Europäische Union

2005/301/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 über die Staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs an Peugeot Citroën Automobiles UK Ltd (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3349) (Text von Bedeutung für den EWR)

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hilfe zugunsten von PCA UK erfüllt daher die Kriterien, um gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen zu werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe des Vereinigten Königreichs in Höhe von nominal 19,1 Mio. GBP Bruttosubventionsäquivalent und einem aktualisierten Wert von 14,411 Mio. GBP Bruttosubventionsäquivalent (Basisjahr 2002, Abzinsungssatz 6,01 %) für beihilfefähige Investitionen von 187,760 Mio. GBP (146,837 Mio. GBP in aktualisierten Zahlen) zugunsten von Peugeot Citroën Automobiles UK Ltd in Ryton ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 22. September 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 147 vom 24.6.2003, S. 2. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Beschluss der Kommission vom 25. April 2001, im Fall N 731/00 keine Einwände zu erheben (ABl. C 211 vom 28.7.2001, S. 48). (4)  Siehe Fußnote 1. (5)   ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1. Der Gemeinschaftsrahmen ist am 31. Dezember 2002 ausgelaufen, gilt aber noch für staatliche Beihilfen, die vor diesem Termin bei der Kommission angemeldet wurden. Siehe Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 6). (6)   (7)  Ursprünglich von den britischen Behörden angegebener Kostennachteil (18,772 Mio. GBP) — Grundstückkosten in Trnava (0,512 Mio. GBP) (siehe Ziffer 44) = 18,260 Mio. GBP. (8)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.