Europäische Union

2007/821/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien zur Erleichterung der Visaerteilung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0821. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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weniger verkürzt werden. Artikel 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Republik Albanien, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Albanien bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. der Republik Albanien ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen. Artikel 9 Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände Staatsangehörigen der Republik Albanien, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist. Artikel 10 Diplomatenpässe (1)   Staatsangehörige der Republik Albanien mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Artikel 11 Territorial begrenzte Gültigkeit der Visa Vorbehaltlich der Bestimmungen und Vorschriften der Mitgliedstaaten zur nationalen Sicherheit und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsangehörige der Republik Albanien das gleiche Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, wie Bürger der Europäischen Union. Artikel 12 Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens (1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird. (2)   Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Überwachung der Durchführung des Abkommens; b) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens; c) Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens. (3)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. (4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 13 Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Albanien (1)   Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind. (2)   Die Bestimmungen der vor dem 1. Januar 2007 unterzeichneten bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, mit denen Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht befreit werden, gelten weitere fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Republik Albanien, die bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen. Artikel 14 Schlussbestimmungen (1)   Dieses Abkommen wird nach den Verfahren der Vertragsparteien ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (2)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden. (3)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. (4)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten notifiziert. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe. (5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Geschehen zu Brüssel am achtzehnten September des Jahres zweitausendsieben in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunitá Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen Za Evropsku zajednicu За Европску заједнитгу Për Kommunitetin Europian За Република Албания Por la República de Albania Za Albánskou republiku For Republikken Albanien Für die Republik Albanien Albaania Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία της Αλβανίας For the Republic of Albania Pour la République d'Albanie Per la Repubblica d'Albania Albānijas Republikas vārdā Albanijos Respublikos vardu az Albán Köztársaság részéről Għar-Repubblika ta' l-Albanija Voor de Republiek Albanië W imieniu Republiki Albanii Pela República da Albânia Pentru Republica Albania Za Albánsku republiku Za Republiko Albanijo Albanian tasavallan puolesta För Republiken Albanien Për Republikën e Shqipërisë ANHANG PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind. Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltserlaubnisse für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet im Einklang mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 einseitig anerkennen. Da die Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 nicht für Rumänien und Bulgarien gilt, wird die Europäische Kommission ähnliche Bestimmungen vorschlagen, um es diesen Ländern zu ermöglichen, Schengen-Visa, Aufenthaltserlaubnisse und ähnliche Dokumente, die von anderen noch nicht vollständig in den Schengen-Raum integrierten Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anzuerkennen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Verfahren zur Erteilung von Visa durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt. Daher sollten die Regierungen Dänemarks und der Republik Albanien nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien vorsieht. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND ZU IRLAND Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für die Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt. Daher sollten die Regierungen des Vereinigten Königreichs, Irlands und der Republik Albanien nach Möglichkeit bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung abschließen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Daher sollten die Regierungen Islands, Norwegens und der Republik Albanien nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien vorsieht. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND ZU LIECHTENSTEIN (falls erforderlich) Wenn das Abkommen zwischen der EU, der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die Protokolle zu diesem Abkommen betreffend Liechtenstein bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der Republik Albanien in Kraft getreten sind, wird auch eine entsprechende Erklärung zur Schweiz und zu Liechtenstein abgegeben. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG VON ANTRAGSTELLERN ZU INFORMATIONEN SOWIE ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG SOLCHER VISA VORZULEGENDEN UNTERLAGEN In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Gemeinschaft darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion am 19. Juli 2006 von der Europäischen Kommission angenommen wurde und die Frage des Zugangs von Antragstellern zu den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten regelt. Was die Information von Antragstellern anbelangt, ist die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten: — Generell sollten die grundlegenden Informationen über die Antragsverfahren und -bedingungen und die Gültigkeit der Visa zusammengestellt werden. — Die Europäische Gemeinschaft wird die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen, um sicherzustellen, dass albanische Antragsteller einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen. Diese Informationen einschließlich der Liste der im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros und Reiseveranstalter sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.). Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten erteilen im Einzelfall Auskunft über mögliche Erleichterungen bei der Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa nach dem Schengen-Besitzstand, insbesondere im Falle von Bona-Fide-Antragstellern. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR ÜBERPRÜFUNG DER VISUMPFLICHT FÜR INHABER VON DIENSTPÄSSEN Da die Befreiung der Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht aufgrund von bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, die vor dem 1. Januar 2007 unterzeichnet wurden, nur fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültig bleibt, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Republik Albanien, diese bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen, wird die Europäische Gemeinschaft die Situation der Inhaber von Dienstpässen spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf eine etwaige diesbezügliche Änderung des Abkommens gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 3 erneut prüfen. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE UND BONA-FIDE-ANTRAGSTELLER Die Europäische Gemeinschaft nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Republik Albanien, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die die Republik Albanien Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst. Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsangehörigen Albaniens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des gemeinschaftlichen Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Ausstellung von Mehrfachvisa. Außerdem fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, diese Möglichkeiten zur Erleichterung der Erteilung von Visa an Bona-Fide-Antragsteller zu nutzen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.