Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/658 des Rates vom 2. März 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

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26.4.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 112/2 BESCHLUSS (EU) 2019/658 DES RATES vom 2. März 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. März 2008 in Kraft getreten. (2) Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien ist Kroatien verpflichtet, dem Abkommen durch ein Protokoll zwischen dem Rat und der Volksrepublik China beizutreten. (3) Am 14. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Union ein Protokoll zur Änderung des Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) auszuhandeln. (4) Das Protokoll ist am 20. Juni 2014 in Brüssel paraphiert worden. (5) Das Protokoll sollte unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Protokolls (2) im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015. Im Namen des Rates Die Präsidentin D. REIZNIECE-OZOLA (1)   ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 25. (2)  Der Wortlaut des Protokolls wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.