aufweisen. (1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3). (2)  KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission (ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1). (3)  Unbeschadet der Auslegungsregeln zur Kombinierten Nomenklatur gilt die Warenbezeichnung nur als Hinweis; für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes maßgebend. Wenn ‚ex‘-KN-Codes angegeben sind, so wird die Präferenzbehandlung durch den KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.