Europäische Union

2011/843/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Dezember 2011 über die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union am nationalen Programm des Königreichs Spanien für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor im Jahr 2011 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9318)

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16.12.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 334/29 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2011 über die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union am nationalen Programm des Königreichs Spanien für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor im Jahr 2011 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9318) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (2011/843/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten eine Beteiligung der Europäischen Union an den für ihre nationalen Programme zur Datenerhebung und -verwaltung getätigten Ausgaben erhalten können. (2) Diese Programme werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (2) und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (3) erstellt. (3) Das Königreich Spanien hat gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 sein nationales Programm für den Zeitraum 2011-2013 vorgelegt. Dieses Programm wurde 2011 gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genehmigt. (4) Der Mitgliedstaat hat gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor (4) jährliche Haushaltsvorausschätzungen für die Jahre 2011-2013 vorgelegt. Die Kommission hat die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 unter Berücksichtigung des genehmigten nationalen Programms geprüft. (5) Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 genehmigt die Kommission die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 über die jährliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an jedem nationalen Programm. (6) Nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird der Beteiligungssatz mit Entscheidung der Kommission festgelegt. Nach Artikel 16 der genannten Verordnung beträgt der Kofinanzierungssatz im Bereich der Erhebung von Basisdaten höchstens 50 % der Ausgaben des Mitgliedstaats für die Durchführung des Programms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor. (7) Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5). (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Höchstbetrag der dem Königreich Spanien für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für das Jahr 2011 gewährten EU-Beteiligung und der EU-Beteiligungssatz sind im Anhang festgesetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 13. Dezember 2011 Für die Kommission Maria DAMANAKI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1. (3)   ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3. (4)   ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 24. (5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. ANHANG NATIONALES PROGRAMM 2011-2013 ZUSCHUSSFÄHIGE AUSGABEN UND HÖCHSTBETRÄGE DER EU-BETEILIGUNG FÜR 2011 (in EUR) Mitgliedstaat Zuschussfähige Ausgaben Höchstbeitrag der EU (Satz von 50 %) Königreich Spanien 16 043 361,16 8 021 680,58 INSGESAMT 16 043 361,16 8 021 680,58

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.