Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2022/521 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 28. März 2022 zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0521. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

1.4.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 104/71 BESCHLUSS (EU, Euratom) 2022/521 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION vom 28. März 2022 zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (geänderte Fassung) (1) über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 setzt sich der Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) aus fünf unabhängigen Mitgliedern zusammen, die Erfahrung als ranghohe Juristen oder Ermittler oder in vergleichbarer Position in einem mit dem Tätigkeitsbereich des Amtes verwandten Bereich haben. Sie werden vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Der Beschluss zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses enthält für den Fall des Rücktritts, des Todes oder der dauerhaften Amtsunfähigkeit eines oder mehrerer dieser Mitglieder auch eine Reserveliste potenzieller Nachfolger für die jeweils verbleibende Amtszeit. (2) Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 beträgt die Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses fünf Jahre; eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Damit die Sachkenntnis innerhalb des Ausschusses erhalten bleibt, werden abwechselnd drei beziehungsweise zwei Mitglieder ersetzt. (3) Nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 erhalten die Mitglieder des Überwachungsausschusses gemäß der geltenden Regelung der Kommission ein Tagegeld; außerdem werden ihnen die Kosten erstattet, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen. (4) Nach Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 fordern die Mitglieder des Überwachungsausschusses bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weder Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle an, noch nehmen sie Weisungen von diesen entgegen. (5) Nach Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 unterliegen die Mitglieder des Überwachungsausschusses bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der beruflichen Schweigepflicht, die auch nach Ablauf ihrer Amtszeit für sie besteht. (6) Im Einklang mit Artikel 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2016/1201 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des OLAF endeten die Pflichten von zwei Mitgliedern des Überwachungsausschusses (Frau Grażyna Stronikowska und Herr Rafael Muñoz López-Carmona) am 12. Juli 2021; die Pflichten von drei Mitgliedern (Herr Jan Mulder, Frau Maria Helena Pereira Loureiro Correia Fazenda und Frau Dobrinka Mihaylova) endeten am 22. Januar 2022. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 bleiben diese Mitglieder nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis das Verfahren zur Ernennung neuer Mitglieder des Überwachungsausschusses abgeschlossen ist. Daher sollten nach dem Verfahren der abwechselnden Ersetzung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 neue Mitglieder ernannt werden, um diese fünf Mitglieder zu ersetzen. Die beiden Persönlichkeiten, deren Mandat unmittelbar beginnt, sowie die drei Persönlichkeiten, die am 23. September 2022 ihre Tätigkeit aufnehmen, wurden durch Losentscheid bestimmt. (7) Im Anschluss an ein Auswahlverfahren haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission davon überzeugt, dass die zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses zu ernennenden Persönlichkeiten sowie die in die Reserveliste der potenziellen Mitglieder des Überwachungsausschusses aufzunehmenden Persönlichkeiten die Anforderungen in Bezug auf ihre Unabhängigkeit und ihre Erfahrung als ranghohe Juristen oder Ermittler oder in vergleichbarer Position in einem mit dem Tätigkeitsbereich des OLAF verwandten Bereich nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 erfüllen. Die Rangfolge auf der Reserveliste bestimmt sich nach den von den jeweiligen Persönlichkeiten beim Auswahlverfahren erzielten Ergebnissen — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Zur Ersetzung der Mitglieder, deren Mandat im Juli 2021 endete, werden die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ernannt: — Herr Dusan STERLE, — Herr Carsten ZATSCHLER. (2)   Zur Ersetzung der Mitglieder, deren Mandat im Januar 2022 endete, werden die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten mit Wirkung vom 23. September 2022 zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ernannt: — Frau Teresa ANJINHO, — Frau Marita SALGRAVE, — Herr Angelo Maria QUAGLINI. (3)   Falls eine der oben genannten Persönlichkeiten aus dem Überwachungsausschuss zurücktritt, stirbt oder dauerhaft arbeitsunfähig wird, wird sie unverzüglich für die verbleibende Amtszeit durch die auf nachfolgender Liste an erster Stelle geführte Persönlichkeit ersetzt, die ihrerseits noch nicht die Nachfolge eines Mitglieds des Überwachungsausschusses angetreten hat: — Herr Thierry CRETIN, — Herr Ilias KONSTANTAKOPOULOS, — Frau Maria STYLIANIDI, — Herr Andrei Atila Luca CHENDI, — Frau Sophie DE WAEL, — Herr Igors LUDBORŽS, — Frau Gabriella NAGY, — Herr Joaquin SILGUERO ESTAGNAN. Artikel 2 Die Mitglieder des Überwachungsausschusses befassen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mit Angelegenheiten, an denen sie mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse haben, das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen kann. Artikel 3 Die Höhe der Erstattung der Kosten, die den Mitgliedern des Überwachungsausschusses bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, die Höhe des Tagegeldes für jeden für diese Aufgaben aufgewandten Arbeitstag sowie das Verfahren für die Erstattung und Zahlung werden von der Kommission gemäß ihrer geltenden Regelung festgelegt. Artikel 4 Die Kommission teilt diesen Beschluss den oben genannten Persönlichkeiten mit und setzt jede Persönlichkeit, die nach Artikel 1 Absatz 3 ein Mitglied des Überwachungsausschusses ersetzt, unverzüglich in Kenntnis. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am 28. März 2022 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 28. März 2022. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin Roberta METSOLA Im Namen des Rates Der Präsident Bruno LE MAIRE Für die Kommission Mitglied der Kommission Johannes HAHN (1)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 49). (2)   ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.