Europäische Union

2003/802/EG: Beschluss der Kommission vom 14. November 2003 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Polen an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

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Avis juridique important | 32003D0802 2003/802/EG: Beschluss der Kommission vom 14. November 2003 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Polen an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums Amtsblatt Nr. L 301 vom 19/11/2003 S. 0014 - 0015 Beschluss der Kommission vom 14. November 2003 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Polen an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums (2003/802/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 696/2003(3), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 5 und 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2000(4) bzw. der Entscheidung der Kommission vom 1. August 2003 wurde das Sonderprogramm zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für die Republik Polen (im Folgenden "Sapard" genannt) gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999, genehmigt bzw. zuletzt geändert. (2) Am 25. Januar 2001 unterzeichneten die Regierung der Republik Polen und, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, die Kommission eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung des Sapard festlegt. Diese wurde durch die jährliche Finanzierungsvereinbarung für 2003 geändert, deren Unterzeichnung am 4. Juni 2003 erfolgte und die am 10. Juni 2003 in Kraft getreten ist. (3) Die zuständige Behörde der Republik Polen hat eine Sapard-Stelle für die Durchführung einiger der im Sapard vorgesehenen Maßnahmen benannt. Das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, wurde als zuständige Stelle für die finanziellen Aufgaben benannt, die im Rahmen der Durchführung des Sapard zu erfuellen sind. (4) Auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 fasste die Kommission den Beschluss 2002/539/EG vom 2. Juli 2002 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Polen an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums(5) für bestimmte im Sapard vorgesehene Maßnahmen. (5) Die Kommission hat seitdem eine weitere Analyse nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 in Bezug auf die im Sapard vorgesehene Maßnahme 4: "Diversifizierung wirtschaftlicher Tätigkeiten in ländlichen Gebieten" (im Folgenden "Maßnahme 4" genannt) vorgenommen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Republik Polen die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2003(7), und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 genannten Mindestvoraussetzungen auch in Bezug auf diese Maßnahme erfuellt. (6) Es ist daher angezeigt, hinsichtlich der Maßnahme 4 auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgesehene vorherige Genehmigung zu verzichten und die Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft sowie den Nationalen Fonds in der Republik Polen mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe zu beauftragen. (7) Da die Kommission ihre Prüfungen in Bezug auf die Maßnahme 4 jedoch an einem noch nicht in allen einschlägigen Punkten im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des Sapard der Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft sowie dem Nationalen Fonds gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden. (8) Die volle Übertragung der Verwaltung des Sapard ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen worden sind, um sicherzustellen, dass das System zufrieden stellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an die Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft sowie den Nationalen Fonds umgesetzt wurden. (9) Am 27. Oktober 2003 legten die polnischen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Abschnitt B der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung einen Vorschlag für die Bestimmungen über die Förderfähigkeit von Ausgaben vor. Die Kommission ist aufgefordert, einen entsprechenden Beschluss zu fassen - BESCHLIESST: Artikel 1 Auf die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch die Republik Polen wird bei der Maßnahme 4 verzichtet. Artikel 2 Die Verwaltung des Sapard wird vorläufig den folgenden Stellen übertragen: 1. der Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft, Al. Jana Pawa II nr 70, PL-00 175 Warschau, als Sapard-Stelle der Republik Polen für die Durchführung der Maßnahme 4 des Sapard, die in dem mit der oben angeführte Entscheidung der Kommission genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt ist, und 2. dem Nationalen Fonds beim Finanzministerium der Republik Polen, ul. Swietokrzyska 12, PL-00 916 Warschau, für die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des Sapard für die Republik Polen in Bezug auf die Maßnahme 4 zu erfuellen sind. Artikel 3 Unbeschadet jeglicher Beschlüsse zur Gewährung von Sapard-Fördermitteln an einzelne Begünstigte gelten für die Maßnahme 4: "Diversifizierung wirtschaftlicher Tätigkeiten in ländlichen Gebieten" die von der Republik Polen in dem der Kommission am 27. Oktober 2003 (bei der Kommission registriert unter Nr. AGR A/36434) übermittelten Durchführungshandbuch dargelegten Bestimmungen über die Förderfähigkeit von Ausgaben. Brüssel, den 14. November 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68. (2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. (3) ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 24. (4) K(2000) 3040. (5) ABl. L 173 vom 3.7.2002, S. 41. (6) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. (7) ABl. L 27 vom 1.2.2003, S. 14.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.