Europäische Union

2011/56/EU: Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

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29.1.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 26/1 BESCHLUSS DES RATES vom 26. Juli 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (2011/56/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (1) steht die Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Drittländern zur Beteiligung offen, die das Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten an den Zielen und Arbeiten der Beobachtungsstelle teilen. (2) Am 11. Juli 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Kroatien Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (nachstehend „Abkommen“ genannt) aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens erfolgreich abgeschlossen. (3) Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens im Namen der Union genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen (2). Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010. Im Namen des Rates Der Präsident S. VANACKERE (1)   ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1. (2)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.