Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1757 des Rates vom 8. Juli 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Energieeffizienz-Richtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1757 22.8.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1757 DES RATES vom 8. Juli 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Energieeffizienz-Richtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens können durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses u. a. die Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und IV (Energie) des EWR-Abkommens geändert werden. (3) Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte gemeinsam mit der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. (4) Mehrere Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung erfordern wesentliche Anpassungen, die den Besonderheiten des EWR-Abkommens und der EFTA-Staaten Rechnung tragen. (5) Da die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union für 2020 und 2030 nicht für die EFTA-Staaten gelten, sollten Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung sowie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU nicht für die EFTA-Staaten gelten. Die EFTA-Staaten haben jedoch freiwillig indikative nationale Energieeffizienzziele festgelegt, die in der dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beigefügten Erklärung der EFTA-Staaten dargelegt sind. (6) Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU verweist auf die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die auf der Grundlage von Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) einzuhalten sind. Island sollte gestattet werden, seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden der Zentralregierung auf der Grundlage seiner nationalen Rechtsvorschriften nachzukommen, da für Island eine Ausnahme von der Aufnahme der Richtlinie 2010/31/EU in dessen nationales Recht gilt. (7) Ferner ist es angezeigt, Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU anzupassen, indem insbesondere der Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 durch einen allgemeineren Verweis auf Artikel 5 ersetzt wird, um den Anpassungen nach den letztgenannten Bestimmungen Rechnung zu tragen. (8) Die von Island nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU zu erzielenden neuen Energieeinsparungen sollten auf einem Niveau festgelegt werden, das die Besonderheiten des Energiemarkts und des Energiemix Islands berücksichtigt. (9) Da Island über ein eigenständiges Energieversorgungssystem verfügt, das fast ohne fossile Brennstoffe auskommt, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und energiewirtschaftlicher Unabhängigkeit aufweist und sich stark auf erneuerbare geothermische Energieträger mit besonderen Merkmalen stützt, sollte Island eine Ausnahme von bestimmten Anforderungen in Bezug auf die Verbrauchserfassung nach den Artikeln 9a, 9b und 9c der Richtlinie 2012/27/EU gewährt werden. (10) Da Island keine Erdgasinfrastruktur hat und von der Richtlinie 2009/73/EG über den Erdgasbinnenmarkt ausgenommen ist, sollten die Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2012/27/EU in Bezug auf die Erdgasverbrauchserfassung und die Abrechnungsinformationen für Erdgas nicht für Island gelten. (11) Da die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nicht für die geothermische Kraft-Wärme-Kopplung in Island gilt, sollten die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung, die mit der Richtlinie 2004/8/EG korrelieren, nicht für Island gelten. (12) Aus diesem Grund sollten die Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und IV (Energie) des EWR-Abkommens entsprechend geändert werden. (13) Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin S. LOSE (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj. (3)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/27/oj). (4)  Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2002/oj). (5)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/31/oj) (6)  Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/8/oj). ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. … vom … zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (3) Die EFTA-Staaten sind nicht von dem durch die EU festgelegten übergeordneten Energieeffizienzziel einer Energieeinsparung von 20 % bis 2020 betroffen. Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU sollte für die EFTA-Staaten gelten; hiervon ausgenommen sind die Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 5. (4) Die EFTA-Staaten sind nicht von den durch die EU festgelegten übergeordneten Energieeffizienzzielen einer Energieeinsparung von mindestens 32,5 % bis 2030 betroffen. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung sollte für die EFTA-Staaten daher nicht gelten. Stattdessen sollten die EFTA-Staaten indikative nationale Energieeffizienzziele für 2030 festlegen. (5) Mit den Ausnahmeregelungen für Island soll sichergestellt werden, dass Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam und unter Berücksichtigung von Islands eigenständigem Energieversorgungssystem, das fast ohne fossile Brennstoffe auskommt und ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und energiewirtschaftlicher Unabhängigkeit aufweist, umgesetzt werden. Island stützt sich stark auf erneuerbare geothermische Energieträger mit besonderen Merkmalen, weshalb es unter anderem von bestimmten Anforderungen in Bezug auf die Verbrauchserfassung nach den Artikeln 9a, 9b und 9c ausgenommen werden muss. (6) Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU verweist auf die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Island ist nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2022 von der Anwendung der Richtlinie 2010/31/EU ausgenommen. Daher ergeben sich die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus den nationalen Rechtsvorschriften Islands. (7) Island hat einen unverhältnismäßig hohen Anteil energieintensiver Industrien, was eine Energieeinsparverpflichtung nach sich zieht, die um ein Vielfaches über dem EU-Durchschnitt liegt. 88 % der Primärenergie in Island sind erneuerbar, und die Strom- und Wärmekosten sind niedrig, wodurch weniger kostenoptimale Einsparungen erforderlich sind. Nach Artikel 7 Absatz 1 sollte Island daher vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,24 % des Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, erreichen. (8) Island hat keine Erdgasinfrastruktur und ist nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 von der Richtlinie 2009/73/EG über den Erdgasbinnenmarkt ausgenommen. Daher sollten die Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2012/27/EG in Bezug auf Erdgasverbrauchserfassung und Abrechnungsinformationen für Erdgas nicht für Island gelten. (9) Nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2006 gilt die Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt nicht für die geothermische Kraft-Wärme-Kopplung in Island. Die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung in Bezug auf Kraft-Wärme-Kopplung korrelieren mit den Artikeln in Bezug auf Kraft-Wärme-Kopplung der Richtlinie 2004/8/EG. Island deckt bereits 90 % des gesamten Wärmebedarfs mit geothermischer Energie und fördert innerhalb seines nationalen Rechtsrahmens weiterhin die Entwicklung der geothermischen Kraft-Wärme-Kopplung, wo immer dies technisch machbar ist. Daher sollten die Artikel 14 und 15 nicht für die geothermische Kraft-Wärme-Kopplung in Island gelten. (10) Es wurde zusätzliche Flexibilität bei der Anwendung der Artikel 5 und 20 der Richtlinie 2012/27/EU vereinbart. In Artikel 20 Absatz 5 sollte der Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 durch einen allgemeinen Verweis auf Artikel 5 ersetzt werden, damit die Verpflichtungen des gesamten Artikels 5 durch Beiträge zu einem Fonds erfüllt werden können. (11) Mit der Richtlinie 2012/27/EU wird die Richtlinie 2004/8/EG (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. (12) Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 6 (Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: „, geändert durch: — 32012 L 0027: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).“ Artikel 2 Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: (1) Der Wortlaut von Nummer 24 (Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „32012 L 0027: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), geändert durch: — 32018 L 2002: Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 gelten nicht für die EFTA-Staaten. b) In Artikel 3 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Jeder EFTA-Staat legt im Rahmen seines jeweiligen integrierten nationalen Energie- und Klimaplans nach den Artikeln 3 und 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 ein indikatives nationales Energieeffizienzziel für 2030 fest, das entweder auf dem Primär- bzw. Endenergieverbrauch oder der Energieintensität beruht.‘ c) In Artikel 5 Absatz 1 werden nach den Worten ‚Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU‘ die Worte ‚oder im Fall Islands, im Rahmen der Verpflichtungen nach dem innerstaatlichen Recht Islands‘ eingefügt. d) In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt: ‚Von der Anforderung in Satz 1 dieses Buchstabens abweichend muss Island vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,24 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, erreichen.‘ e) Artikel 9 gilt in Bezug auf die Erdgasverbrauchserfassung nicht für Island. f) In Artikel 9a Absatz 1 werden nach den Worten ‚tatsächlichen Energieverbrauch‘ die Worte ‚oder den entsprechenden Energieverbrauch Islands‘ eingefügt. g) Die Artikel 9a und 9c gelten nicht für isländische Fernwärmesysteme mit weniger als 1 500 Endnutzern. h) Artikel 9b gilt nicht für Island. i) Artikel 10 gilt in Bezug auf Abrechnungsinformationen für Erdgas nicht für Island. j) In Artikel 20 Absatz 5 wird der Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 durch einen allgemeinen Verweis auf Artikel 5 ersetzt. k) Die Artikel 14 und 15 gelten in Bezug auf die geothermische Kraft-Wärme-Kopplung nicht für Island.“ (2) Unter Nummer 26 (Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch: — 32012 L 0027: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).“ Artikel 3 Der Wortlaut der Richtlinien 2012/27/EU und (EU) 2018/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1). Artikel 5 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu … Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident/Die Präsidentin Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1. (2)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210. (3)   ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.] Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss Nr. … zur Aufnahme der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen [zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt] Mit der Aufnahme der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen wird der gemeinsame Rechtsrahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz auf die EFTA-Staaten ausgeweitet. Die EFTA-Staaten sind nicht vom übergeordneten Energieeffizienzziel der EU betroffen. Sie haben jedoch jeweils die folgenden indikativen nationalen Energieeffizienzziele festgelegt: — Die isländische Regierung hat das nationale Ziel einer um 25 % effizienteren Energienutzung bis 2030 im Vergleich zum Jahr 2015 gesetzt. Dieses Ziel wird als sektorübergreifendes Ziel einer Senkung der Energieintensität, d. h. des Verhältnisses des Endenergieverbrauchs zum realen BIP in kaufkraftbereinigten Werten, ausgedrückt. Dieser Indikator ist Teil der energiepolitischen Vorhersage, die jährlich von der isländischen Agentur für Umwelt und Energie veröffentlicht wird. — Am 6. November 2020 verabschiedete der Landtag des Fürstentums Liechtenstein seine Energiestrategie für 2030, in der ein nationales Ziel einer um 20 % höheren Energieeffizienz im Vergleich zum Jahr 2008 festgelegt wurde. Zentrale Elemente der Effizienzsteigerung für den Zeitraum bis 2030 sind Gebäuderenovierungen, hocheffiziente neue Gebäude und eine Steigerung der Effizienz von Beleuchtung, Motorantrieben und Haushaltsgeräten. Sowohl der Einsatz elektrischer Wärmepumpen für die Wärmeversorgung als auch die Elektrifizierung des Verkehrs werden zukünftig eine deutlich verstärkte Substitution fossiler Brennstoffe bewirken. Über Fortschritte beim Erreichen der Ziele wird jährlich (im Rahmen eines Überwachungsberichts an das Parlament) Bericht erstattet. — Das norwegische Parlament (Storting) hat das nationale Ziel einer um 30 % effizienteren Energienutzung bis 2030 im Vergleich zum Jahr 2015 (Regierungsvorlage St. 25 (2015-2016). Dieses Ziel wird als sektorübergreifendes Ziel einer Senkung der Energieintensität, d. h. des Verhältnisses des Primärenergieinputs zum realen BIP, ausgedrückt. Im Rahmen des Berichts an das Storting (Weißbuch) über den Staatshaushalt informiert das Ministerium für Energie jährlich über die Fortschritte beim Erreichen des Ziels. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1757/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.