Europäische Union

2009/296/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 2009 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2032)

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Quellenkennung: 32009D0296. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen die einschlägigen Angaben an Bord vorliegen und ordnungsgemäß aufgezeichnet und gemeldet werden (Logbücher, Fangunterlagen für Roten Thun, Wiederausfuhrbescheinigung, ICCAT-Umsetzungserklärung und -Umladeerklärung), e) welche physischen Mengen von Rotem Thun sich an Bord befinden und wie er aufgemacht ist, f) welche Größenzusammensetzung die an Bord befindlichen Fänge von Rotem Thun (Beifänge und Mindestgrößenvorschriften) aufweisen, g) welches Fanggerät sich an Bord befindet, h) ob bei der Anlandung von Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde, i) ob der für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher angebotene Rote Thun von Fischereifahrzeugen im Ostatlantik ordnungsgemäß gekennzeichnet oder etikettiert ist, j) ob der von Futterschiffen im Ostatlantik angelandete Rote Thun eine ordnungsgemäße Schwanzmarkierung trägt. 1.9.   Inspektionsaufgaben bei der Umladung Die Inspektoren prüfen systematisch, ob a) die Fischereifahrzeuge zum Fischfang zugelassen sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, besondere Fangerlaubnis, Fanggenehmigung und ICCAT-Liste), b) die Voranmeldung der Ankunft im Hafen übermittelt wurde und die richtigen Angaben zu der Umladung enthielt, c) die Fangschiffe, die umladen wollen, von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben, d) die in der Voranmeldung für die Umladung genannten Mengen geprüft wurden, e) die einschlägigen Unterlagen sich an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der Umladeerklärung, der jeweiligen Bescheinigungen T2M, der ICCAT-Fangunterlagen für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung, f) bei Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde. 1.10.   Inspektionsaufgaben bei Aufzuchtanlagen Die Inspektoren prüfen systematisch, ob a) die einschlägigen Unterlagen sich an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt und gemeldet werden (Fangunterlagen für Roten Thun, Wiederausfuhrbescheinigung, Umsetzungserklärung, Ernteerklärung und Umladeerklärung), b) die Behörden des Flaggenstaats des Fangschiffs den Umsetzungsvorgang vorab genehmigt haben, c) bei jeder Umsetzung und Ernte von Rotem Thun ein Beobachter anwesend ist und ob dieser die Hälterungserklärungen validiert hat, d) sämtliche Umsetzungen von Netzkäfigen in den Aufzuchtbetrieb im Wasser auf Videofilm aufgezeichnet wurden, sofern die Netzkäfige nicht direkt am Verankerungssystem befestigt sind. 1.11.   Inspektionsaufgaben beim Transport und bei der Vermarktung Die Inspektoren prüfen systematisch a) beim Transport insbesondere die einschlägigen Dokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten physischen Mengen, b) bei der Vermarktung, ob die einschlägigen Unterlagen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der jeweiligen Fangunterlagen für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung. Inspektionsbericht 1.   Inspektor 1.1. Name … 1.2. Staatsangehörigkeit … 1.3. Kartennummer/Art (ICCAT) des Inspektorenausweises … 2.   Art der Inspektion  Schiff auf See  Umladung  Zuchtbetrieb: Umsetzung in/Ernte  Tonnare  Bei der Anlandung  Luftüberwachung  Transport zur Küste  Vermarktung 3.   (Gegebenenfalls) Schiff, an dessen Bord der Inspektor sich befindet 3.1. Name und Registernummer … 3.2. Flagge … 4.   Inspiziertes Schiff/inspizierte Zuchtanlage/inspizierte Tonnare 4.1. Name und Registernummer … 4.2. Flagge/Mitgliedstaat … 4.3. Schiffskapitän/Betriebsleiter (Name) … 4.4. Eigner/Unternehmen (Name und Anschrift) … 4.5. ICCAT-Aufzeichnungsnummer … 5.   Position: 5.1. Vom Inspektor bestimmt: Breite Länge 5.2. Vom Schiffskapitän bestimmt: Breite Länge 5.3. Uhrzeit (MGZ) der Positionsbestimmung: 6.   Datum … 7.   Uhrzeit 7.1. der Ankunft … 7.2. der Abfahrt … 8.   Fanggerät an Bord Ringwade  Angel und Leine (Futterschiff)  Langleine  Schleppangeln  Sonstiges (bitte ausführen)  9.   An Bord festgestellte Arten 10.   Aussage und Angaben zu etwaigen Fotografien mit Beschreibung des Dargestellten 11.   Liste der inspizierten Unterlagen und Bemerkungen dazu 12.   Ergebnisse der Inspektionen des an Bord befindlichen Fischs Arten         Gesamtfang (kg)         Art der Erzeugnisse         Stichprobeninspektion         Untermaßige (in %)         13.   Bemerkungen des Inspektors 14.   Bemerkungen des Beobachters ANHANG II INHALT DER NATIONALEN KONTROLLPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 3 Die nationalen Kontrollprogramme umfassen u. a. folgende Angaben: Kontrollmittel —   Personalmittel Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete. —   Sachmittel Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete. —   Finanzmittel Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal und Patrouillenfahr- und -flugzeugen. Bezeichnung von Häfen Die nach der Empfehlung 08-05 erforderliche Liste der bezeichneten Häfen und Zeiten. Jährliche Fangpläne Einzelheiten der Regelung für die Quotenzuteilung, Überwachung und Kontrolle des Fangplans. Inspektionsprotokolle Detaillierte Protokolle für alle Inspektionstätigkeiten. Leitlinien Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer. Kommunikationsprotokolle Protokolle für die Kommunikation mit den Behörden, denen die anderen Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für Roten Thun übertragen haben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.