Europäische Union

2012/453/EU: Beschluss des Rates vom 10. Juli 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

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2.8.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 206/1 BESCHLUSS DES RATES vom 10. Juli 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens (2012/453/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (2) sollte in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) aufgenommen werden. (2) Die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (4) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. (3) Die Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten (5) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. (4) Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (6) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. (5) Die Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (7) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. (6) Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses erfolgen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2012. Im Namen des Rates Der Präsident V. SHIARLY (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9. (3)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (4)   ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8. (5)   ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 1. (6)   ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11. (7)   ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 13. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2012 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES vom zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. …/… des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom … (1) geändert. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. (3) Die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. (4) Die Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. (5) Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (5) ist in das Abkommen aufzunehmen. (6) Die Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (6) ist in das Abkommen aufzunehmen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Text der Anpassungen a und b von Nummer 1j (Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „a) Für die EFTA-Staaten gelten die in Artikel 6 Absätze a und b sowie in Artikel 7 Absatz 3 festgesetzten Fristen mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren. b) Für die EFTA-Staaten gelten die in Artikel 21 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 24 Absatz 1 genannten Daten mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren.“ 2. Unter Nummer 1jb (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt: „Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Für die EFTA-Staaten gilt das in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Jahr als dasselbe wie das in dem für die EFTA-Staaten angepassten Artikel 18 genannte Jahr. b) Für die EFTA-Staaten gilt das in Artikel 18 genannte Datum mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren.“ 3. Nach Nummer 1jb (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt: „1jc. 32009 R 0976: Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9), geändert durch: — 32010 R 1088: Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 der Kommission vom 23. November 2010 (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Im Falle der EFTA-Staaten gelten die in Artikel 4 genannten Daten mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren. 1jd. 32010 R 0268: Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Im Falle der EFTA-Staaten gelten die in Artikel 8 festgesetzten Fristen mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren. 1je. 32010 R 1089: Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11), geändert durch: — 32011 R 0102: Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 (ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 13)“. Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 976/2009, (EU) Nr. 268/2010, (EU) Nr. 1088/2010, (EU) Nr. 1089/2010 und (EU) Nr. 102/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)  ABl. L …. (2)   ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9. (3)   ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8. (4)   ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 1. (5)   ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11. (6)   ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 13. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.