Europäische Union

2009/538/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5373)

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11.7.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 180/20 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5373) (Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich) (2009/538/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (1), insbesondere auf Artikel 25 und Artikel 37 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Angesichts der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Fonds empfiehlt es sich, den Förderzeitraum der Jahresprogramme zu verlängern, damit die Mitgliedstaaten den Fonds effizient durchführen und den Zeitplan für die Vorlage des Schlussberichts über die Durchführung des Jahresprogramms anpassen können. (2) Darüber hinaus ist es angemessen, das Verfahren für die Vorlage der geänderten Jahresprogramme durch die Mitgliedstaaten entsprechend anzupassen. (3) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat Dänemark die Entscheidung Nr. 574/2007/EG in nationales Recht umgesetzt und ist daher an die vorliegende Entscheidung gebunden. (4) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, an der das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), sowie dem Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (3) nicht teilnimmt. Das Vereinigte Königreich ist daher nicht an die vorliegende Entscheidung gebunden oder zu ihrer Anwendung verpflichtet. (5) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (4) keine Anwendung finden. Irland ist daher nicht an die vorliegende Entscheidung gebunden oder zu ihrer Anwendung verpflichtet. (6) Was Island und Norwegen angeht, stellt die Entscheidung Nr. 574/2007/EG eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu den in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) genannten Bereichen gehören. (7) Was die Schweiz anbelangt, stellt die Entscheidung Nr. 574/2007/EG eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu den in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereichen gehören. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemeinsamen Ausschusses „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2008/456/EG der Kommission (7) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Im Hinblick auf eine Änderung des von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 4 des Basisrechtsakts gebilligten Jahresprogramms legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission spätestens drei Monate vor Ablauf des Förderzeitraums einen geänderten Entwurf des Jahresprogramms vor. Die Kommission prüft das geänderte Programm und billigt es so rasch wie möglich nach dem in Artikel 23 Absatz 4 des Basisrechtsakts festgelegten Verfahren.“ 2. In Anhang V Teil A Nummer 4.1 werden die Worte „Auflistung aller ausstehenden Rückforderungen per 30. Juni des Jahres N + 2 (N = Jahr dieses Jahresprogramms)“ durch die Worte „Auflistung aller ausstehenden Rückforderungen sechs Monate nach Ablauf der Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben“ ersetzt. 3. Anhang XI Nummer I.4.1 erhält folgende Fassung: „1. Kosten im Zusammenhang mit einem Projekt und die entsprechenden Zahlungen (ausgenommen Abschreibungen) müssen nach dem 1. Januar des Jahres, auf das sich die Finanzierungsentscheidung zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht, angefallen sein beziehungsweise getätigt werden. Der Förderzeitraum läuft bis zum 30. Juni des Jahres N (*1) + 2, was bedeutet, dass die Kosten im Zusammenhang mit einem Projekt vor diesem Datum angefallen sein müssen. (*1)  Dabei ist ‚N‘ das Jahr, auf das sich die Finanzierungsentscheidung zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht.“ " 4. Anhang XI Nummer V.3. erhält folgende Fassung: „3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit technischer Hilfe sowie die entsprechenden Zahlungen müssen nach dem 1. Januar des Jahres, auf das sich die Finanzierungsentscheidung zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht, durchgeführt bzw. getätigt werden. Der Förderzeitraum läuft spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung des Schlussberichts über die Durchführung des Jahresprogramms.“ Artikel 2 Die vorliegende Entscheidung gilt für alle Jahresprogramme, für die der Restbetrag zum Zeitpunkt ihrer Annahme noch nicht gezahlt wurde. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden. Brüssel, den 10. Juli 2009 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident (1)   ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22. (2)   ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. (3)   ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70. (4)   ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. (5)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. (6)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. (7)   ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.