Europäische Union

2009/363/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2002/253/EG zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3517) (Text von Bedeutung für den EWR)

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1.5.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 110/58 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2002/253/EG zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3517) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/363/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 3 Buchstabe c, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Punkt 2.1 des Anhangs I zu der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) werden „durch Impfung verhütbare Krankheiten“, einschließlich „Grippe“, durch die epidemiologische Überwachung im Rahmen des Gemeinschaftsnetzes gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG erfasst. (2) Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/253/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die im Anhang der genannten Entscheidung festgelegten Falldefinitionen, soweit erforderlich, den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen. (3) Es sind mehrere Fälle eines neuartigen Influenzavirus in Nordamerika und kürzlich auch in mehreren Mitgliedstaaten gemeldet worden. Dieses Virus ist eine der vielfältigen Formen, die der in Anhang I der Entscheidung 2000/96/EG aufgeführten „Grippe“ zugrunde liegen können. Da dieses neue Virus jedoch das Risiko einer Influenzapandemie mit sich bringt und eine sofortige Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und den zuständigen nationalen Behörden erfordert, ist es notwendig, zur Unterscheidung von der allgemeineren Falldefinition von Influenza eine spezifische Falldefinition aufzustellen, die es den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen wird, relevante Informationen über das Gemeinschaftsnetz gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG mitzuteilen. (4) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (4) hat dieses Zentrum im Auftrag der Kommission ein technisches Dokument über die Falldefinition dieser übertragbaren Krankheit zur Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung von Interventionsstrategien im Bereich der Überwachung und Reaktion vorgelegt. Die Falldefinitionen im Anhang zur Entscheidung 2002/253/EG sollten auf der Grundlage dieses Beitrags aktualisiert werden. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2002/253/EG wird durch die zusätzliche Falldefinition im Anhang der vorliegenden Entscheidung ergänzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. April 2009 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1. (2)   ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50. (3)   ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 44. (4)   ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1. ANHANG Folgender Wortlaut wird in den Anhang der Entscheidung 2002/253/EG aufgenommen: „NEUARTIGES INFLUENZA-VIRUS DES TYPS A(H1N1) (DAS SO GENANNTE SCHWEINEGRIPPE-VIRUS A(H1N1) BZW. MEXIKANISCHE INFLUENZA-VIRUS) (1) Klinische Kriterien Jede Person mit mindestens einem der folgenden drei Befunde: — Fieber > 38 °C UND Anzeichen und Symptome einer akuten Atemwegsinfektion, — Pneumonie (schwere Atemwegserkrankung), — Tod aufgrund einer ungeklärten akuten Atemwegserkrankung. Laborkriterien Mindestens einer der folgenden drei Tests: — RT-PCR, — Viruskultur (erfordert BSL-3-Einrichtungen), — vierfacher Anstieg der für das neuartige Influenza-Virus des Typs A(H1N1) spezifischen neutralisierenden Antikörper (erfordert gepaarte Serumproben aus der Akutphase der Erkrankung und aus der Konvaleszenzphase im Abstand von mindestens 10-14 Tagen). Epidemiologische Kriterien Mindestens eines der drei folgenden in den 7 Tagen vor Krankheitsausbruch: — eine Person, die zu einem bestätigten Fall der Infektion mit dem neuartigen Influenza-Virus des Typs A(H1N1) während dessen Krankheit in engem Kontakt stand; — eine Person, die in ein Gebiet gereist ist, in dem eine anhaltende Übertragung der neuartigen Influenza A(H1N1) von Mensch zu Mensch dokumentiert ist; — eine Person, die in einem Labor arbeitet, in dem Proben des neuartigen Influenza-Virus des Typs A(H1N1) getestet werden. Fallklassifizierung A.   Verdachtsfall Jede Person, die die klinischen und epidemiologischen Kriterien erfüllt. B.   Wahrscheinlicher Fall Jede Person, die die klinischen UND die epidemiologischen Kriterien erfüllt UND einen positiven Laborbefund einer Influenza-A-Infektion eines nicht näher bestimmbaren Untertyps aufweist. C.   Bestätigter Fall Jede Person, die die Laborkriterien zur Bestätigung erfüllt. (1)  Die Bezeichnung wird gemäß der Definition der Weltgesundheitsorganisation geändert.“ “

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.