Europäische Union

84/557/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 1984 über die im sizilianischen Regionalgesetz Nr. 97 vom 6. Mai 1981 mit Maßnahmen zugunsten der Produktivsektoren und verschiedenen Normen im Bereich der Landwirtschaft vorgesehenen Beihilfen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Nr. 97/81 mit Bezug auf die Refinanzierung von Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 28/73 für 1981 vorgesehenen Beihilfen für die Vermarktung von sizilianischem Wein in der Gemeinschaft sowie die Beihilfen für die Ausfuhr dieses Weins in Drittländer stellen einen Verstoß gegen die gemeinsame Marktorganisation für Wein dar, mit der Interventionsregelungen und Erstattungen bei der Ausfuhr eingeführt worden sind. Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 28/73 ist durch Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 58/83 ersetzt worden, der ab 1. Januar 1983 Beihilfen für die Werbung vorzieht, zu denen die Kommission mit Schreiben vom 19. März 1984 Stellung genommen hat. - Die in Anwendung von Artikel 8 des Regionalgesetzes Nr. 83/80 in Artikel 10 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Subvention in Höhe von 700 Lit je Doppelzentner zur Verarbeitung gelieferter Tomaten, - die in Anwendung von Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 83/80 in Artikel 11 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Subvention in Höhe von 500 Lit je Doppelzentner Tomaten zur teilweisen Deckung der Kosten für Lagerung und Beförderung zu den Verarbeitungsbetrieben, - die in Anwendung von Artikel 12 des Regionalgesetzes Nr. 83/80 in Artikel 12 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Subvention in Höhe von 750 Lit je Doppelzentner zur Verarbeitung gelieferter Zitrusfrüchte, - die in Artikel 14 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehenen zinsverbilligten Darlehen (rund 4 %) mit einjähriger Laufzeit zugunsten von privaten Industriebetrieben und Industriebetrieben mit öffentlicher Beteiligung, die in Sizilien die Verwaltung der Anlagen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten zu konzentriertem und lyophilisiertem Saft übernehmen, um die Ankaufs-, Behandlungs- und Verarbeitungskosten für Zitrusfrüchte zu verringern, - die in Artikel 15 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Subvention in Höhe von 15 Lit je kg durch Witterungsunbilden beschädigte Halbblutorangen, um den geringeren Saftgehalt auszugleichen, die den anerkannten Erzeugergemeinschaften, den Genossenschaften und ihren Zusammenschlüssen sowie den Industriebetrieben mit mehrheitlicher öffentlicher Beteiligung gewährt wird, die über Anlagen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten verfügen sind weder - bei Tomaten - im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse noch im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse, insbesondere im Rahmen der Regelung über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten, vorgesehen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 987/84 (2), ist nämlich eine gemeinschaftliche Beihilferegelung für die Herstellung bestimmter Verarbeitungserzeugnisse eingeführt worden, zu denen auch diejenigen aus Tomaten und Zitrusfrüchten gehören. Diese regionalen Beihilfen verfälschen also den Wettbewerb zwischen den Erzeugern und fördern über die politische Absicht der Gemeinschaft hinaus eine Agrarerzeugung, deren Preis nicht durch unzulässige unilaterale Maßnahmen gestützt werden darf. Die in Artikel 22 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Subvention in Höhe von 3 000 Lit je Doppelzentner Trauben der Art Malvasia di Lipari zugunsten der Winzer auf den Inseln Pantelleria und Lipari für die Weinlese 1981 stellt einen Verstoß gegen die gemeinsame Marktorganisation für Wein dar, da die Beihilfe nach Maßgabe der den Genossenschaften gelieferten Mengen gezahlt wird. - Die in Artikel 30 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Subvention in Höhe von 4 500 Lit je hl an die Genossenschaften und Zusammenschlüsse gelieferter Milch, die den diesen Stellen angehörenden Milcherzeugern gewährt wird, um die Kosten für die Erfassung, Beförderung und Kühlung von Milch zu senken und - die in Artikel 31 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Subvention in Höhe von 4 500 Lit je hl in Sizilien erzeugter und zu Käse der Sorten »caciocavallo", »pecorino siciliano" und »canestrato misto" verarbeiteter Milch an zusammengeschlossene Käseerzeuger sind Maßnahmen, die Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 widersprechen, aus dem hervorgeht, daß »Beihilfen, deren Höhe nach Maßgabe des Preises oder der Menge der Erzeugnisse bestimmt wird, untersagt sind." Nach Ansicht der Kommission bestätigt vorgenannter Artikel 24 Absatz 1 nur eine der Beschränkungen der Macht der Mitgliedstaaten, das Funktionieren der nunmehr ausschließlich der Gemeinschaft unterstehenden gemeinsamen Marktorganisationen mit gemeinsamer Preisregelung unmittelbar zu beeinflussen. Dieser Grundsatz ist durch die gleichbleibende Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die am 23. Januar 1975 und am 6. November 1979 in den Rechtssachen P.J. van der Hulst's Zonen gegen Produktschap voor Siergewassen 51/74 bzw. Toffoli u. a. gegen die Region Veneto 10/79 ergangenen Urteile (3) begründet worden. Diese Urteile bestätigen allgemein, daß die Mitgliedstaaten, wenn die Gemeinschaft eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen hat, verpflichtet sind, sich Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können. Dabei haben sie nicht nur deren ausdrückliche Bestimmungen, sondern auch deren Sinn und Zweck zu beachten. Die italienischen Behörden haben durch die Einführung von Beihilfen, die gegen die gemeinsamen Marktorganisationen verstossen, den Grundsatz verkannt, demzufolge die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, unilateral über die Einkommen der Landwirte im Rahmen einer Marktorganisation zu beschließen. Es ist offensichtlich, daß der Rat bei der Schaffung von gemeinsamen Marktorganisationen und der Festsetzung der Agrarpreise die verschiedenen Ziele und Faktoren der gemeinsamen Politik berücksichtigt, die in Artikel 39 des Vertrags aufgeführt sind. In Anbetracht der Verschiedenheit dieser Ziele werden Prioritäten gesetzt, die ein Mitgliedstaat nicht unilateral ändern kann, ohne die auf Gemeinschaftsebene beschlossenen Optionen zu gefährden und möglicherweise Ungleichgewichte zu schaffen, welche den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr beeinträchtigen würden. So verstösst auch die in Artikel 32 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Gewährung von zinsverbilligten Krediten mit zwölfmonatiger Laufzeit zugunsten der Molkereigenossenschaften und ihrer Zusammenschlüsse, die Branchenvereinbarungen über den Ankauf von in Sizilien erzeugter Milch zu bestimmten Preisen treffen, gegen die Gemeinschaftsregelung. Die Regelung für die Festsetzung des Verkaufspreises von Milch ist nämlich unvereinbar mit der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die ja schon die Tatsache, daß ein Mitgliedstaat - auch indirekt auf dem Vertragswege - die Festsetzung eines obligatorischen Erzeugerpreises unterstützt, mit der Preisregelung der gemeinsamen Marktorganisation für Milch unvereinbar ist. Diese Maßnahmen begünstigen auch auf künstliche Art und Weise die sizilianischen Erzeuger gegenüber den Erzeugern der übrigen Regionen Italiens und der anderen Mitgliedstaaten; somit können diese Maßnahmen den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr beeinträchtigen. 3. Die folgenden Beihilfen: a) Die in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Subvention für jeden Doppelzentner zertifizierten Hartweizensaatguts in Höhe von 10 % des gemeinschaftlichen Interventionspreises für Hartweizen, die den in Zusammenschlüssen organisierten Hartweizenerzeugern mit Versuchsfeldern zur Produktion ausgewählten Saatguts von Hartweizen gewährt werden, b) die in Artikel 6 des Gesetzes vorgesehenen Beihilfen für einzelne Landwirte in Form von Subventionen in Höhe von 20 % der Kosten für in Sizilien erzeugtes Saatgut von Hartweizen, c) die in Artikel 13 des Gesetzes vorgesehenen Subventionen bis zu 70 % der Ausgaben für die Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung von Zitrusfrüchten an Genossenschaften und ihre Zusammenschlüsse sowie an Erzeugergemeinschaften, d) die in Artikel 17 des Gesetzes vorgesehenen zinsverbilligten Darlehen (rund 12 %) mit fünfzehnjähriger Laufzeit an landwirtschaftliche Genossenschaften und ihre Zusammenschlüsse, um ihnen die Möglichkeit zu geben, Betriebspassiva abzubauen, e) die in Artikel 39 des Gesetzes vorgesehene Subvention in Höhe von 25 % des Preises für Dieselöl für die Durchführung von Anbaumaßnahmen sowie für die Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugung sind Betriebsbeihilfen, die unmittelbar zur Senkung der Kostenpreise und zur Verbesserung der Produktionsbedingungen und der Absatzmöglichkeiten der betreffenden Erzeuger gegenüber denjenigen der übrigen Regionen Italiens und der anderen Mitgliedstaaten führen, die nicht in den Genuß vergleichbarer Beihilfen kommen. Sie verfälschen also den Wettbewerb und beeinträchtigen den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr. 4. Gemäß Artikel 43 des Gesetzes Nr. 97/81 werden Subventionen bis zu 70 % der zulässigen Ausgaben für den Kauf, die Erstellung, Vergrösserung und Modernisierung von Genossenschaftsanlagen zur Verpackung, Behandlung, Aufbereitung usw. von Agrarerzeugnissen gewährt, ohne daß bei den Beihilfen zwischen den benachteiligten Gebieten und den nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (2), unterschieden wird. Die für Sizilien allgemein zugelassenen Hoechstsätze bei den Investitionen auf dem Gebiet der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen belaufen sich jedoch auf 75 % für Anlagen in Berggebieten oder benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG bzw. 50 % für Anlagen in anderen Gebieten. Die Tatsache, daß im Gesetz nicht zwischen benachteiligten Gebieten und anderen Gebieten unterschieden wird, ermöglicht einen Mißbrauch der Beihilfe in den nicht benachteiligten Gebieten. Bei diesen sehr hohen Beihilfen muß sich jedoch der Begünstigte auch ausreichend an der Finanzierung des Vorhabens beteiligen. Eine finanzielle Beteiligung von 25 bis 50 % müsste nämlich einen Mindestwert darstellen, bei dessen Unterschreitung die Gefahr besteht, daß die Schaffung von Betrieben gefördert wird, die ohne spätere Beihilfen nicht lebensfähig sind, und daß somit die strukturellen Schwächen der Insel verschärft und Erzeugungen entwickelt werden, durch die die Handelsbedingungen entgegen dem gemeinsamen Interesse geändert werden, wobei sich beim Absatz dieser Erzeugungen noch das Problem stellt, daß sie nicht ohne Eingreifen des EAGFL abgesetzt werden können. In Anbetracht vorstehender Erwägungen können die Argumente der italienischen Behörden nur hinsichtlich der in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehenen Beihilfen berücksichtigt werden. In dem Ziel der Beratung kann die Kommission eine Maßnahme zur dauerhaften Verbesserung des betroffenden Sektors erkennen. Nach Ansicht der Kommission können diese Beihilfen also für zwei Jahre zugelassen werden. 5. Die beanstandeten Maßnahmen erfuellen die Voraussetzungen von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen können jedoch für die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag in Betracht kommen. Hinsichtlich der anderen beanstandeten Beihilfen kann das Verbot gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht nach Absatz 2 desselben Artikels aufgehoben werden, da die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen offensichtlich für diesen Fall nicht gelten. Die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen sind bei der Prüfung jeglicher einzelstaatlicher oder regionaler Maßnahmen eng auszulegen. Sie dürfen nur zugelassen werden, wenn die Kommission die Notwendigkeit der Beihilfen zur Erreichung eines der in diesen Vorschriften genannten Ziele feststellen kann. Die Zubilligung der genannten Ausnahmen für Beihilfen, die keine derartige Gegenleistung beinhalten, würde bedeuten, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen ohne Rechtfertigung im Interesse der Gemeinschaft und somit unbegründeten Vorteilen für bestimmte Mitgliedstaaten zugestimmt wird. Eine derartige Gegenleistung kann bei den in den Artikeln 2 und 3 (1981) sowie 4, 8 bis 15, 17, 21, 22, 30, 31, 32 und 39 des sizilianischen Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehenen Beihilfen nicht festgestellt werden. Eine derartige Gegenleistung kann auch bei den in Artikel 43 des genannten Gesetzes vorgesehenen Beihilfen insofern nicht festgestellt werden, als die Höhe der in dieser Bestimmung vorgesehenen Beihilfen die von der Kommission festgesetzten Höchtsgrenzen überschreitet. Einige dieser Maßnahmen enthalten sogar Verstösse gegen die Marktorganisationen für verschiedene Sektoren. Eine Rechtfertigung, mit der hätte nachgewiesen werden können, daß die betreffenden Beihilfen die zur Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erforderlichen Voraussetzungen erfuellen, konnte die italienische Regierung nicht geben und die Kommission nicht feststellen. Maßnahmen, die Verstösse enthalten, dürfen auf keinen Fall für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag in Betracht kommen. Bei den übrigen Maßnahmen handelt es sich nicht um Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebiets, in dem die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, also im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a), da es sich keineswegs um Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung der Region oder des Anbaus der betreffenden Agrarerzeugnisse handelt. Es handelt sich in Wirklichkeit um Betriebsbeihilfen ohne dauerhafte strukturelle Auswirkungen. Die Lage Siziliens und der vorgenannten Erzeugungen wird nach Einstellung der diesbezueglichen Interventionen keine dauerhafte Änderung erfahren haben. Bei diesen Beihilfen handelt es sich weder um ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse noch um besondere Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag ist also nicht anwendbar. Ausserdem stellen diese Maßnahmen Betriebsbeihilfen für die betreffenden Landwirte dar. Im allgemeinen hat sich die Kommission derartigen Beihilfen stets widersetzt, da sie gewöhnlich als solche die Bedingungen, die ihr die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag ermöglichen würde, insofern nicht erfuellen, als sie nicht geeignet sind, die Entwicklung von Wirtschaftszweigen zu erleichtern, wie dies die genannte Vorschrift vorsieht. Bei der derartigen Lage des Marktes für Zitrusfrüchte, Obst und Gemüse, Wein und Milcherzeugnisse verändert eine auch geringe Beihilfe die Handelsbedingungen in einem Masse, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Aus dem Vorstehenden folgt, daß die betreffenden Beihilfen nicht die Bedingungen erfuellen, die erforderlich sind, um in den Genuß der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag zu gelangen. Diese Entscheidung greift nicht den Konsequenzen vor, welche die Kommission gegebenenfalls hinsichtlich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den EAGFL aus der Zahlung vorgenannter Beihilfen ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in den Artikeln 2 und 3 für das Jahr 1981 sowie in den Artikeln 4, 8 bis 15, 17, 21, 22, 30, 31, 32 und 39 des sizilianischen Regionalgesetzes Nr. 97 vom 6. Mai 1981 vorgesehenen Beihilfen sind mit Artikel 92 des EWG-Vertrags und den Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen für die betreffenden Sektoren unvereinbar und dürfen deshalb nicht mehr gewährt werden. (2) Die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes Nr. 97 vorgesehenen Beihilfen können als mit Artikel 92 des EWG-Vertrags in Anbetracht des angestrebten Ziels nur für eine Dauer von zwei Jahren, also 1981 und 1982, als vereinbar angesehen werden. (3) Der Anteil der in Artikel 43 des genannten Gesetzes vorgesehenen Beihilfen, der folgende Grenzen übersteigt: a) 75 % der zulässigen Ausgabe für Vorhaben in Berggebieten oder benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG, die einen Teil der von der Kommission aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genehmigten einzelstaatlichen oder regionalen Programmen ausmachen, oder b) 50 % in den übrigen Gebieten oder für Vorhaben, die nicht einen Teil solcher Programme ausmachen, ist mit Artikel 92 des EWG-Vertrages unvereinbar und darf deshalb nicht mehr gewährt werden. Artikel 2 Italien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten ab der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um Artikel 1 nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. Mai 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1. (3) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (4) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 1. (5) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1. (6) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 11. (7) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1. (8) ABl. Nr. L 115 vom 1. 5. 1984, S. 77. (9) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (10) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 10. (11) ABl. Nr. C 155 vom 19. 6. 1982, S. 2. (1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1. (1) ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 21. (2) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 10. (3) Slg. 1975, S. 79, Slg. 1979, S. 3320. (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.