Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1325 des Rates vom 21. September 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik im Zusammenhang mit dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zu dem Übereinkommen zu vertreten ist, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/510

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25.9.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 311/8 BESCHLUSS (EU) 2020/1325 DES RATES vom 21. September 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik im Zusammenhang mit dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zu dem Übereinkommen zu vertreten ist, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/510 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (1) (im Folgenden „NEAFC-Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss 81/608/EWG des Rates (2) genehmigt und ist am 17. März 1982 in Kraft getreten. (2) Das NEAFC-Übereinkommen gilt gegenwärtig für das Vereinigte Königreich, weil die Union Vertragspartei des Übereinkommens ist, während der Beitritt von Mitgliedstaaten zu dem Übereinkommen gemäß Artikel 20 Absatz 4 des NEAFC-Übereinkommens ausgeschlossen ist. (3) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 des NEAFC-Übereinkommens kann jeder Staat dem NEAFC-Übereinkommen beitreten, sofern drei Viertel der Vertragsparteien des Übereinkommens dem Beitrittsantrag des betreffenden Staates binnen 90 Tagen nach Notifizierung des Antragseingangs durch den Verwahrer zustimmen. (4) Am 8. Januar 2019 stellte das Vereinigte Königreich einen Antrag auf Beitritt zum NEAFC-Übereinkommen als Vertragspartei. Am selben Tag notifizierte der Verwahrer dies der Kommission. (5) Der Rat hat am 25. März 2019 den Beschluss (EU) 2019/510 (3) angenommen. Dieser Beschluss befürwortete den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum NEAFC-Übereinkommen und wurde angenommen im Vorgriff für den Fall, dass das Vereinigte Königreich die Union ohne Austrittsabkommen verlassen würde. Folglich ermächtigte der Beschluss (EU) 2019/510 die Kommission nur, den Standpunkt der Union mitzuteilen, falls kein Austrittsabkommen geschlossen würde. (6) Der Beitrittsantrag des Vereinigten Königreichs wurde nicht von der erforderlichen Anzahl der Vertragsparteien des NEAFC-Übereinkommens genehmigt, da das Quorum von drei Vierteln nicht erreicht wurde. (7) Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (4) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) kann das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums internationale Übereinkünfte aushandeln, unterzeichnen und ratifizieren, die es in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union eigenständig schließt, sofern diese Übereinkünfte nicht während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder gelten, es sei denn, die Union hat es dazu ermächtigt. In dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (5) sind die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung solcher Ermächtigungen festgelegt. (8) Mit Schreiben vom 3. April 2020 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mit, eigenständig seine Zustimmung zu erklären, während des Übergangszeitraums durch das NEAFC-Übereinkommen gebunden zu sein. Am 6. Juli 2020 stellte das Vereinigte Königreich einen neuen Antrag auf Beitritt zu diesem Übereinkommen, mit dem es einen Beitritt verfolgte, der während der Übergangsperiode auf eine im Einklang mit dem Austrittsabkommen stehenden Weise wirksam werden sollte. (9) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1305 des Rates (6) wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, eigenständig seine Zustimmung zu erklären, durch das NEAFC-Übereinkommen gebunden zu sein, da die in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/135 genannten Bedingungen erfüllt sind. (10) Gemäß den Artikeln 56, 63 und 116 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (7) (SRÜ) hat das Vereinigte Königreich legitime fischereiliche Interessen im Übereinkommensbereich des NEAFC-Übereinkommens (Hohe See) sowie als Küstenstaat, insofern als die Gewässer der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs Teil jenes Übereinkommensbereichs sind. (11) Um eine nicht nachhaltige Fischerei zu verhindern, ist es im Interesse der Union, dass das Vereinigte Königreich bei der Bewirtschaftung der Bestände von gemeinsamem Interesse unter Einhaltung der Bestimmungen des SRÜ und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische (8) (UNFSA) und aller übrigen internationalen Übereinkommen oder völkerrechtlichen Bestimmungen kooperiert. (12) In Artikel 63 Absatz 2 SRÜ sowie in Artikel 8 UNFSA ist Folgendes festgelegt: Kommen derselbe Bestand oder Bestände miteinander vergesellschafteter Arten sowohl innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vor, so arbeiten der Küstenstaat und die Staaten, die diese Bestände in dem angrenzenden Gebiet befischen, zusammen, um die zur Erhaltung dieser Bestände in dem angrenzenden Gebiet erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren. Diese Zusammenarbeit kann im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen eingerichtet werden. Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum NEAFC-Übereinkommen wird das Vereinigte Königreich in die Lage versetzen, hinsichtlich der erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu kooperieren und dafür zu sorgen, dass die Fischereitätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die eine nachhaltige Bewirtschaftung des Bestands oder der Bestände gewährleistet. (13) Der Beitritt vor Ablauf des Übergangszeitraums würde es dem Vereinigten Königreich ermöglichen, den sich aus dem SRÜ ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in vollem Umfang nachzukommen, die ab dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem der Übergangszeitraum endet und das Unionsrecht keine Anwendung mehr auf es findet. Es liegt daher im Interesse der Union, den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zum NEAFC-Übereinkommen bis zum Ablauf der Notifizierungsfrist gemäß Artikel 20 Absatz 4 des NEAFC-Übereinkommens zu genehmigen. (14) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte der Beschluss (EU) 2019/510 aufgehoben werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik („NEAFC-Übereinkommen“) zu vertreten ist, besteht darin, den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zum NEAFC-Übereinkommen zu genehmigen. (2)   Die Kommission wird ermächtigt, den Standpunkt der Union dem Verwahrer des NEAFC-Übereinkommens bis zum Ablauf der in Artikel 20 Absatz 4 des NEAFC-Übereinkommens genannten Notifizierungsfrist zu notifizieren. Artikel 2 Der Beschluss (EU) 2019/510 wird aufgehoben. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 21. September 2020. Im Namen des Rates Die Präsidentin J. KLOECKNER (1)   ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 22. (2)  Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21). (3)  Beschluss (EU) 2019/510 des Rates vom 25. März 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik im Zusammenhang mit dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zu dem Übereinkommen zu vertretenden Standpunkts (ABl. L 85 vom 27.3.2019, S. 22). (4)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7. (5)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1). (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1305 des Rates vom 18. September 2020 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eigenständig seine Zustimmung zu erklären, durch bestimmte internationale Übereinkünfte gebunden zu sein, die während des Übergangszeitraums im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union angewandt werden (ABl. L 305 vom 21.9.2020, S. 27). (7)   ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3. (8)   ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.