Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1198 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Anhangs dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in …“ oder „Ursprungswaren“ und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1198. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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ferencialno … (2) poreklo. Slowakische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (2). Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa N:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2). Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2). Katalanische Fassung L'exportador dels productes determinats en el present document (Autorització duanera no… (1)) declara que, llevat que s'indiqui el contrari, aquests productes tenen l'origen preferencial… (2) … (3) (Ort und Datum) … (4) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) (1)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden. (2)  Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an. (3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DER REPUBLIK SAN MARINO (1)    Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Andorra als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt. (2)    Der Anhang betreffend die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÜBERARBEITUNG DER URSPRUNGSREGELN DES ANHANGS ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN (1)    Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Vertragspartei die Ursprungsregeln im Anhang betreffend die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu überarbeiten und die notwendigen Änderungen zu erörtern. Bei diesen Erörterungen berücksichtigen die Vertragsparteien die technische Entwicklung, die Produktionsverfahren, die Preisschwankungen und alle sonstigen Faktoren, die Änderungen an diesen Regeln rechtfertigen könnten. (2)    Anlage II des Anhangs betreffend die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wird entsprechend den regelmäßigen Änderungen des Harmonisierten Systems angepasst.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.