Europäische Union

77/622/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 23. September 1977 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Kohlenwirtschaftsjahr 1976/1977

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Avis juridique important | 31977D0622 77/622/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 23. September 1977 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Kohlenwirtschaftsjahr 1976/1977 Amtsblatt Nr. L 256 vom 07/10/1977 S. 0028 - 0029 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. September 1977 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Kohlenwirtschaftsjahr 1976/1977 (Nur der englische Text ist verbindlich) (77/622/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - auf Grund der Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere der Artikel 2, 3, 4 und 5, auf Grund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), nach Anhörung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: Die britische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Kohlenwirtschaftsjahres 1976/1977 (2) unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig: >PIC FILE= "T0019570"> Die vorstehend aufgeführten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden. Mit der Beihilfe zur Anpassung und Stabilität des Personals leistet die britische Regierung einen Zuschuß zu den Lasten, die dem National Coal Board (NCB) 1976/1977 dadurch entstehen, daß im Zuge der Rationalisierung der Förderung personelle Umgruppierungen vorgenommen werden müssen. Um die Stabilität an qualifiziertem Personal zu wahren, müssen den von den Umgruppierungen betroffenen Bergleuten vom NCB die damit verbundenen Kosten ersetzt werden. Es handelt sich hierbei um Umzugskosten, Wiedereingliederungskosten, Reisekosten und um die Erstattung zeitweiliger Einkommensausfälle. Von diesen Kosten des NCB übernimmt die britische Regierung 1976/1977 einen Betrag von 2,4 Mill. £. Ziel und Form der Beihilfe zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die mit den Kriterien von Artikel 8 der Entscheidung vereinbar ist. Bei der Beihilfe für die Abdeckung von Kosten für Haldenbestände an Kohle und Koks in Höhe von 11,1 Mill. £ ist davon auszugehen, daß die Gesamtbestände bei den Produzenten sowie die zusätzlichen Bestände bei den Verbrauchern, die von den Produzenten unmittelbar oder mittelbar finanziert werden, etwa 17 Mill. Tonnen betragen. Bei einer Monatsförderung von rund 10,5 Mill. Tonnen belaufen sich die beihilfefähigen Haldenbestände nach Artikel 9 § 2 auf 6,5 Mill. Tonnen. Der Beihilfebetrag je Tonne beläuft sich demnach auf 1,7 £. Die tatsächlichen Haldenbestandskosten (einschließlich Abschreibungen und Zinsen) liegen wesentlich über dem Beihilfebetrag. Ziel und Form der Beihilfe zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die mit den Kriterien von Artikel 9 der Entscheidung vereinbar ist. Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 § 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen finanziellen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahr 1976. Die Beihilfen für die laufende Förderung Großbritanniens werden für das Kohlenwirtschaftsjahr 1976/1977 26,0 Mill. ERE (= 0,21 ERE/t) betragen. Der britische Steinkohlenbergbau erhält demnach die niedrigsten Beihilfen im Vergleich zu den anderen kohleproduzierenden Ländern der Gemeinschaft. Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert keine detaillierten Hinweise oder Untersuchungen: - Versorgungsschwierigkeiten sind 1976 auf dem britischen Markt nicht aufgetreten; (1) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1976, S. 1. (2) Das Kohlenwirtschaftsjahr 1976/1977 bezieht sich auf den Zeitraum von Anfang April 1976 bis Ende März 1977. - durch Rationalisierungsfortschritte und die Vornahme neuer Investitionsprojekte konnten 1976 die Produktionskosten gesenkt und die Förderung stabilisiert werden; - Wettbewerbsstörungen auf dem Gemeinsamen Markt sind im Jahr 1976 durch die britischen Beihilfen nicht eingetreten. Es ist demnach festzustellen, daß die im Kohlenwirtschaftsjahr 1976/1977 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des britischen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. Diese Beurteilung gilt auch bei der Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden. Gemäß Artikel 14 § 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Regierung des Vereinigten Königreichs wird ermächtigt, für das Kohlenwirtschaftsjahr 1976/1977 Beihilfen in Höhe von insgesamt 13 500 000 £ an den britischen Steinkohlenbergbau zu zahlen. Der für das Kohlenwirtschaftsjahr 1976/1977 vorgesehene Betrag von 13 500 000 £ setzt sich aus folgenden Beihilfen zusammen: 1. Zuschuß zur Abdeckung der Kosten, die dem National Coal Board (NCB) dadurch entstehen, daß im Zuge der Rationalisierung der Förderung personelle Umgruppierungen vorgenommen werden müssen, bis zu einem Betrag von 2 400 000 £; 2. Gewährung einer Beihilfe für die Abdeckung von Kosten für Haldenbestände an Kohle und Koks bis zu einem Betrag von 11 100 000 £. Artikel 2 Die britische Regierung teilt der Kommission bis zum 30. November 1977 Einzelheiten über die auf Grund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und die Verteilung der geleisteten Zahlungen, mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 23. September 1977 Für die Kommission Guido BRUNNER Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.