Europäische Union

2012/192/EU: Beschluss des Rates vom 12. Juli 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen

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13.4.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 103/1 BESCHLUSS DES RATES vom 12. Juli 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (2012/192/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 74, 77 und 79 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Ermächtigung der Kommission am 15. Mai 2006 wurden die Verhandlungen mit der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, abgeschlossen. (2) Vorbehaltlich des späteren Abschlusses sollte die am 30. Juni 2009 paraphierte Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (die „Vereinbarung“) unterzeichnet und die beigefügte Gemeinsame Erklärung genehmigt werden. (3) Dieser Beschluss lässt die Position des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (1), unberührt. (4) Dieser Beschluss lässt die Position Irlands nach dem Protokoll über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie nach dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (2) unberührt. (5) Dieser Beschluss lässt die Position Dänemarks nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unberührt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, den Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (die „Vereinbarung“) unterstützen, wird — vorbehaltlich ihres Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die diesem Beschluss beigefügte Gemeinsame Erklärung wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die die Vereinbarung vorbehaltlich des Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2010. Im Namen des Rates Die Präsidentin S. LAURELLE (1)   ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. (2)   ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.