Europäische Union

95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31995D0001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

und eine mindestens zweijährige berufliche Praxis und Ausbildung unterteilt ist und durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht zur Berufsausübung, zur Lehrlingsausbildung und auf Führen des Titels 'Meister' verleiht. Die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Meisterberufen auf dem Gebiet Land- und Forstwirtschaft führt: - Meister in der Landwirtschaft, - Meister in der ländlichen Hauswirtschaft, - Meister im Gartenbau, - Meister im Feldgemüsebau, - Meister im Obstbau und in der Obstverwertung, - Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft, - Meister in der Molkerei und Käsewirtschaft, - Meister in der Pferdewirtschaft, - Meister in der Fischereiwirtschaft, - Meister in der Gefluegelwirtschaft, - Meister in der Bienenwirtschaft, - Meister in der Forstwirtschaft, - Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, - Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung. Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine mindestens sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - dazu gehört eine Ausbildung, die zum Teil im Betrieb und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung erworben wird - und eine dreijährige berufliche Praxis unterteilt ist und durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht zur Lehrlingsausbildung und auf das Führen des Titels 'Meister' verleiht." c) Unter der Überschrift "4. Technischer Bereich" wird folgender Wortlaut eingefügt: "In Österreich die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt: - Förster, - Technisches Büro, - Überlassung von Arbeitskräften - Arbeitsleihe, - Arbeitsvermittlung, - Vermögensberater, - Berufsdetektiv, - Bewachungsgewerbe, - Immobilienmakler, - Immobilienverwalter, - Werbeagentur, - Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer), - Inkassoinstitut. Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine Pflichtschulzeit von acht Jahren, an die sich eine technische oder wirtschaftliche Sekundarschulausbildung mit einer Dauer von fünf Jahren anschließt, die durch eine technische oder wirtschaftliche Reifeprüfung abgeschlossen wird, ergänzt durch eine mindestens zweijährige berufliche Ausbildung und Praxis, die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird. - Berater in Versicherungsangelegenheiten. Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von 15 Jahren und umfaßt eine sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehre und eine dreijährige berufliche Praxis und Ausbildung unterteilt ist und durch eine Prüfung abgeschlossen wird. - Planender Baumeister, - Planender Zimmermeister. Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens achtzehn Jahren und umfassen eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundärschulausbildung und eine mindestens fünfjährige berufliche Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, die das Recht zur Berufsausübung und Lehrlingsausbildung verleiht, soweit die Ausbildung sich auf das Recht zum Planen von Bauten, zur Durchführung von technischen Berechnungen und zum Leiten von Bauarbeiten bezieht ('Maria-Theresianisches-Privileg')." II. RECHTSANWÄLTE 377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. Nr. L 78 vom 26.3.1977, S. 17), geändert durch: - 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17) - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23). Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " III. MEDIZINISCHE UND PARAMEDIZINISCHE BERUFE 1. Ärzte 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. Nr. L 165, 7.7.1993, S. 1) a) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: "m) in Österreich 'Doktor der gesamten Heilkunde', ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität, und 'Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin' oder 'Facharztdiplom', ausgestellt von der zuständigen Behörde; n) in Finnland 'todistus lääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om medicine licenciat examen' (Bescheinigung über den Grad des Lizentiats in Medizin), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und Bescheinigung über die praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden; o) in Schweden 'läkarexamen' (medizinischer Hochschulgrad), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde." b) Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "in Österreich 'Facharztdiplom', ausgestellt von der zuständigen Behörde; in Finnland 'todistus erikoislääkärin tutkinnosta/betyg över specialläkarexamen' (Bescheinigung über die Qualifikation als Facharzt), ausgestellt von den zuständigen Behörden; in Schweden 'bevis om specialistkompetens som läkare utfärdat av Socialstyrelsen' (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde." c) Die Strichaufzählung unter Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: - Anästhesiologie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Chirurgie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Neurochirurgie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Frauenheilkunde und Geburtshilfe: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Innere Medizin: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Augenheilkunde: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Hals-Nasen-Ohrenheilkunde: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Kinderheilkunde: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Lungen- und Bronchialheilkunde: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Urologie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Orthopädie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Pathologie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Neurologie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Psychiatrie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " d) Die Strichaufzählung unter Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: - Klinische Biologie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Biologische Hämatologie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Biologische Chemie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Immunologie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Plastische Chirurgie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Thoraxchirurgie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Kinderchirurgie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Kardiologie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Gastro-Enterologie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Rheumatologie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Allgemeine Hämatologie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Endokrinologie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Physiotherapie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Dermatologie und Venerologie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Radiodiagnose: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Radiotherapie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Kinder- und Jugendpsychiatrie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Geriatrie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Nierenkrankheiten: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Ansteckende Krankheiten: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Community medicine: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Pharmakologie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Arbeitsmedizin: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Allergologie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Gastro-enterologische Chirurgie: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Nuklearmedizin: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes): ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " e) In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- für Österreich, Finnland und Schweden der Zeitpunkt des Beitritts". f) In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- für Österreich, Finnland und Schweden der Zeitpunkt des Beitritts". 2. Krankenpflegepersonal 377 L 0452: Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 176 vom 15.7.1977, S. 1), geändert durch: - 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17) - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23) - 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 19) - 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 30) - 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73). a) Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "in Österreich 'Diplomierte Krankenschwester/Diplomierter Krankenpfleger'; in Finnland 'sairaanhoitaja/sjukskötare'; in Schweden 'sjuksköterska'." b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: "m) in Österreich 'Diplom in der allgemeinen Krankenpflege', ausgestellt von staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen; n) in Finnland Diplom 'sairaanhoitaja/sjukskötare' (Diplom in Krankenpflege oder politechnisches Diplom in Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule Krankenpflege; o) in Schweden Diplom 'sjuksköterska' (Hochschulzeugnis in Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege." 3. Zahnärzte a) 378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), geändert durch: - 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17) - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23) - 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 19) - 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73). i) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: "in Österreich: Titel, den Österreich den Mitgliedstaaten und der Kommission bis spätestens 31. Dezember 1998 mitteilt; in Finnland: hammaslääkäri/tandläkare; in Schweden: tandläkare." ii) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: "m) in Österreich Titel, den Österreich den Mitgliedstaaten und der Kommission bis spätestens 31. Dezember 1998 mitteilt; n) in Finnland 'todistus hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om odontologi licentiat examen' (Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, sowie eine Bescheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde; o) in Schweden 'tandläkarexamen' (Hochschulabschluß in Zahnheilkunde), ausgestellt von Zahnheilkundeinstituten, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde." iii) Die nachstehend genannten Überschriften des Artikels 5 werden durch folgende Gedankenstriche ergänzt: 1. Kieferorthopädie "- in Finnland: 'todistus erikoishammaslääkärin oikeudesta oikomishoidon alalla/bevis om specialisttandläkarrättigheten inom området tandreglering' (Zeugnis eines Facharztes für Kieferorthopädie), ausgestellt von den zuständigen Behörden; - in Schweden: 'bevis om specialistkompetens i tandreglering' (Bescheinigung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Kieferorthopädie zu führen), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde." 2. Oralchirurgie/Mundchirurgie "- in Finnland: 'todistus erikoishammaslääkärin oikeudesta suukirurgian (hammas- ja suukirurgian) alalla/bevis om specialisttandläkarrättigheten inom området oralkirurgi (tand- och munkirurgi)' (Zeugnis eines Fachzahnarztes für Oral- oder Dental- und Oralchirurgie), ausgestellt von den zuständigen Behörden; - in Schweden: 'bevis om specialistkompetens i tandsystemets kirurgiska sjukdomar' (Bescheinigung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Oralchirurgie zu führen), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde." iv) Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Statt "Artikel 2, 4, 7 und 19" muß es heißen: "Artikel 2, 4, 7, 19, 19 a und 19 b". v) Artikel 17 wird wie folgt geändert: Statt "in Artikel 2, in Artikel 7 Absatz 1 und in Artikel 19" muß es heißen: "in Artikel 2, in Artikel 7 Absatz 1 und in den Artikeln 19, 19 a und 19 b". vi) Der folgende Artikel wird nach Artikel 19 a eingefügt: "Artikel 19 b Von dem Zeitpunkt an, zu dem die Republik Österreich die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Österreich Personen ausgestellt werden, die ihre Universitätsausbildung vor dem 1. Januar 1994 begonnen hatten, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen österreichischen Behörden darüber beigefügt ist, daß sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten gewidmet haben und daß sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3 Buchstabe m. Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt." b) 378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. Nr. L 233 vom 24.8.1978, S. 10) Artikel 6 Absätze 1 und 2 werden wie folgt geändert: Statt "Artikel 19" muß es heißen: "den Artikeln 19, 19 a und 19 b". 4. Veterinärmedizin 378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 362 vom 23.12.1978, S. 1), geändert durch: - 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17) - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23) - 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 19) - 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73). Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: "m) in Österreich: 'Diplom-Tierarzt' 'Mag. med. vet.', ausgestellt von der Veterinärmedizinischen Universität Wien (früher Tierärztliche Hochschule Wien); n) in Finnland: 'todistus eläinlääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/betyg över avlagd veterinärmedicine licentiatexamen' (Diplom in Veterinärmedizin), ausgestellt vom Institut für Veterinärmedizin); o) in Schweden: 'veterinärexamen' (Universitätsdiplom in Veterinärmedizin, DVM), ausgestellt von der schwedischen Universität für Agrarwissenschaften." 5. Hebammen 380 L 0154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 33 vom 11.2.1980, S. 1), geändert durch: - 380 L 1273: Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. Nr. 375 vom 31.12.1980, S. 74) - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23) - 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 19) - 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73). a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: "in Österreich 'Hebamme'; in Finnland 'kätilö/barnmorska'; in Schweden 'barnmorska'." b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: "m) in Österreich 'Hebammen-Diplom', ausgestellt von einer Hebammenakademie oder einer Bundeshebammenlehranstalt; n) in Finnland 'kätilö/barnmorska' oder 'erikoissairaanhoitaja, naistentaudit ja äitiyshuolto/specialsjukskötare, kvinnosjukdomar och mödravård' (Hebammendiplom oder polytechnisches Hebammendiplom), ausgestellt von einer Krankenpflegeschule; o) in Schweden 'barnmorskeexamen' (Universitäts-Hebammendiplom), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege." 6. Apotheker 385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. Nr. L 253 vom 24.9.1985, S. 37), geändert durch: - 385 L 0584: Richtlinie 85/584/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 42) - 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73). a) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt: "m) in Österreich 'Staatliches Apothekerdiplom', ausgestellt von den zuständigen Behörden; n) in Finnland 'todistus proviisorin tutkinnosta/bevis om provisorexamen' (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von einer Universität; o) in Schweden 'apotekarexamen' (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von der Universität Uppsala." IV. ARCHITEKTUR 385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 223 vom 21.8.1985, S. 15), geändert durch: - 385 L 0614: Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1985, S. 1) - 386 L 0017: Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. Nr. L 27 vom 1.2.1986, S. 71) - 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73). Artikel 11 wird wie folgt ergänzt: "l) in Österreich - die Diplome der Technischen Universitäten Wien und Graz sowie der Universität Innsbruck, Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur, in den Studienrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen (Hochbau) und Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen; - die Diplome der Universität für Bodenkultur in der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft; - die Diplome der Hochschule für angewandte Kunst in Wien, Studium der Architektur; - die Diplome der Akademie der bildenden Künste in Wien, Studium der Architektur; - die Ingenieursdiplome (Ing.), ausgestellt aufgrund einer Ausbildung an Höheren Technischen Lehranstalten oder Technischen Kollegs für Bauwesen in Verbindung mit der Baumeisterlizenz, die eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung in Österreich, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird, bescheinigt; - die Diplome der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz, Studium der Architektur; - die Qualifikationsbescheinigungen für Zivilingenieure und Ingenieurkonsulenten in den Bereichen Hochbau, Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz (BGBl. Nr. 156/1994); m) in Schweden - die von der Schule für Architektur am Königlichen Institut für Technologie, vom Chalmers-Institut für Technologie und dem Fachbereich Technologie der Lund-Universität ausgestellten Diplome (arkitekt, Magistergrad in Architektur); - der Nachweis der Mitgliedschaft im 'Svenska Arkitekters Riksförbund' (SAR), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt." V. HANDELS- UND VERMITTLERTÄTIGKEITEN 1. Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk 364 L 0224: Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABl. Nr. L 56 vom 4.4.1964, S. 869), geändert durch: - 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14) - 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17) - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23). Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Handel mit und Verteilung von Giftstoffen 374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. Nr. L 307 vom 18.11.1974, S. 5) Der Anhang wird wie folgt ergänzt: "- Österreich: Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und der darauf beruhenden Verordnungen als 'sehr giftig' oder 'giftig' einzustufen sind (§ 217 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994); - Finnland: 1. Chemikalien, die dem Chemikaliengesetz (744/89) und den entsprechenden Verordnungen unterliegen; 2. Biologische Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel (327/69) und den entsprechenden Verordnungen unterliegen; - Schweden: 1. Extrem gefährliche und sehr gefährliche chemische Produkte gemäß der Verordnung über chemische Produkte (1985:835); 2. Bestimmte Suchtstoffvorstufen gemäß den Anweisungen über Genehmigungen zur Erzeugung von, zum Handel mit und zum Vertrieb von giftigen und sehr gefährlichen chemischen Erzeugnissen (KIFS 1986:5, KIFS 1990:9

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.