Europäische Union

2006/32/EG: Beschluss der Kommission vom 16. Januar 2006 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar 2005 , 1. März 2005 , 1. April 2005 , 1. Mai 2005 und 1. Juni 2005 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens 15 Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind

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Quellenkennung: 32006D0032. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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25.1.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 21/17 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. Januar 2006 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar 2005, 1. März 2005, 1. April 2005, 1. Mai 2005 und 1. Juni 2005 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens 15 Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind (2006/32/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X, gestützt auf den Beitrittsvertrag der zehn neuen Mitgliedstaaten, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 257/2005 (2) des Rates wurden in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt, die mit Wirkung vom 1. Juli 2004 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind. (2) Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts mit Wirkung vom 1. Februar 2005, 1. März 2005, 1. April 2005, 1. Mai 2005 und 1. Juni 2005 angepasst werden, da den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben zufolge die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Festsetzung oder Anpassung für einige Drittländer 5 % übersteigt — BESCHLIESST: Einziger Artikel Mit Wirkung vom 1. Februar 2005, 1. März 2005, 1. April 2005, 1. Mai 2005 und 1. Juni 2005 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten. Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden bei der Berechnung dieser Dienstbezüge die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse zugrunde gelegt. Brüssel, den 16. Januar 2006 Für die Kommission Benita FERRERO-WALDNER Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2102/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7). (2)   ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 1. ANHANG Land der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizienten Februar 2005 Saudi-Arabien 81,0 Bolivien 46,6 Eritrea 45,0 Gambia 43,0 Georgien 90,2 Guinea 71,7 Kenia 72,5 Madagaskar 70,5 Malawi 70,7 Pakistan 47,5 Philippinen 46,8 Dominikanische Republik 76,7 Ruanda 78,2 Serbien und Montenegro 59,4 Sudan 39,3 Sri Lanka 54,4 Türkei 86,0 Vietnam 49,7 Sambia 46,9 Simbabwe 65,5 Land der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizienten März 2005 Angola 108,6 Südkorea 100,3 Ägypten 50,8 Nicaragua 61,7 Nigeria 74,9 Paraguay 57,6 Zentralafrikanische Republik 115,4 Syrien 63,1 Land der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizienten April 2005 Bangladesch 49,9 Barbados 111,4 Benin 92,8 Eritrea 46,1 Äthiopien 66,2 Fidschi 74,5 Lesotho 71,8 Malawi 72,9 Mauretanien 65,1 Syrien 64,4 Simbabwe 69,4 Land der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizienten Mai 2005 Brasilien 65,9 Burkina Faso 86,6 Costa Rica 66,9 Kuba 88,6 Gambia 46,7 Guinea 60,5 Guyana 57,1 Haiti 91,9 Laos 71,1 Madagaskar 71,1 Nepal 68,0 Niger 93,0 Nigeria 79,8 Pakistan 50,1 Sierra Leone 68,5 Slowenien 78,2 Swasiland 71,3 Simbabwe 74,8 Land der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizienten Juni 2005 Äthiopien 75,5 Salomonen 82,1 Indonesien 75,9 Kenia 81,4 Venezuela 58,0 Simbabwe 60,5

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.