Europäische Union

Beschluss (GASP) 2016/220 des Rates vom 15. Februar 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

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17.2.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 40/11 BESCHLUSS (GASP) 2016/220 DES RATES vom 15. Februar 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP (1) angenommen. (2) Der Rat hat unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Simbabwe eine Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP durchgeführt. (3) Die restriktiven Maßnahmen sollten bis zum 20. Februar 2017 verlängert werden. (4) Die restriktiven Maßnahmen sollten für sieben Personen und eine Organisation, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, aufrechterhalten werden. Die Aussetzung der restriktiven Maßnahmen sollte für die fünf Personen, die in Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, verlängert werden. (5) Der Beschluss 2011/101/GASP sollte entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2011/101/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2017. (3)   Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Personen bis zum 20. Februar 2017 ausgesetzt. Die Aussetzung wird alle drei Monate überprüft. (4)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ 2. Anhang I wird durch den Wortlaut in Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt. 3. Anhang II wird durch den Wortlaut in Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2016. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6). ANHANG I „ANHANG I LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH DEN ARTIKELN 4 UND 5 I.   Personen   Name (und ggf. Aliasnamen) Angaben zur Identität Gründe 1. Mugabe, Robert Gabriel Präsident, geb. 21.2.1924 Pass AD001095 Regierungschef; für Handlungen verantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. 2. Mugabe, Grace Geb. 23.7.1965 Pass AD001159 Personalausweis 63-646650Q70 Mit der ZANU-PF-(‚Afrikanische Nationalunion von Simbabwe — Patriotische Front‘-)Fraktion der Regierung verbunden. Übernahm 2002 das Landgut Iron Mask; zieht mutmaßlich illegal große Gewinne aus dem Diamantenbergbau. 3. Bonyongwe, Happyton Mabhuya Generaldirektor des Zentralen Nachrichtendienstes, geb. 6.11.1960 Pass AD002214 Personalausweis 63-374707A13 Hochrangiger Vertreter des Sicherheitsdienstes mit engen Verbindungen zur ZANU-PF-Fraktion der Regierung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. Wird beschuldigt, für die Entführung, Folterung und Ermordung von MDC-Anhängern im Juni 2008 verantwortlich zu sein. 4. Chihuri, Augustine Polizeichef, geb. 10.3.1953 Pass AD000206 Personalausweis 68-034196M68 Hochrangiger Polizeioffizier und Mitglied der gemeinsamen Einsatzleitung; stark in die repressiven Maßnahmen der ZANU-PF involviert. Hat sich öffentlich zur Unterstützung der ZANU-PF bekannt und damit gegen das Polizeigesetz verstoßen. Hat im Juni 2009 die Polizei angewiesen, alle Ermittlungen im Zusammenhang mit Morden im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2008 einzustellen. 5. Chiwenga, Constantine Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General (früher Befehlshaber der Armee, Generalleutnant), geb. 25.8.1956 Pass AD000263 Personalausweis 63-327568M80 Mitglied der gemeinsamen Einsatzleitung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. Hat die Armee eingesetzt, um Farmen zu besetzen. War während der Wahlen von 2008 eine der Haupttriebkräfte für Gewalt im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen. 6. Shiri, Perence (alias Bigboy) Samson Chikerema Marschall der Luftwaffe (Air Force), geb. 1.11.1955 Personalausweis 29-098876M18 Hochrangiger Offizier und Mitglied des obersten Staatssicherheitsorgans (Joint Operation Command) der ZANU-PF; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. An politisch motivierten Gewaltakten beteiligt, unter anderem während der Wahlen 2008 in Mashonaland West und in Chiadzwa. 7. Sibanda, Phillip Valerio (alias Valentine) Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, Generalleutnant, geb. 25.8.1956 oder 24.12.1954 Personalausweis 63-357671H26 Hochrangiges Armeemitglied mit Verbindungen zur Regierung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. II.   Organisationen   Name Angaben zur Identität Gründe 1. Zimbabwe Defence Industries 10th floor, Trustee House, 55 Samora Machel Avenue, PO Box 6597, Harare, Simbabwe. Mit dem Verteidigungsministerium und der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden.“ ANHANG II „ANHANG II PERSONEN NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 3 Personen Name (und ggf. Aliasnamen) 1. Bonyongwe, Happyton Mabhuya 2. Chihuri, Augustine 3. Chiwenga, Constantine 4. Shiri, Perence (alias Bigboy) Samson Chikerema 5. Sibanda, Phillip Valerio (alias Valentine)“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.