Europäische Union

98/667/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 1998 über die von Deutschland durch den 25. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vorgesehene Ausdehnung der Förderbarkeit der Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern für Großunternehmen durch Regionalbeihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1942) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0667. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen von 1996 einerseits die Förderbarkeit immaterieller Investitionen innerhalb und außerhalb nationaler Fördergebiete und andererseits die Förderbarkeit von Ausgaben für die Beratung, Ausbildung und Verbreitung von Kenntnissen vor. - Die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung aus dem Jahr 1997 sehen vor, daß die beihilfefähigen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Kategorien immaterieller Investitionen umfassen können, soweit diese bei Großunternehmen 25 % der einheitlichen Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. - Der Entwurf für einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Ausbildungsbeihilfen, der den Mitgliedstaaten letztmalig auf der multilateralen Sitzung vom 10. März 1998 vorgelegt wurde, sieht erweiterte Möglichkeiten für die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Ausbildungsmaßnahmen vor, auch für Großunternehmen. Daraus folgt, daß die Kommission bereits beträchtliche Maßnahmen im Bereich der staatlichen Beihilfen ergriffen hat, um das selbstgesetzte Ziel der Förderung der Innovationskraft von Großunternehmen zu erreichen. Insbesondere hat die Kommission, wie Deutschland in seiner Stellungnahme vorgetragen hat, durch die Verabschiedung der neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung die Bemessungsgrundlage der förderbaren Kosten für Regionalbeihilfen an die zunehmende Bedeutung des Anteils der immateriellen Investitionen an den Investitionen von Unternehmen angepaßt. Die unbeschränkte Förderbarkeit der Anschaffungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter im Rahmen von Regionalbeihilfen, über die Bestimmungen der genannten Regelungen hinaus, kann aus den folgenden Gründen nicht auf der Grundlage der Ausnahmeregelungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet werden: Erstens hätte die unbeschränkte Förderbarkeit der Anschaffungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter im Rahmen von Regionalbeihilfen eine beträchtliche Erweiterung der einheitlichen Bemessungsgrundlage zur Folge, die als Berechnungsgrundlage für die Gewährung von Investitionsbeihilfen dient. Dies würde eine beträchtliche Erhöhung des zulässigen Beihilfevolumens auf der Grundlage derselben Beihilfeintensitäten bewirken. Hieraus würde ein erhöhtes Risiko für Wettbewerbsverfälschungen durch staatliche Beihilfen resultieren. Zweitens würde diese Erweiterung der Bemessungsgrundlage eine verringerte Vergleichbarkeit der Beihilfen zwischen den Mitgliedstaaten und somit weniger Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen bewirken, da der Begriff der immateriellen Wirtschaftsgüter, die durch das begünstigte Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden können, in den einzelnen Mitgliedstaaten anders definiert wird und diese im Bereich der Rechnungslegung unterschiedlichen Rechtsvorschriften unterliegen (14). Darüber hinaus hätte diese Erweiterung der Bemessungsgrundlage auch für Großunternehmen zur Folge, daß der relative Vorteil, den das Gemeinschaftsrecht KMU durch den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt, aufgehoben werden würde. Dieser Gemeinschaftsrahmen soll die Handicaps ausgleichen, die unter anderem den Zugang dieser Unternehmen zu den für den Erwerb neuer Technologien erforderlichen Finanzmitteln beschränken. Dies ist für Großunternehmen nicht der Fall, die in der Regel durch die Durchführung von Forschungsprogrammen besser als die KMU in der Lage sind, ihre eigenen immateriellen Wirtschaftsgüter zu entwickeln. Bezüglich der Gefahr des Mißbrauchs der Beihilfen aufgrund der Mobilität der immateriellen Wirtschaftsgüter ist auf die von Deutschland zu diesem Thema vorgebrachten Argumente außerdem folgendes festzustellen: Die von Deutschland angeführte rechtliche Voraussetzung, nach der der Investor das immaterielle Wirtschaftsgut nicht von einem verbundenen Unternehmen erwerben darf, ist nicht geeignet auszuschließen, daß die aus der Beihilfe zur Durchführung eines Investitionsvorhabens in einem Fördergebiet resultierende Begünstigung in andere Gebiete transferiert wird, insbesondere auch solche, die für Regionalbeihilfen nicht in Betracht kommen. Durch die von Deutschland angeführte Bestimmung kann dieser Transfer der wirtschaftlichen Begünstigung durch die Beihilfe zwar im Falle des Erwerbs des immateriellen Wirtschaftsgutes bei einem verbundenen Unternehmen und der Abtretung der damit verbundenen Rechte an dieses Unternehmen verhindert werden. Im Gegensatz hierzu kann durch die Bestimmung im Falle des Erwerbs des immateriellen Wirtschaftsgutes von einem mit dem begünstigten Unternehmen nicht verbundenen Dritten, und der Abtretung der mit dem immateriellen Wirtschaftsgut verbundenen Rechte zu einem geringeren Preis als ohne die staatliche Beihilfe an ein (verbundenes) Unternehmen in einem Nichtfördergebiet nicht ausgeschlossen werden, daß die aus der Beihilfe resultierende wirtschaftliche Begünstigung in ein Nichtfördergebiet transferiert wird. In diesem Zusammenhang ermöglicht die Festsetzung einer Hoechstgrenze für die Förderbarkeit immaterieller Wirtschaftsgüter im Verhältnis zu den Gesamtkosten der materiellen Investitionen die Bindung der immateriellen Investitionen an materielle Investitionen, wodurch die Bindung der geförderten Wertschöpfung in der Förderregion besser sichergestellt werden kann. Insbesondere kann durch diese Hoechstgrenze ausgeschlossen werden, daß ein Unternehmen eine Betriebsstätte in einem Fördergebiet gründet, deren ausschließliches Ziel darin besteht, immaterielle Wirtschaftsgüter anzuschaffen und sie in der Folge anderen Betriebsstätten, einschließlich solcher außerhalb der Fördergebiete, zugute kommen zu lassen. Die Voraussetzung der Gemeinschaftsaufgabe für die Gewährung einer Beihilfe, derzufolge Wirtschaftsgüter (materielle und immaterielle) mindestens drei Jahre nach der Durchführung des Investitionsvorhabens in der durch die Beihilfe begünstigten Betriebsstätte verbleiben müssen, sofern sie nicht durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt werden, kann allein diese Mißbrauchsgefahren nicht ausräumen. Durch diese Bestimmung - soweit ihre Einhaltung überhaupt überprüfbar ist - kann zwar sichergestellt werden, daß das Wirtschaftsgut während dieses Zeitraums in der durch die Regionalbeihilfe begünstigten Betriebsstätte genutzt wird. Sie schließt jedoch nicht aus, daß die mit dem immateriellen Wirtschaftsgut verbundenen Rechte auch in anderen Betriebsstätten, einschließlich außerhalb von Fördergebieten ansässiger Betriebsstätten, genutzt werden. Um die Gefahr des Mißbrauchs von für Großunternehmen gewährten Beihilfen mit regionaler Zielsetzung so weit wie möglich zu verringern, dabei aber die Aufnahme bestimmter Anschaffungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter in die Bemessungsgrundlage der beihilfefähigen Kosten zu gestatten, erscheint es unabdingbar, Beihilfen zugunsten von immateriellen Investitionen an die Vornahme von Investitionen in materielle Aktiva, beispielsweise Ausrüstungen und Gebäude, zu knüpfen, um die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag vorgesehenen regionalen Ausnahmeregelungen anwenden zu können. Bezüglich der Tatsache, daß diese Kosten für KMU bereits unbegrenzt beihilfefähig sind, ist zu berücksichtigen, daß diese Unternehmen angesichts der für sie typischen Handicaps häufiger als Großunternehmen immaterielle Wirtschaftsgüter erwerben müssen, anstatt neue Technologien durch eigene Forschungs- und Entwicklungsbemühungen zu entwickeln. Mit der Verabschiedung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen ist die Kommission davon ausgegangen, daß die Vorteile der mit der Innovationsförderung für KMU verfolgten Zielsetzung die Nachteile aufgrund der Mißbrauchsgefahren überwiegen. Jedenfalls ist festzustellen, daß die Gefahr einer durch einen eventuellen Mißbrauch der Beihilfen verursachten Wettbewerbsverfälschung angesichts der Größe von KMU begrenzt bleibt. Abschließend ist zu untersuchen, ob aufgrund der fehlenden Innovationskraft der Unternehmen in besonders benachteiligten Regionen wie in den neuen deutschen Ländern die unbegrenzte Aufnahme der Anschaffungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter in die Bemessungsgrundlage für Beihilfen in Fördergebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Dazu ist allerdings festzustellen, daß die Kommission in diesen Gebieten eine Vorzugsförderung vorsieht: sie kann in bezug auf die Bemessungsgrundlage für Erstinvestitionen höhere Beihilfeintensitäten und über die Erstinvestitionen hinaus unter gewissen Bedingungen auch Betriebsbeihilfen zulassen; außerdem können staatliche Beihilfen mit höheren Beihilfeintensitäten zugunsten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt werden. Infolgedessen erscheint es zweckmäßig, darüber hinaus eine andere Bemessungsgrundlage der beihilfefähigen Kosten als für Beihilfefälle außerhalb von Fördergebieten nach Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe a) vorzusehen. Die Argumente in bezug auf die Erweiterung der Bemessungsgrundlage und die daraus resultierenden Gefahren der Wettbewerbsverfälschung, die fehlende Vergleichbarkeit zwischen unterschiedlichen Definitionen der in die Bilanz des begünstigten Unternehmens aufnehmbaren immateriellen Investitionen, der Ausgleich der Handicaps von KMU gegenüber Großunternehmen sowie die Gefahr des Mißbrauchs von Regionalbeihilfen zugunsten von immateriellen Investitionen können für die in diesen Regionen gewährten Beihilfen nicht außer acht gelassen werden. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, daß die im 25. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vorgesehene Streichung der Ausschlußklausel für Beihilfen zugunsten der Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern durch Großunternehmen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland im 25. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (25. Rahmenplan) vorgesehene Streichung der Ausschlußklausel für Beihilfen zugunsten der Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern ist, soweit es sich um Unternehmen handelt, die die Kriterien für die Definition von KMU nicht erfuellen, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Deutschland ist nicht berechtigt, den 25. Rahmenplan in der vorgesehenen Fassung anzuwenden. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 6. Mai 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 291 vom 4.10.1996, S. 4. (2) ABl. C 111 vom 4.11.1971, S. 1. (3) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (4) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (5) KOM(95) 688 endg. (6) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (7) ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2. (8) ABl. C 35 vom 4.2.1997, S. 6. (9) Siehe Fußnote 2. (10) Siehe Fußnote 4. (11) KOM(93) 700 endg. (12) Punkt 2.3.b. (13) Intangible Investments, Impact on Competition and Scale Effects, The Single Market Review, Subseries V: Volume 2, European Commission 1998. (14) Siehe Fußnote 13.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.