Europäische Union

2008/215/EG: Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 zur Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds

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19.3.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 78/35 BESCHLUSS DES RATES vom 18. Februar 2008 zur Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds (2008/215/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete (1) und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt), gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (2) (nachstehend „Internes Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (3) (nachstehend „Durchführungsverordnung für den 10. EEF“ genannt), gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (4) (nachstehend „Übersee-Assoziationsbeschluss“ genannt), auf Vorschlag der Kommission — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds wird mit dem Wortlaut im Anhang angenommen. Artikel 2 Bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens gilt die Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds nur für die Programmierung und die damit zusammenhängenden Beschlussfassungsverfahren nach den Titeln II und III der Durchführungsverordnung für den 10. EEF bzw. nach den Artikeln 20 und 24 des Übersee-Assoziationsbeschlusses, soweit es die überseeischen Länder und Gebiete betrifft. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008. Im Namen des Rates Der Präsident D. RUPEL (1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (2)   ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32. (3)   ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1. (4)   ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33). ANHANG GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES FÜR DEN EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS Artikel 1 Zusammensetzung Der Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „Ausschuss“ genannt), setzt sich aus den Delegationen der Mitgliedstaaten (nachstehend „Delegationen“ genannt) zusammen und tagt unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil. Ein Vertreter des Generalsekretariats des Rates nimmt als Beobachter an den Sitzungen teil. Artikel 2 Befassung des Ausschusses (1)   Der Ausschuss wird in den Fällen und nach den Verfahren tätig, die in der Durchführungsverordnung für den 10. EEF und gegebenenfalls im Übersee-Assoziationsbeschluss vorgesehen sind. Im Zusammenhang mit den ihm durch den Übersee-Assoziationsbeschluss übertragenen Zuständigkeiten wird der Ausschuss „EEF-ÜLG-Ausschuss“ genannt. (2)   Außer den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen, in denen der Ausschuss tätig wird, gilt Folgendes: a) Die Kommission legt dem Ausschuss in jeder Sitzung ein Verzeichnis der Entscheidungen vor, die sie im vorangegangenen Zeitraum auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 und von Artikel 12 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF getroffen hat. b) Der Ausschuss ist möglichst rasch über Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Durchführung der jährlichen Aktionsprogramme, der Sonderunterstützungsprogramme und der Sondermaßnahmen zu unterrichten, die möglicherweise erhebliche zusätzliche Mittelbindungen oder wesentliche Änderungen mit sich bringen, die ein obligatorisches Tätigwerden nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung für den 10. EEF zur Folge haben könnten. Artikel 3 Einberufung (1)   Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einberufen. (2)   Bei Fragen von gemeinsamem Interesse, die gleichzeitig in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses und in den anderer Ausschüsse fallen, können gemeinsame Sitzungen einberufen werden. Artikel 4 Tagesordnung (1)   Der Vorsitzende erstellt den Entwurf der Tagesordnung und legt ihn dem Ausschuss vor. (2)   In der Tagesordnung wird unterschieden zwischen a) Maßnahmenentwürfen, zu denen der Ausschuss nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF um Stellungnahme ersucht wird, und b) anderen Fragen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf schriftlichen Antrag eines Ausschussmitglieds dem Ausschuss nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF vorlegt. (3)   Jede Delegation kann beantragen, dass ein Punkt in die Tagesordnung des Ausschusses aufgenommen wird. Der Antrag kann mündlich erläutert werden. (4)   Die Tagesordnung umfasst auch die Genehmigung des Protokolls über die vorangegangene Sitzung. Artikel 5 Übermittlungen an die Ausschussmitglieder (1)   Das Einberufungsschreiben, der Entwurf der Tagesordnung und die Maßnahmenentwürfe, zu denen der Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird, sowie alle sonstigen Arbeitsunterlagen werden den Ausschussmitgliedern vom Vorsitzenden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft in der Regel spätestens 15 Werktage vor dem Sitzungstermin über das Sekretariat übermittelt. (2)   In dringenden Fällen und wenn die zu erlassenden Maßnahmen sofort vollzogen werden müssen, kann der Vorsitzende die Frist des Absatzes 1 auf Antrag eines Ausschussmitglieds oder von sich aus auf fünf Werktage vor dem Sitzungstermin verkürzen. (3)   In äußerst dringenden und ausreichend begründeten Ausnahmenfällen (z. B. ernste wirtschaftliche, soziale oder politische Umstände, Naturkatastrophe im Empfängerland, humanitäre Krise oder sonstige äußere Umstände ähnlicher Art, die eine sehr rasche Reaktion erfordern), kann der Vorsitzende auf Antrag eines Ausschussmitglieds oder von sich aus von den Fristen der Absätze 1 und 2 abweichen. (4)   Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme und ihre Anpassung als Ergebnis der Halbzeit- und Endüberprüfungen nach den Artikeln 4 und 5 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF. (5)   Zu den Maßnahmenentwürfen, die dem Ausschuss im mündlichen Verfahren zur Stellungnahme vorgelegt werden, sollten die Delegationen dem Sekretariat des Ausschusses spätestens drei Werktage vor dem Sitzungstermin schriftlich mitteilen, a) welche Entwürfe sie bereits grundsätzlich billigen können und zur Aufnahme in die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Tagesordnung als A-Punkte vorschlagen (mit oder ohne Bemerkungen oder Anträge auf Zusatzinformationen) und b) welche Entwürfe sie in der Sitzung erörtern wollen und als B-Punkte vorschlagen. Innerhalb derselben Frist reichen die Delegationen schriftlich ihre Bemerkungen und Anträge auf Zusatzinformationen ein. Die Zusatzinformationen und die Antworten auf die eingereichten Bemerkungen werden von der Kommission so weit wie möglich vor der Ausschusssitzung schriftlich übermittelt. Artikel 6 Übermittlung von Strategiepapieren an die Paritätische Parlamentarische Versammlung Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF übermittelt das Sekretariat des Ausschusses der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung die Strategiepapiere zum gleichen Zeitpunkt zur Kenntnisnahme, zu dem sie den Delegationen im Ausschuss übermittelt werden. Artikel 7 Stellungnahme des Ausschusses (1)   Wird der Ausschuss um Stellungnahme ersucht, so hält er seine Beratungen unter den Bedingungen und nach den Verfahren von Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF bzw. von Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Internen Abkommens ab. (2)   Kommt das mündliche Verfahren zur Anwendung und wird im Laufe der Sitzung eine inhaltliche Änderung an einem Maßnahmenentwurf vorgenommen oder kommen neue Fakten hinzu, so kann der Vorsitzende die Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das Ende der Sitzung oder auf eine spätere Sitzung verlegen. (3)   Entscheidet sich der Vorsitzende in der in Absatz 2 beschriebenen Situation gegen die von einer Delegation oder mehreren Delegationen beantragte Verlegung der Abstimmung, so können diese Delegationen einen Vorbehalt einlegen, der innerhalb von höchstens drei Werktagen nach dem auf den Sitzungstag folgenden Tag aufgehoben werden kann. Nach Ablauf dieser Frist wird die Stellungnahme des Ausschusses als angenommen aktenkundig gemacht. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über den endgültigen Standpunkt des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, dessen/deren Delegationen im Ausschuss einen Vorbehalt eingelegt hat/haben. (4)   Auf Antrag einer Delegation kann die Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt vertagt werden, wenn die dazugehörigen Unterlagen den Ausschussmitgliedern nicht innerhalb der Fristen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 übermittelt worden sind. In diesem Fall kann der Vorsitzende beschließen, die Konsultationsfrist zu verlängern, jedoch höchstens bis zum Ende der nächsten Sitzung. Gegebenenfalls kann auf das schriftliche Verfahren nach Artikel 11 zurückgegriffen werden. Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Ausschussmitglieds kann der Ausschuss jedoch mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, diesen Punkt aufgrund seiner Dringlichkeit auf der Tagesordnung zu belassen. (5)   Bei der Prüfung von jährlichen Aktionsprogrammen kann jede Delegation die Streichung eines Projekts oder Programms aus dem jährlichen Aktionsprogramm beantragen. Wird dieser Antrag von einer Sperrminorität der Delegationen im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens unterstützt, so wird das jährliche Aktionsprogramm von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF ohne das betreffende Projekt bzw. Programm angenommen. Das gestrichene Projekt bzw. Programm wird dem Ausschuss außerhalb des jährlichen Aktionsprogramms in Form eines Finanzierungsvorschlags erneut vorgelegt, der dann von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF angenommen wird, es sei denn, die Kommission will das Projekt bzw. Programm im Einklang mit den Standpunkten der Delegationen im Ausschuss nicht weiterverfolgen. Artikel 8 Meinungsaustausch (1)   Nach Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF findet im Ausschuss ein Meinungsaustausch über die allgemeinen Schlussfolgerungen der operationellen Überprüfungen und des jährlichen Berichts nach Artikel 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF statt. Ferner kann jede Delegation einen Meinungsaustausch über die Evaluierungen nach Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF verlangen. Jede Delegation kann die Kommission jederzeit auffordern, dem Ausschuss Informationen vorzulegen und einen Meinungsaustausch über die Fragen abzuhalten, die mit den in Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF beschriebenen Aufgaben zusammenhängen. (2)   Dieser Meinungsaustausch kann dazu führen, dass die Delegationen Empfehlungen aussprechen, diesen trägt die Kommission Rechnung. Die Beiträge werden im Protokoll des Ausschusses festgehalten. Ein Beitrag, den eine qualifizierte Mehrheit der Delegationen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens unterstützt, wird als Empfehlung aktenkundig gemacht. Artikel 9 Vertretung und Beschlussfähigkeit (1)   Jede Delegation zählt als ein Ausschussmitglied. Jeder Mitgliedstaat entscheidet über die Zusammensetzung seiner Delegation und teilt seine Entscheidung dem Vorsitzenden mit. (2)   Mit Zustimmung des Vorsitzenden können sich die Delegationen auf Kosten des betreffenden Mitgliedstaats von regierungsunabhängigen Sachverständigen begleiten lassen. Grundlage für die Zustimmung des Vorsitzenden ist die vorherige schriftliche Mitteilung der Delegierten an das Sekretariat des Ausschusses, dass sie sich bei einem bestimmten Tagesordnungspunkt begleiten lassen wollen. Erhebt der Vorsitzende vor der betreffenden Ausschusssitzung keine Einwände gegen die Teilnahme eines Sachverständigen, so gilt die Zustimmung als erteilt. (3)   Eine Delegation kann gegebenenfalls einen weiteren Mitgliedstaat vertreten. Der Vorsitzende wird hiervon von der Delegation, die sich vertreten lässt, spätestens vor Beginn der Sitzung schriftlich in Kenntnis gesetzt. (4)   Der Ausschuss kann gültige Beschlüsse fassen, wenn die für die Abgabe einer Stellungnahme mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF erforderliche Zahl von Ausschussmitgliedern anwesend ist. Artikel 10 Zulassung von Dritten (1)   Der Vorsitzende kann auf Antrag einer Delegation oder von sich aus die Anhörung von Sachverständigen zu spezifischen Fragen beschließen. (2)   Die Sachverständigen, einschließlich der in Artikel 9 Absatz 2 genannten, sind bei den Abstimmungen des Ausschusses nicht zugegen und nehmen nicht daran teil. Artikel 11 Schriftliches Verfahren (1)   Für Maßnahmenentwürfe, die im schriftlichen Verfahren vorgelegt werden, wird den Delegationen eine Frist von 15 Werktagen ab dem Tag der Versendung des Maßnahmenentwurfs gewährt, um ihnen eine Stellungnahme zu ermöglichen. Teilt eine Delegation innerhalb der dabei festgesetzten Frist nicht mit, dass sie den Maßnahmenentwurf ablehnt oder sich der Stimme enthält, so gilt ihre Zustimmung zu dem Entwurf als erteilt. In dringenden oder äußerst dringenden Fällen gelten die Fristen von Artikel 5 Absätze 2 und 3. Dringende oder äußerst dringende Fälle müssen von der Kommission schriftlich hinreichend begründet werden. In äußerst dringenden Fällen gilt die Zustimmung der Delegationen erst dann als erteilt, wenn sie ausdrücklich mitgeteilt worden ist. Ist innerhalb von 48 Stunden keine Mitteilung eingegangen, so gilt dies als Enthaltung. (2)   Beantragt ein Ausschussmitglied jedoch, dass der Maßnahmenentwurf in einer Ausschusssitzung geprüft wird, so wird das schriftliche Verfahren eingestellt und der Maßnahmenentwurf in der nächsten Sitzung des Ausschusses beraten. (3)   Die Kommission unterrichtet die Ausschussmitglieder schriftlich über das Ergebnis des schriftlichen Verfahrens, sobald der betreffende Beschluss angenommen ist. Artikel 12 Sekretariatsgeschäfte Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen. Artikel 13 Protokoll und Sitzungsbericht Über jede Sitzung wird ein Protokoll erstellt, für das der Vorsitzende verantwortlich ist und das die Stellungnahmen zu den Maßnahmenentwürfen sowie die in der Sitzung geäußerten Standpunkte enthält. Das Protokoll wird den Ausschussmitgliedern innerhalb von 15 Werktagen übermittelt. Die Delegationen teilen dem Vorsitzenden etwaige Bemerkungen in Bezug auf das Protokoll schriftlich mit. Hiervon wird der Ausschuss unterrichtet; kommt keine Einigung zustande, so wird die vorgeschlagene Änderung im Ausschuss erörtert. Wird auch dann keine Einigung erzielt, so wird der Änderungsvorschlag dem Protokoll als Anlage beigefügt. Artikel 14 Anwesenheitsliste (1)   In jeder Sitzung erstellt der Vorsitzende eine Anwesenheitsliste, in der anzugeben ist, welcher Behörde oder welchem Organ die Teilnehmer angehören. Die Anwesenheitsliste wird im Laufe der Sitzung an die Teilnehmer verteilt. (2)   Zu Beginn jeder Sitzung muss jede Delegation, deren Teilnahme an der Arbeit bei einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu einem Interessenkonflikt führt, dies dem Vorsitzenden mitteilen. Die Delegationsmitglieder, die keiner Behörde und keinem Organ eines Mitgliedstaats angehören, unterschreiben eine Erklärung, in der sie bescheinigen, dass ihre Teilnahme nicht zu einem Interessenkonflikt führt. Besteht ein solcher Interessenkonflikt, so verzichtet das Mitglied auf Aufforderung des Vorsitzenden darauf, an der Beratung der betreffenden Tagesordnungspunkte teilzunehmen. Artikel 15 Schriftverkehr (1)   Der den Ausschuss betreffende Schriftverkehr ist an die Kommission, zu Händen des Sekretariats des Ausschusses, zu richten. (2)   Der vom Sekretariat an die Delegationen gerichtete Schriftverkehr ist auf dem schnellsten und zuverlässigsten elektronischen Weg auch der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln. (3)   Abgesehen von Ausnahmefällen wird der Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Delegationen in beiden Richtungen mithilfe der für diesen Zweck vorgesehenen EDV-Anwendung übermittelt. Artikel 16 Transparenz (1)   Die bei der Kommission geltenden Grundsätze und Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gelten auch für den EEF-Ausschuss. Ist der Antrag auf Zugang an einen Mitgliedstaat gerichtet, so handelt dieser gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1). (2)   Die Beratungen des Ausschusses sind für alle Teilnehmer vertraulich. Artikel 17 Kosten (1)   Die Kosten für die Arbeit des Ausschusses, einschließlich der Reisekosten für einen Teilnehmer je Mitgliedstaat, werden von der Kommission getragen. Soweit im Rahmen der Mittelausstattung möglich, übernimmt die Kommission auf Antrag einer Delegation die Reisekosten für zwei ihrer Mitglieder. (2)   Die Kommission kann den nach Artikel 8 Absatz 1 eingeladenen Sachverständigen die Reise- und Aufenthaltskosten erstatten. (3)   Die Kommission stellt dem Ausschuss die für seine Arbeit erforderlichen Räume und Sachmittel zur Verfügung. (1)   ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.