Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1435 der Kommission vom 26. Juni 2026 zu den von der Französischen Republik mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Vernichtung unverkaufter Produkte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 4364)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D1435. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, wird als unzulässig zurückgewiesen. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an Frankreich gerichtet. Brüssel, den 26. Juni 2026 Für die Kommission Jessika ROSWALL Mitglied der Kommission (1)  Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj). (2)  Mitteilung gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung einzelstaatlicher Maßnahmen, die strenger sind als die Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Union (ABl. C, C/2026/1806, 17.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1806/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1435/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.