Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1198 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Anhangs dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in …“ oder „Ursprungswaren“ und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen

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22.7.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 194/1 BESCHLUSS (EU) 2015/1198 DES RATES vom 13. Juli 2015 über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Anhangs dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in …“ oder „Ursprungswaren“ und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Anhang des Abkommens in Form eines Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (1) (im Folgenden „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in …“ oder „Ursprungswaren“ und die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Anhang“). (2) Im Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sind Bestimmungen über den Ursprung der Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. (3) Um die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu erhöhen und eine einheitliche Anwendung durch die beiden Parteien zu gewährleisten, ist es erforderlich, den Anhang zu ändern, so dass der Entwicklung der Ursprungsregeln im regionalen Pan-Europa-Mittelmeerkontext gemäß dem Übereinkommen Rechnung getragen wird. (4) Dementsprechend muss der durch das Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss einen Beschluss über die Ersetzung des Anhangs durch einen neuen Anhang fassen, der erforderlichenfalls an die Bestimmungen des Übereinkommens angepasst wird. (5) Daher sollte die Union im Gemischten Ausschuss den Standpunkt einnehmen, der in dem dem vorliegenden Beschluss als Entwurf beigefügten Beschluss ausgeführt ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt der Union in dem mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Anhangs dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in …“ oder „Ursprungswaren“ und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch einen neuen Anhang, der erforderlichenfalls an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angepasst wird, ist in dem dem vorliegenden Beschluss als Entwurf beigefügten Beschluss des Gemischten Ausschusses ausgeführt. Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss können geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2015. Im Namen des Rates Der Präsident F. ETGEN (1)   ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 14. (2)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. ENTWURF BESCHLUSS Nr. … DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-ANDORRA vom zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in …“ oder „Ursprungswaren“ und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (1), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 11 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf den Anhang über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in …“ oder „Ursprungswaren“ und über dieMaßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Anhang“). (2) Nach Artikel 17 Absatz 8 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Anhangs zu ändern. (3) Um die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu erhöhen und eine einheitliche Anwendung durch die beiden Parteien zu gewährleisten, sollte der Anhang geändert werden, um der Entwicklung der Ursprungsregeln im regionalen Pan-Europa-Mittelmeerkontext des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) Rechnung zu tragen. (4) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten, sollte der Gemischte Ausschuss den gesamten Anhang durch eine neue Fassung ersetzen, die in einem einzigen Text alle betroffenen Bestimmungen wiedergibt, was die Arbeit von Nutzern und Zollverwaltungen erleichtert — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in …“ oder „Ursprungswaren“ und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem … Geschehen zu … Für den Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende (1)   ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 16. (2)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. ANHANG über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen INHALTSVERZEICHNIS TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeine Vorschriften Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 7 Maßgebende Einheit Artikel 8 Warenzusammenstellungen Artikel 9 Neutrale Elemente TITEL III TERRITORIALE VORAUSSETZUNGEN Artikel 10 Territorialitätsprinzip Artikel 11 Unmittelbare Beförderung Artikel 12 Ausstellungen TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG Artikel 13 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 14 Allgemeine Vorschriften Artikel 15 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 16 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 17 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 18 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise Artikel 19 Buchmäßige Trennung Artikel 20 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung Artikel 21 Ermächtigter Ausführer Artikel 22 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Artikel 23 Vorlage der Ursprungsnachweise Artikel 24 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Artikel 25 Belege Artikel 26 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege Artikel 27 Abweichungen und Formfehler Artikel 28 In Euro ausgedrückte Beträge TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 29 Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 30 Prüfung der Ursprungsnachweise Artikel 31 Streitbeilegung Artikel 32 Sanktionen Artikel 33 Freizonen TITEL VII CEUTA UND MELILLA Artikel 34 Anwendung des Anhangs Artikel 35 Besondere Vorschriften TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 36 Änderungen des Anhangs Liste der Anlagen Anlage I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anlage II Anlage II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anlage III: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und eines Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anlage IV: Wortlaut der Ursprungserklärung Gemeinsame Erklärungen Gemeinsame Erklärung zu der Republik San Marino Gemeinsame Erklärung zur Überarbeitung der Ursprungsregeln des Anhangs über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck a) „Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Behandlungen; b) „Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c) „Erzeugnis“ eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) „Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) „Zollwert“ den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 festgelegt wird; f) „Ab-Werk-Preis“ den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in deren Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) „Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird; h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist; i) „Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen Vertragspartei, mit der die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird; j) „Kapitel“ und „Position“ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Anhang „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt); k) „Einreihen“ das Einreihen von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; l) „Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; m) „Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere; n) „Vertragspartei“ einen Mitgliedstaat oder mehrere oder alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union oder Andorra; o) „Zollbehörden“ für die Europäische Union alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeine Vorschriften Für die Zwecke der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, b) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei sind, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1)   Als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt gelten a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der ausführenden Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse, g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt; k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. (2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Andorra ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; b) die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Andorras fahren; c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Andorras oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Andorra hat, bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Andorras sind und bei der — im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Andorra oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien gehört; d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Andorras besteht, und e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Andorras besteht. Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage II dieses Anhangs erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anlage II dieses Anhangs nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden, wenn a) ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und b) keiner der gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes überschritten wird. (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6. Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) Bügeln von Textilien; e) einfaches Anstreichen oder Polieren; f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; g) Behandlungen zum Färben von Zucker oder zum Formen von Würfelzucker; h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen; i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j) Sieben, Aussondern, Sortieren, Einordnen, Einstufen, Abgleichen (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; n) Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; p) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen; q) Schlachten von Tieren. (2)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einer Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen. Artikel 7 Maßgebende Einheit (1)   Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. (2)   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Artikel 8 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 9 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. TITEL III TERRITORIALE VORAUSSETZUNGEN Artikel 10 Territorialitätsprinzip (1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 und Absatz 3 des vorliegenden Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei erfüllt werden. (2)   Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass a) die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b) die wiedereingeführten Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. (3)   Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb einer Vertragspartei an aus der Vertragspartei ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern a) die ausgeführten Vormaterialien in der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, i) dass die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind und ii) dass die nach diesem Artikel außerhalb der Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet. (4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb einer Vertragspartei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anlage II dieses An

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.