Europäische Union

Beschluss (GASP) 2022/906 des Rates vom 9. Juni 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Balkan Medical Task Force

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10.6.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 157/9 BESCHLUSS (GASP) 2022/906 DES RATES vom 9. Juni 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Balkan Medical Task Force DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere kann die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2021/509 Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich finanzieren. (2) Die Balkan Medical Task Force (BMTF) wurde als regionale Initiative eingerichtet, die sechs Länder des westlichen Balkans, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und Slowenien, mit dem Ziel zusammenbringt, eine rasche und wirksame Reaktion in von Katastrophen betroffenen Ländern oder Regionen zu ermöglichen, indem bereits vorhandene militärmedizinische Kapazitäten der teilnehmenden Länder genutzt werden. Jedes dieser sechs teilnehmenden Länder übernimmt die Rolle der „Rahmennation“ basierend auf einem Rotationsprinzip von zwei Jahren. Nordmazedonien übernimmt diese Rolle für den Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2022. Im zweiten Halbjahr 2021 führte die Organisation neue interne Vorschriften ein, die eine längerfristige Entsendung zur Unterstützung von Missionen und Operationen ermöglichen, auch als Teil von Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) außerhalb des westlichen Balkans. (3) Durch die Ausstattung der nicht den EU-Streitkräften angehörenden medizinischen Einheiten, die an der BMTF beteiligt sind, mit der erforderlichen Ausrüstung und dem erforderlichen Material würde die Union die militärmedizinischen Fähigkeiten der beteiligten Länder des westlichen Balkans ausbauen und eine multinationale militärmedizinische Einheit stärken, die potenziell militärische Aspekte von Friedenseinsätzen über die Region hinaus unterstützen sowie dazu beitragen könnte, Fähigkeitsziele der NATO und Partnerschaftsziele der Partnerschaft für den Frieden (PfP) zu erreichen. (4) Diese Unterstützungsmaßnahme sollte auch die Fähigkeit der Länder des westlichen Balkans stärken, auf Krisen zu reagieren, sowie die Resilienz der Region erhöhen und damit letztlich zur regionalen Stabilität beitragen und die Länder in der Region in die Lage versetzen, ihre Bevölkerung besser schützen zu können. Sie sollte zur regionalen Zusammenarbeit und zum regionalen Zusammenhalt beitragen sowie gutnachbarliche Beziehungen im westlichen Balkan fördern. (5) In seinem Schreiben vom 18. April 2022 an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ersuchte der Verteidigungsminister der Republik Nordmazedonien im Namen der BMTF die Union darum, die BMTF durch die Beschaffung von wesentlicher Ausrüstung zur Stärkung der Kapazitäten ihrer medizinischen Einheiten zu unterstützen. (6) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates zur EFF würde diese Unterstützungsmaßnahme diejenigen an der BMTF beteiligten Länder, die nicht der EU angehören, in die Lage versetzen, eigenständig auf Krisen zu reagieren. Indem fünf Länder des westlichen Balkans zusammengebracht werden, würde diese Unterstützungsmaßnahme auch die allgemeinen Ziele der GASP/GSVP in der Region wie beispielsweise die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und des regionalen Dialogs fördern. (7) Nach Abschluss dieser Unterstützungsmaßnahme wird der Hohe Vertreter ihre Auswirkungen und die Verwaltung und Verwendung der bereitgestellten Ausrüstung bewerten. Diese Bewertung wird zu einem Erfahrungsprozess führen, der darauf abzielt, die Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahme und ihre Kohärenz mit der Gesamtstrategie und der Politik der Union im Empfängerland zu bewerten. (8) Unterstützungsmaßnahmen müssen gemäß den Grundsätzen und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, sowie insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2), und gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt werden. (9) Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer (1)   Es wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der BMTF (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“). (2)   Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus der BMTF durch die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstung und des erforderlichen Materials für die medizinischen Einheiten der Streitkräfte der teilnehmenden Länder — Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, um die militärmedizinischen Fähigkeiten der Region und letztlich die zivilen Hilfsmaßnahmen zu stärken. (3)   Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, wird Folgendes durch die Unterstützungsmaßnahme finanziert: a) Ausrüstung für Mobilität (Sanitätsfahrzeuge und Geländefahrzeuge); b) Krankenhäuser der Versorgungsebene 2; c) Laborgeräte und -ausstattung; d) IT- und Kommunikationsausrüstung. (4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, und der in Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Stelle gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509. Artikel 2 Finanzielle Vereinbarungen (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 6 000 000 EUR. (2)   Alle Ausgaben werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet. Artikel 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten (1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen. (2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die Einheiten der BMTF; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses (im Folgenden „Fazilitätsausschuss“) an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. (3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt. Artikel 4 Durchführung (1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt. (2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten übernimmt ITF Enhancing Human Security (ITF). Artikel 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung (1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten. Die Überwachung wird genutzt, um Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu wecken und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der BMTF. (2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, bei der Bescheinigungen über die Auslieferung von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; b) Berichterstattung über die Tätigkeiten, wobei der Begünstigte jährlich über die Tätigkeiten Bericht erstattet, die mit der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung, Ausstattung und den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Dienstleistungen durchgeführt werden, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) eine solche Berichterstattung nicht mehr für erforderlich hält; c) Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt. (3)   Zwölf Monate nach Lieferung der Ausrüstung nimmt der Hohe Vertreter eine Evaluierung in Form einer strukturierten ersten Bewertung der Unterstützungsmaßnahme vor. Dies kann eine Vor-Ort-Besichtigung zur Überprüfung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gelieferten Ausrüstung und Ausstattung sowie bereitgestellten Dienstleistungen oder andere wirksame Formen von unabhängig bereitgestellten Informationen umfassen. Eine abschließende Evaluierung wird bei Abschluss der Unterstützungsmaßnahme durchgeführt, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der genannten Ziele beigetragen hat. Artikel 6 Berichterstattung Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern. Artikel 7 Aussetzung und Beendigung (1)   Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen. (2)   Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet. Artikel 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2022. Im Namen des Rates Der Präsident Éric DUPOND-MORETTI (1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14). (2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.