Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/760 der Europäischen Zentralbank vom 24. April 2017 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2017 (EZB/2017/11)

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29.4.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 113/52 BESCHLUSS (EU) 2017/760 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. April 2017 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2017 (EZB/2017/11) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 30, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu erheben sind, sollte die Aufwendungen der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im jeweiligen Gebührenzeitraum decken, jedoch nicht übersteigen. Die Aufwendungen setzen sich in erster Linie aus Kosten zusammen, die in direktem Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB stehen, wie beispielsweise der direkten Aufsicht über bedeutende Unternehmen, der Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Unternehmen sowie den Querschnitts- und Expertenaufgaben. Sie enthalten auch Kosten, die mittelbar mit den Aufsichtsaufgaben der EZB verbunden sind, d. h. die von den unterstützenden Funktionen der EZB erbrachten Dienstleistungen, darunter auch die Verwaltung der Geschäftsräume, das Personalmanagement, Verwaltungsdienstleistungen, Budgetierung und Controlling, die Rechnungslegung, Rechts-, Kommunikations- und Übersetzungsdienstleistungen, interne Revision sowie Statistik- und IT-Dienstleistungen. (2) Zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen sowie für weniger bedeutende beaufsichtige Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen zu entrichten ist, sollte die Aufteilung der Gesamtkosten auf der Grundlage der Aufwendungen erfolgen, die den jeweiligen Funktionen zugeordnet werden, welche die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und bedeutender beaufsichtigter Gruppen sowie die indirekte Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und weniger bedeutender beaufsichtigter Gruppen ausüben. (3) Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühr für 2017 sollte berechnet werden als Summe aus a) den geschätzten jährlichen Kosten für Aufsichtsaufgaben in 2017 auf der Grundlage des genehmigten Haushalts für 2017, wobei die Entwicklungen der zu erwartenden geschätzten jährlichen Kosten der EZB Berücksichtigung finden, die bekannt waren als dieser Beschluss erlassen wurde, und b) dem Überschuss oder Defizit aus 2016. (4) Der Überschuss oder das Defizit sollte bestimmt werden, indem die tatsächlichen jährlichen Kosten für die Aufsichtsaufgaben in 2016, die im Jahresabschluss 2016 der EZB (3) ausgewiesen wurden, vom Schätzwert der für 2016 erhobenen jährlichen Kosten, wie im Anhang des Beschlusses (EU) 2016/661 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/7) (4) aufgeführt, in Abzug gebracht werden. (5) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollten Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und nicht eingezogen werden konnten, gemäß Artikel 14 erhaltene Zinszahlungen und gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Verordnung etwaig erhaltene und erstattete Beträge in den geschätzten jährlichen Kosten für Aufsichtsaufgaben in 2017 berücksichtigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) und der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Artikel 2 Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2017 (1)   Der nach Anhang I berechnete Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2017 beläuft sich auf 424 957 652 EUR. (2)   Jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen zahlt den folgenden Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren: a) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 391 279 654 EUR, b) weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 33 677 998 EUR. Die Aufteilung des zu zahlenden Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2017 je Kategorie ist in Anhang II dargestellt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. April 2017. Der Präsident der EZB Mario DRAGHI (1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63. (2)   ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23. (3)  Im Februar 2017 auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht. (4)  Beschluss (EU) 2016/661 der Europäischen Zentralbank vom 15. April 2016 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2016 (EZB/2016/7) (ABl. L 114 vom 28.4.2016, S. 14). (5)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1). ANHANG I Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2017 (EUR) Geschätzte jährliche Kosten für 2017 464 676 594 Gehälter und Leistungen 208 621 881 Miete und Gebäudeinstandhaltungen 54 990 329 Sonstige betriebliche Aufwendungen 201 064 384 Überschuss/Defizit aus 2016 – 41 089 798 Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu berücksichtigende Kosten 1 370 856 Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten 0 gemäß Artikel 14 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene Zinszahlungen – 23 761 gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene und erstattete Beträge 1 394 617 GESAMT 424 957 652 ANHANG II Aufteilung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2017 (EUR)   bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen Insgesamt Geschätzte jährliche Kosten für 2017 427 700 563 36 976 031 464 676 594 Überschuss/Defizit aus 2016 – 37 593 510 – 3 496 288 – 41 089 798 Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu berücksichtigende Kosten 1 172 601 198 255 1 370 856 Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten 0 0 0 gemäß Artikel 14 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene Zinszahlungen – 8 696 – 15 065 – 23 761 gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene und erstattete Beträge 1 181 297 213 320 1 394 617 GESAMT 391 279 654 33 677 998 424 957 652

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.