Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/831 des Rates vom 23. Mai 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)

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30.5.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 147/38 BESCHLUSS (EU) 2022/831 DES RATES vom 23. Mai 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der durch das EWR-Abkommen gegründete Gemeinsame EWR-Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer EWR-Ausschuss“) beschließen, unter anderem Anhang I des EWR-Abkommens zu ändern, der Bestimmungen über das Veterinärwesen und den Pflanzenschutz enthält. (3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/300 der Kommission (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (4) Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Bezug auf die Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2022. Im Namen des Rates Der Präsident M. BEK (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/300 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit (ABl. L 50 vom 21.2.2019, S. 55). ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. ... vom ... zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/300 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/300 wird der Beschluss 2004/478/EG der Kommission aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. (3) Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche und futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche und futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. (4) Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Kapitel I Teil 7.2 wird nach Nummer 59 (Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt: „60. 32019 D 0300: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/300 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit (ABl. L 50 vom 21.2.2019, S. 55). Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Stellt die Kommission fest, dass eine Situation im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorliegt, in der ein EFTA-Staat unmittelbar betroffen ist, und richtet sie einen Krisenstab im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein, so beteiligt/beteiligen sich der/die von dem unmittelbar betroffenen EFTA-Staat ernannte(n) Krisenkoordinator(en) und der von der EFTA-Überwachungsbehörde ernannte Krisenkoordinator an den Arbeiten des Krisenstabs.“ 2. In Kapitel II wird nach Nummer 47a (Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission) Folgendes eingefügt: „47b. 32019 D 0300: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/300 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit (ABl. L 50 vom 21.2.2019, S. 55). Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Stellt die Kommission fest, dass eine Situation im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorliegt, in der ein EFTA-Staat unmittelbar betroffen ist, und richtet sie einen Krisenstab im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein, so beteiligt/beteiligen sich der/die von dem unmittelbar betroffenen EFTA-Staat ernannte(n) Krisenkoordinator(en) und der von der EFTA-Überwachungsbehörde ernannte Krisenkoordinator an den Arbeiten des Krisenstabs.“ 3. In Kapitel I Teil 7.2 wird der Wortlaut der Nummer 31 (Beschluss 2004/478/EG der Kommission) und in Kapitel II der Wortlaut der Nummer 43 (Beschluss 2004/478/EG der Kommission) gestrichen. Artikel 2 Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/300 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)* Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am … Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 50 vom 21.2.2019, S. 55. (*)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.