Europäische Union

2005/424/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2005 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontroll- und Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten im Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1630)

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8.6.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/43 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juni 2005 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontroll- und Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten im Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1630) (2005/424/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2005 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt. (2) Für Zuschüsse der Gemeinschaft kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG infrage. (3) Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Beteiligungssatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann. (4) Um für die finanzielle Beteiligung infrage zu kommen, müssen die elektronischen Ortungsgeräte den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (2) entsprechen. (5) Um für eine finanzielle Beteiligung infrage zu kommen, sollten die Pilotprojekte den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1461/2003 der Kommission vom 18. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für Pilotvorhaben zur elektronischen Übertragung von Fangdaten und zur Fernerkundung (3) entsprechen. (6) Gemäß Artikel 8 der Entscheidung 2004/465/EG gehen die Mitgliedstaaten binnen 12 Monaten ab Ende des Jahres der Bekanntgabe dieser Entscheidung die rechtliche und haushaltsmäßige Verpflichtung für die Ausgaben ein. Außerdem müssen sie die Bestimmungen der Entscheidung 2004/465/EG in Bezug auf den Beginn der Vorhaben und die Einreichung der Anträge auf Kostenerstattung einhalten. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand der Entscheidung Diese Entscheidung sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG für 2005 vor. Sie setzt die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, den Beitragssatz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, fest. Artikel 2 Neue Technologien und IT-Netze Zu den Ausgaben für Anschaffung, Einrichtung und technische Betreuung von EDV-Anlagen zum reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 3 Elektronische Ortungsgeräte (1)   Zu den Ausgaben für Anschaffung und Einbau an Bord von elektronischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung der Fischereifahrzeuge mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch eine Fischereiüberwachungszentrale wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 4 500 EUR pro Schiff bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen gewährt. (2)   Innerhalb des in Absatz 1 genannten Höchstsatzes von 4 500 EUR beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 100 % für die ersten 1 500 EUR. (3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben zwischen 1 500 und 4 500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt. (4)   Um für die Gemeinschaftsbeteiligung infrage zu kommen, müssen die elektronischen Ortungsgeräte den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 entsprechen. Artikel 4 Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien (1)   Zu den Ausgaben für Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien für die effizientere Überwachung von Fischereitätigkeiten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Obergrenzen gewährt. (2)   Um für eine finanzielle Beteiligung infrage zu kommen, müssen die Pilotprojekte den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1461/2003 entsprechen. Artikel 5 Schulung Zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 6 Seminare und Multimedia-Instrumente Zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Multimedia-Instrumente zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Beteiligten wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und rechtswidriger Fischereitätigkeiten und die Durchsetzung der GFP-Vorschriften wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 7 Patrouillenfahrzeuge Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen höchstens folgende finanzielle Beteiligung gewährt: — bei Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind, 50 % der zuschussfähigen Ausgaben; — bei den anderen Mitgliedstaaten 25 % der zuschussfähigen Ausgaben. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Juni 2005 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 36. (2)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17. (3)   ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 14. ANHANG I EDV-TECHNOLOGIE UND IT-NETZE (in EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 525 000 262 500 Deutschland 50 000 25 000 Estland 0 0 Griechenland 310 000 155 000 Spanien 719 828 359 914 Frankreich 150 000 75 000 Irland 0 0 Italien 1 783 200 891 600 Zypern 0 0 Lettland 0 0 Litauen 0 0 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 577 446 288 723 Niederlande 417 325 208 663 Österreich 0 0 Polen 60 000 30 000 Portugal 2 568 260 1 284 130 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 600 000 300 000 Schweden 111 200 55 600 Vereinigtes Königreich 767 453 383 727 Insgesamt 8 639 712 4 319 857 ANHANG II ELEKTRONISCHE ORTUNGSGERÄTE (in EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Gemeinschaftsbeteiligung Belgien 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 0 0 Deutschland 0 0 Estland 0 0 Griechenland 0 0 Spanien 0 0 Frankreich 0 0 Irland 0 0 Italien 0 0 Zypern 0 0 Lettland 0 0 Litauen 0 0 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 0 0 Niederlande 0 0 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 0 0 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 0 0 Schweden 0 0 Vereinigtes Königreich 849 955 611 793 Insgesamt 849 955 611 793 ANHANG III PILOTPROJEKTE ZUM EINSATZ NEUER TECHNOLOGIEN (in EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Gemeinschaftsbeteiligung Belgien 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 750 000 375 000 Deutschland 0 0 Estland 0 0 Griechenland 370 000 185 000 Spanien 0 0 Frankreich 0 0 Irland 0 0 Italien 265 000 132 500 Zypern 0 0 Lettland 0 0 Litauen 0 0 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 0 0 Niederlande 0 0 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 0 0 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 0 0 Schweden 166 070 83 035 Vereinigtes Königreich 458 628 229 314 Insgesamt 2 009 698 1 004 849 ANHANG IV SCHULUNG (in EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Gemeinschaftsbeteiligung Belgien 15 000 7 500 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 150 000 75 000 Deutschland 52 100 26 050 Estland 0 0 Griechenland 40 000 20 000 Spanien 230 236 115 118 Frankreich 34 050 17 025 Irland 0 0 Italien 1 191 075 595 538 Zypern 0 0 Lettland 0 0 Litauen 12 000 6 000 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 0 0 Niederlande 178 620 89 310 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 95 588 47 794 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 30 000 15 000 Schweden 40 000 20 000 Vereinigtes Königreich 191 564 95 782 Insgesamt 2 260 233 1 130 117 ANHANG V SEMINARE UND MULTIMEDIA-INSTRUMENTE (in EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Gemeinschaftsbeteiligung Belgien 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 40 000 30 000 Deutschland 0 0 Estland 0 0 Griechenland 75 000 56 250 Spanien 6 000 4 500 Frankreich 0 0 Irland 0 0 Italien 0 0 Zypern 0 0 Lettland 0 0 Litauen 8 000 6 000 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 0 0 Niederlande 0 0 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 75 000 56 250 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 0 0 Schweden 0 0 Vereinigtes Königreich 0 0 Insgesamt 204 000 153 000 ANHANG VI PATROUILLENFAHRZEUGE (in EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Gemeinschaftsbeteiligung Belgien 11 550 000 2 887 500 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 0 0 Deutschland 51 331 250 12 832 813 Estland 0 0 Griechenland 0 0 Spanien 4 350 804 1 087 701 Frankreich 286 000 71 500 Irland 0 0 Italien 0 0 Zypern 0 0 Lettland 0 0 Litauen 210 000 105 000 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 0 0 Niederlande 0 0 Österreich 0 0 Polen 3 600 000 1 800 000 Portugal 720 000 180 000 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 0 0 Schweden 0 0 Vereinigtes Königreich 30 384 810 7 596 203 Insgesamt 102 432 864 26 560 717

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.