Europäische Union

81/617/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31981D0617 81/617/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 226 vom 12/08/1981 S. 0030 - 0030 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Juli 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (81/617/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/370/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die niederländische Regierung hat am 10. April 1981 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Änderung der Beihilferegelung für private landwirtschaftlich-technische Arbeiten 1975 mitgeteilt Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die genannte Änderung der Beihilferegelung für private landwirtschaftlichtechnische Arbeiten 1975 entspricht den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses, HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der am 10. April 1981 mitgeteilten Änderung der Beihilferegelung für einzelne landwirtschaftlich-technische Arbeiten 1975 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 15. Juli 1981 Für die Kommission Der Präsident Gaston THORN (1) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 90 vom 3.4.1980, S. 43.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.