Europäische Union

2004/412/EG:Entscheidung der Kommission vom 28. April 2004 zur Ermächtigung Österreichs, die Erhebungen über den Rinderbestand durch das durch Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 eingeführte System zu ersetzen

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30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 151/55 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. April 2004 zur Ermächtigung Österreichs, die Erhebungen über den Rinderbestand durch das durch Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 eingeführte System zu ersetzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1557) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/412/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung1, insbesondere auf Artikel 1 Absätze 2 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates2 wird ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingeführt. (2) Durch die Entscheidung 1999/571/EG der Kommission3 wird die völlige Betriebsfähigkeit der österreichischen Datenbank für Rinder anerkannt. (3) Nach der Richtlinie 93/24/EWG kann den Mitgliedstaaten auf Antrag gestattet werden, anstelle der Erhebungen über den Rinderbestand Verwaltungsquellen zu verwenden, sofern die sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden. (4) Österreich hat zusammen mit seinem Antrag vom 12. Juni 2003 technische Beschreibungen der Struktur und der Aktualisierung der in Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Datenbank und der Verfahren zur Berechnung der statistischen Daten vorgelegt. 1 ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). 2 ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. 3 ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 62. L 151/56 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 (5) Österreich wurde durch die Entscheidung 2000/554/EG der Kommission4 ermächtigt, die Erhebungen über den Rinderbestand teilweise durch die Nutzung der Rinderdatenbank zu ersetzen; diese Ermächtigung ist jedoch am 31. Dezember 2003 abgelaufen. (6) Nach Prüfung des Antrags anhand der von den österreichischen Behörden vorgelegten technischen Beschreibungen ist festzustellen, dass dem Antrag stattgegeben werden sollte. (7) Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates5 eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses – HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Österreich wird ermächtigt, statt der in der Richtlinie 93/24/EWG des Rates vorgesehenen Erhebungen über den Rinderbestand das in Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannte System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu verwenden, um alle statistischen Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung der sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Verpflichtungen benötigt werden. Artikel 2 Wenn das in Artikel 1 genannte System nicht mehr operationell ist oder wenn es anhand seines Inhalts nicht mehr möglich ist, über alle oder einige Rinderkategorien zuverlässige statistische Informationen zu erhalten, setzt Österreich zur Schätzung des Rinderbestands oder der betreffenden Kategorien erneut ein statistisches Erhebungssystem ein. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 28. April 2004 Für die Kommission Pedro SOLBES MIRA Mitglied der Kommission _________ 4 ABl. L 235 vom 19.9.2000, S. 23. 5 ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.