Europäische Union

2006/854/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2006 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge V und VIII des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3327) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0854. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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nköniginnen und kleine Hummelvölker (7) Pakete von Bienen und Hummeln (8) Sperma/Embryonen/Eizellen Tierische Erzeugnisse zum Verzehr: Frischfleisch, einschließlich Schlachtnebenerzeugnisse, sowie Erzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Pferden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Fischprodukte, die zwecks Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur in hermetisch verschlossene Behältnisse abgefüllt sind, frische oder gefrorene Fische sowie getrocknete und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse. Andere Fischereierzeugnisse Ganze Eier Schmalz und ausgelassene Fette Darmhüllen Gelatine Collagen Mägen und Blasen Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse Kaninchenfleisch, Wildfleisch (Jagd-/Zuchtwild) und Wildfleischerzeugnisse Milch und Milcherzeugnisse Eiprodukte Honig Knochen und Knochenerzeugnisse Fleischzubereitungen und Hackfleisch Froschschenkel und Schnecken“ 100 100 50 (9) 10 2 (1)  Waren müssen, sofern nicht anders angegeben, uneingeschränkt für den innergemeinschaftlichen Handel infrage kommen. (2)  Waren müssen, sofern nicht anders angegeben, uneingeschränkt für den innergemeinschaftlichen Handel infrage kommen. (3)  Alle Bezüge auf diese Verordnungen gelten auch für die relevanten Durchführungsmaßnahmen und mikrobiellen Kriterien gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2073/2005, (EG) Nr. 2074/2005 und (EG) Nr. 2076/2005. (4)  Waren müssen, sofern nicht anders angegeben, uneingeschränkt für den innergemeinschaftlichen Handel infrage kommen. (5)  Waren müssen, sofern nicht anders angegeben, uneingeschränkt für den innergemeinschaftlichen Handel infrage kommen. (6)  Waren müssen, sofern nicht anders angegeben, uneingeschränkt für den innergemeinschaftlichen Handel infrage kommen. (7)  Beschau nach Vorgabe der Entscheidung 2003/881/EG in der geänderten Fassung. (8)  Nachträgliche Einfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort der Bienen. (9)  Bei Sendungen von verpackten Bienen mit weniger als 130 Paketen sind 50 % der Sendung zu kontrollieren. Bei Sendungen mit mehr als 130 Paketen ist eine Stichprobe von insgesamt 65 Paketen aus der Sendung zu kontrollieren, um bei einer Nachweissicherheit von 95 % eine Krankheitsprävalenz von 5 % entdecken zu können.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.