Europäische Union

94/256/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1994 über ein Beihilfevorhaben von Deutschland zugunsten des Stahlunternehmens EKO Stahl AG, Eisenhüttenstadt (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

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r Erfuellung ihrer Überwachungsaufgaben für erforderlich hält. Die Kommission kann jederzeit einen mit Zustimmung Deutschlands ausgewählten unabhängigen Berater damit beauftragen, die Ergebnisse der Überwachung auszuwerten, etwaige erforderliche Nachforschungen anzustellen und dem Rat Bericht zu erstatten. (2) Die Kommission kann gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag erforderlichenfalls Kontrollen in der begünstigten Gesellschaft vornehmen, um die Richtigkeit der in den Berichten gemäß Artikel 5 Absatz 1 enthaltenen Angaben und insbesondere die Erfuellung der in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen zu überprüfen. Reicht ein Mitgliedstaat eine Beschwerde ein, nach der die staatlichen Beihilfen das Unternehmen in die Lage versetzen, die Preise zu unterbieten, so leitet die Kommission eine Untersuchung insbesondere nach Artikel 60 EGKS-Vertrag ein. (3) Durch Prüfung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Berichte stellt die Kommission sicher, daß die Anforderungen insbesondere des Artikels 1 Absatz 6 eingehalten werden. Artikel 7 (1) Unbeschadet etwaiger Sanktionen, die die Kommission auf der Grundlage des EGKS-Vertrags auferlegen kann, kann sie jederzeit die Aussetzung der Behilfezahlungen oder die Rückforderung bereits gewährter Beihilfen verlangen, wenn sie aufgrund der ihr übermittelten Angaben feststellt, daß die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden. Kommt Deutschland einem solchen Verlangen nicht nach, so gilt Artikel 88 EGKS-Vertrag. (2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Berichte eine wesentliche Abweichung von den der Prüfung der Lebensfähigkeit zugrundeliegenden Finanzangaben fest, so kann sie Deutschland auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Umstrukturierungsmaßnahmen der begünstigten Gesellschaft zu stützen. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 12. April 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. ANHANG Von der Kommission verlangte Angaben a) Kapazitätsabbau - (voraussichtliches) Datum der Produktionsstillegungen, - (voraussichtliches) Datum des Abbruchs (1) der betreffenden Werke, - bei Veräusserung von Anlagen (voraussichtliches) Datum des Verkaufs sowie Identität und Land des Erwerbers, - Verkaufspreis. b) Investitionen - Einzelheiten der durchgeführten Investitionen, - Datum des Abschlusses der Investition, - Investitionskosten, Finanzierungsquellen und Höhe etwaiger Beihilfen, - Datum etwaiger Beihilfezahlungen. c) Arbeitsplatzabbau - Anzahl und Zeitplan der abgebauten Arbeitsplätze, - Gesamtkosten, - Aufschlüsselung der Finanzierung. d) Produktion und Auswirkungen auf den Markt - monatliche Produktion von Rohstahl und Fertigungserzeugnisse je Kategorie, - Art, Umfang, Preise und Märkte der abgesetzten Produkte. e) Finanzielle Leistungsfähigkeit - Entwicklung ausgewählter finanzieller Schlüsselzahlen zur Gewährleistung von Fortschritten bei der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit (die finanziellen Ergebnisse und Schlüsselzahlen sind so darzustellen, daß sie mit dem finanziellen Umstrukturierungsplan des Unternehmens verglichen werden können), - Höhe der Netto-Zinsbelastung, - Einzelheiten und Zeitplan der erhaltenen Beihilfen und damit gedeckte Kosten, - Bedingungen etwaiger zusätzlicher Darlehen (gleich welcher Herkunft). f) Privatisierung - Verkaufspreis und Behandlung bestehender Passiva, - Verwendung der Verkaufserlöse, - Verkaufsdatum, - finanzielle Stellung des Unternehmens zum Zeitpunkt des Verkaufs. g) Gründung des neuen Unternehmens oder neuer Werke einschließlich Kapazitätserhöhungen - Identität sämtlicher privaten und öffentlichen Anteilseigner, - Finanzquellen der Anteilseigner für die Gründung des neuen Unternehmens oder neuer Werke, - Bedingungen der Beteiligung der privaten und öffentlichen Anteilseigner, - Führungsstruktur des neuen Unternehmens. (1) Siehe Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS der Kommission, ABl. Nr. L 286 vom 16. 10. 1991, S. 20.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.