Europäische Union

77/491/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1977 betreffend die Anträge auf Erstattung der Umstellungsprämie im Weinbau gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1163/76

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Avis juridique important | 31977D0491 77/491/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1977 betreffend die Anträge auf Erstattung der Umstellungsprämie im Weinbau gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1163/76 Amtsblatt Nr. L 200 vom 08/08/1977 S. 0025 - 0032 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0041 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1977 betreffend die Anträge auf Erstattung der Umstellungsprämie im Weinbau gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1163/76 (77/491/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1163/76 des Rates vom 17. Mai 1976 über die Gewährung einer Umstellungsprämie im Weinbau (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1056/77 (2), insbesondere Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EWG) Nr. 2034/76 der Kommission vom 17. August 1976 (3) werden die Einzelheiten und Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie geregelt. Um die Bearbeitung der Anträge und die Beurteilung der Effizienz der Maßnahme einschließlich der Berechnung der Kostenrentabilität zu erleichtern, müssen die Erstattungsanträge gewisse Angaben in einheitlicher Form enthalten. Um die Bearbeitung der Anträge zu erleichtern, müssen die Formblätter ferner Angaben über die Wiedereinziehung bereits ausgezahlter Beträge enthalten. Um wirksame Rechnungsprüfungen der Erstattungen zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten die Nachweise lange genug zur Verfügung der Kommission halten. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Anträge auf 50prozentige Erstattung der im Laufe eines Kalenderjahres von den Mitgliedstaaten getätigten und gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1163/76 erstattungsfähigen Nettoausgaben sind auf dem im Anhang dieser Entscheidung abgedruckten Formblatt der Kommission vor dem 1. Juli des darauffolgenden Jahres einzureichen. (2) Die in den Erstattungsanträgen zu machenden Angaben sind nach Verwaltungseinheiten aufzuschlüsseln. Hierbei bedeutet die Bezeichnung "Verwaltungseinheit" in Belgien "province" oder "provincie", in Frankreich "département", in Dänemark "amt", in Deutschland "Land", in Irland "county", in Italien "regione", in Luxemburg das "Großherzogtum", in den Niederlanden "provincie" und im Vereinigten Königreich "divisional", "county" oder "area office". Artikel 2 Alle Unterlagen (Originale oder beglaubigte Abschriften), auf Grund derer die Beihilfe nach der Verordnung (EWG) Nr. 1163/76 berechnet wird, einschließlich des vollständigen Aktenstücks für jeden Begünstigten, werden von den Mitgliedstaaten zwei Jahre lang nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich dieser Verordnung genannten Verpflichtung zur Verfügung der Kommission gehalten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. Juni 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 135 vom 24.5.1976, S. 34. (2)ABl. Nr. L 128 vom 24.5.1977, S. 3. (3)ABl. Nr. L 226 vom 18.8.1976, S. 10. ANLAGE >PIC FILE= "T0010392"> >PIC FILE= "T0010395"> >PIC FILE= "T0010396"> >PIC FILE= "T0010397"> >PIC FILE= "T0010398"> >PIC FILE= "T0010399"> >PIC FILE= "T0010445">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.