Europäische Union

2008/829/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6274) (Text von Bedeutung für den EWR)

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1.11.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 294/14 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2008 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6274) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/829/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —– gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko festzulegen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko. (2) Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Risiko geordnete Liste von Ländern oder Gebieten. (3) Bis zur endgültigen Entscheidung über den BSE-Status der Mitgliedstaaten wurden diese gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vorläufig als Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko betrachtet. Auf der OIE-Generalversammlung im Mai 2008 wurde eine Entschließung über den BSE-Status verschiedener Länder verabschiedet. Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher gemäß den in der OIE-Entschließung gemachten Empfehlungen angepasst werden. Bis zur endgültigen Entscheidung über den BSE-Status bestimmter Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der harmonisierten strengen BSE-Schutzmaßnahmen, die in der Gemeinschaft angewendet werden, sollten diese Mitgliedstaaten weiterhin als Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko gelten. (4) Daher sollte die Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft. Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. Oktober 2008 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (2)   ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. ANHANG LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko Mitgliedstaaten — Finnland — Schweden EFTA-Länder — Island — Norwegen Drittländer — Argentinien — Australien — Neuseeland — Paraguay — Singapur — Uruguay B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-risiko Mitgliedstaaten — Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Vereinigtes Königreich EFTA-Länder — Schweiz — Liechtenstein Drittländer — Brasilien — Kanada — Chile — Taiwan — Mexiko — Vereinigte Staaten C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko — Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.