Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3202 des Rates vom 5. Dezember 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (2025-2030)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/3202 30.12.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/3202 DES RATES vom 5. Dezember 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (2025-2030) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2021/2043 des Rates (2) angenommen und trat am 18. Februar 2022 in Kraft. Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen läuft am 21. April 2025 aus. (2) Am 13. Juni 2024 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Regierung Grönlands (im Folgenden „Grönland“) und der Regierung Dänemarks über den Abschluss eines neuen Durchführungsprotokolls zum Abkommen aufzunehmen. (3) Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll zu dem Abkommen ausgehandelt. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 20. September 2024 das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (2025-2030) (im Folgenden „Protokoll“) paraphiert. (4) Ziel des Protokolls ist es, den Unionsschiffen die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Grönlands zu ermöglichen und es der Union und Grönland zu ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone Grönlands weiter zu fördern. Diese Zusammenarbeit trägt auch zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor bei. (5) Das Protokoll sollte unterzeichnet werden. (6) Gemäß den Verträgen sollte die Kommission die Unterzeichnung des Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses sicherstellen. (7) Das Protokoll sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Grönlands und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten, bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden. (8) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 11. Dezember 2024 seine Stellungnahme abgegeben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (2025-2030) (im Folgenden „Protokoll“) im Namen der Union wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt (4). Artikel 2 Die Kommission stellt die Unterzeichnung des Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses sicher. Artikel 3 Das Protokoll wird bis zu seinem Inkrafttreten gemäß seinem Artikel 12 ab dem Tag seiner Unterzeichnung (5) vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2024. Im Namen des Rates Der Präsident NAGY B. (1)   ABl. L 175, 18.5.2021, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/793/oj. (2)  Beschluss (EU) 2021/2043 des Rates vom 18. November 2021 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 418 vom 24.11.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2043/oj). (3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). (4)  Der Wortlaut des Protokolls ist in ABl. L, 2024/3203, 30.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2024/3203/oj, veröffentlicht. (5)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3202/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.