Europäische Union

75/77/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 1975 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/27.039 - Pilzkonserven) (Nur der englische und französische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31975D0077 75/77/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 1975 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/27.039 - Pilzkonserven) (Nur der englische und französische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 029 vom 03/02/1975 S. 0026 - 0030 ++++ ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8 . Januar 1975 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags ( * 27.039 - Pilzkonserven ) ( Nur der englische und der französische Text sind verbindlich ) ( 75/77/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 85 , gestützt auf die Verordnung Nr . 17 des Rates vom 6 . Februar 1962 ( 1 ) , insbesondere auf die Artikel 1 , 3 und 15 , im Hinblick auf den am 19 . September 1972 bei der Kommission von dem Groupement Européen des Maisons d'Alimentation à Succursales multiples , " GEMAS " , in Brüssel gestellten Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages durch eine Absprache der bedeutendsten französischen Pilzkonservenhersteller für den deutschen Markt , im Hinblick auf das von der Kommission am 29 . April 1974 von Amts wegen eröffnete Verfahren nach Artikel 3 der Verordnung Nr . 17 auf Grund von Nachprüfungen nach Artikel 14 der Verordnung Nr . 17 gegen eine am 8 . Januar 1973 in Taipeh ( Formosa ) von den fünf grössten französischen Herstellern und sämtlichen formosanischen Herstellern von Pilzkonserven geschlossenen Vereinbarung , nachdem den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 und der Verordnung Nr . 99/63/EWG ( ABl . Nr . 127 vom 20 . 8 . 1963 , S . 2268 ) Gelegenheit gegeben wurde , ihre Auffassung zu den von der Kommission aufgestellten Beschwerdepunkten zu vertreten , gestützt auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell - und Monopolfragen am 28 . November 1974 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr . 17 abgegebene Stellungnahme , in Erwägung nachstehender Gründe : I 1 . Die hier betroffenen Erzeugnisse sind Pilzkonserven , die folgende Unternehmen und Unternehmensvereinigungen herstellen und verkaufen : a ) die fünf grössten französischen Hersteller : - Blanchaud S.A . , in Chace ( 49 ) , in der mehrere Firmen mit breitgefächerter Erzeugung vereinigt sind : Gemüsekonserven , Pilzkonserven , Gefriertrockenerzeugnisse , kindernahrung . Etwa die Hälfte ihres Gesamtumsatres ( d.h . 1973 rund 115 Mill . ffrs . , wovon ein Drittel nach Deutschland ausgeführt wurde ) entfällt auf Pilzkonserven , - EUROCONSERVES in Beaufort-en-Vallée ( 49 ) , eine wirtschaftliche Interessengemeinschaft , gegründet 1970 insbesondere unter Beteiligung der " Coopérative agricole des Champignonistes du Saumorois " ( ihr Absatz an Pilzkonserven betrug 1973 114 Mill . ffrs . davon 50 Mill . ffrs in Deutschland ) , - CHAMPIFRANCE in Bagneux/Saumur ( 49 ) , ebenfalls eine wirtschaftliche Interessengemeinschaft , die die Konserven der Gruppe " ROYAL CHAMPIGNONS " vertreibt ; sie fasst die Geschäftstätigkeiten der " sociétés d'intérêt collectif agricole ( SICA ) " , d.h . folgende Interessengemeinschaften zusammen : ROYAL CHAMPIROC BORDELAISE CATS CHAMPEUROP CLAIRFIN . ( 1973 belief sich der Umsatz der Interessengemeinschaft mit Pilzkonserven auf 93 Mill . ffrs , davon entfielen etwa 19 Mill . auf Deutschland ) ; - FAVAL S.A . in Chinon ( 37 ) , deren Tätigkeit beschränkt sich auf die Abfuellung der Pilze in Konserven ( 1973 etwa 8 Mill . ffrs Umsatz ) ; - CHAMPEX-CENTRE in Tours ( 37 ) , ebenfalls eine landwirtschaftliche Interessengemeinschaft , hat im Jahre 1973 einen Umsatz von etwa 28 Mill . ffrs , davon etwa 21 Mill . in Deutschland , erzielt . b ) die Taïwan Mushroom Packers United Export Corp . ( TMPÜC ) in Taipeh , ein nationaler Berufsverband , der sämtliche Exporteure Formosas vertritt . 2 . Jeder der genannten französischen Produzenten setzt in Deutschland seine Erzeugnisse über eine Verkaufszweigstelle oder einen Alleinvertreter ab . TMPÜC verkauft dort ebenfalls über Alleinvertreter . Die beteiligten französischen Hersteller vertreten zusammen den grössten Teil der französischen Gesamtproduktion , in den Jahren 1972 und 1973 etwa 85 % . Die französischen und formosanischen Erzeuger dekken von jeher gemeinsam den grössten Teil des deutschen Dosenpilzverbrauchs : im Wirtschaftsjahr 1972/1973 entfielen auf sie 60 % der Verkäufe von Pilzkonserven aller Güten , bei den besten Gütekrassen fast die Gesamtheit der Verkäufe . 3 . Am 19 . September 1972 beantragte die GEMAS bei der Kommission die Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 , begangen durch eine Absprache zwischen fünf französischen Herstellern , die die gemeinsame Festsetzung ihrer Verkaufspreise in Deutschland zum Gegenstand hatte . Während der auf Grund der Beschwerde vorgenommenen Untersuchung hat die Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr . 17 Nachprüfungen bei einigen französischen Produzenten durchgeführt . Diese Nachprüfungen bestätigten das Vorhandensein einer der Kommission nicht mitgeteilten weitergehenden Absprache in dieser Branche , die zwischen den formosanischen Produzenten ( der TMPÜC ) und den unter Punkt 1 genannten französischen Produzenten ( bezeichnet mit der Abkürzung MFMP : Major French Mushroom Pakkers ) geschlossen worden war . Die Kommission hat deshalb von Amts wegen am 29 . April 1974 nach Artikel 3 der Verordnung Nr . 17 ein die gesamte Angelegenheit umfassendes Verfahren eröffnet . 4 . Die Absprache zwischen französischen und formosanischen Herstellern ist in einer schriftlichen Vereinbarung niedergelegt , die am 8 . Januar 1973 in Taipeh nach mehreren Zusammenkünften im Vorjahr unterzeichnet wurde . Die Vereinbarung ist auf der einen Seite von oder für die französischen Hersteller einzeln und von den TMPÜC als Vertreter und Alleinexporteur für die formosanisenen Produzenten auf der anderen Seite geschlossen worden . Diese Vereinbarung soll am 15 . Dezember 1972 in Kraft getreten sein . Sie hat im wesentlichen folgenden Inhalt : a ) Die TMPÜC und die MFMP koordinieren ihre Arbeit , um ihre Erzeugung und ihre Verkäufe in Deutschland zu planen und ihre Verkaufspreise so festzusetzen , daß sie " die Marktbedingungen in Deutschland erfuellen " ( Artikel 1 ) ; b ) beide Parteien sind verpflichtet , sich im voraus die vorgesehene Höhe ihrer Verkäufe auf dem deutsehen Markt mitzuteilen : sie teilen sich diesen Markt für 1973 wie folgt : - rund 1 402 500 Standardkartons für MFMP , - rund 1 350 000 Standardkartons für TMPÜC . In diesem Rahmen soll MFMP von Januar bis Dezember monatlich 116 875 und TMPÜC 112 500 Standardkartons liefern . In den folgenden Jahren werden diese Mengen den Bedürfnissen des deutschen Marktes entsprechend erhöht ( Artikel 2 ) ; c ) die Preise in Deutschland werden so festgesetzt , daß in diesem Land - ein Anreiz zur Erhöhung des Verbrauchs geschaffen wird , - die in Artikel 2 genannten Mengen in jeder Saison abgesetzt werden , " ohne daß es zu einem übermässigen Wettbewerb zwischen den beiden Parteien kommt " ( Artikel 3 ) ; d ) für den Beginn ihrer Zusammenarbeit erhöhen die beiden Parteien ihre jeweiligen Verkaufspreise ab 1 . Mai 1973 um 3 % ( Artikel 4 ) ; e ) jede Partei gibt der anderen auf einfache Anfrage Gelegeneheit , ihre Verkaufs - , Produktions - und Versandunterlagen zu prüfen ; eine gemeinsame Buchführungsstelle wird beauftragt , diese Unterlagen zur Information beider zusammenzustellen ( Artikel 5 ) ; f ) die MFMP erleichtert die Öffnung des französischen Marktes für die formosanischen Spargelkonserven und trägt dazu bei , eine vollständige Liberalisierung dieser Einfuhren innerhalb von vier Jahren zu erreichen ; die Parteien arbeiten eine gemeinsame Strategie gegen die Konkurrenten aus und arbeiten gen * ell auf technischem und wirtschaftlichem Gebiet zusammen ( Artikel 6 ) ; g ) eine Änderung jeder Klausel der Vereinbarung ist auf Wunsch einer der Parteien jederzeit möglich , de einige französische Produzenten und die holländischen und koreanischen Produzenten - die das Abkommen nicht unterzeichnet haben - eine Handlungsfreiheit auf dem Markt behalten , die dessen Gegebenheiten ändern kann ( Artikel 7 ) . 5 . Taiwan ist das grösste Herstellerland der Welt von Pilzkonserven erster Qualität . Frankreich ist das zweigrösste Herstellerland der Welt und das grösste in der erweiterten Gemeinschaft ( mit 100 000 t 1972/1973 bei einer Gesamtproduktion von 150 000 t ) . Von diesen 100 000 t werden 60 % in Frankreich verbraucht , der Rest wird zum grössten Teil nach Deutschland exportiert , 1972/1973 26 000 t von 35 000 t . Die Niederlande sind das zweitgrösste Herstellerland in der Gemeinschaft . Die dort hergestellten Pilzkonserven , sogenannte " Güteklasse 3 " , sind im Vergleich zu den besten Qualitäten Produkte zweiter Wahl . Die Pilzkonserven der Niederlande können deshalb mit den Erzeugnissen aus Frankreich und Formosa nicht konkurrieren . Der Verbrauch von Pilzkonserven in Deutschland war bis 1972/1973 in stetigem Anstieg begriffen . Er erreichte in diesem Jahr ungefähr 100 000 t . Der grösste Teil war aus formosa , Frankreich und den Niederlanden eingeführt . Die Produktion des eigenen Landes war unbedeutend . 6 . Am 8 . August 1974 ergriff die Kommission Sofortmaßnahmen ( Verordnung ( EWG ) Nr . 2107/74 der Kommission vom 8 . August 1974 über die Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Pilzkonserven ( 2 ) gegen die Einfuhren aus allen Drittländern in die EWG ; diese Maßnahmen bezogen sich in erster Linie auf die Einfuhrmengen , ihre Zunahme , die in Frankreich vorhandenen Bestände und die Preise , zu denen die auf dem Markt neu eingeführten Konserven einiger Drittländer angeboten wurden . Die Kommission stellte in dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses auf dem betreffenden Sektor des Gemeinsamen Marktes ernsthafte Störungen fest , die geeignet waren , die Ziele des Artikels 39 des EWG-Vertrags zu gefährden . 7 . Die Kommission hat am 10 . Juni 1974 jedem französischen Teilnehmer sowie der TMPÜC die Beschwerdepunkte mitgeteilt , die sie gegen die zwischen diesen Teilnehmern geschlossene Vereinbarung in Betracht zieht , die ihres Erachtens gegen Artikel 85 Absatz 1 verstösst , ohne die Voraussetzungen für die in Artikel 85 Absatz 3 vorgesehene Freistellungserklärung zu erfuellen . Sie sah ausserdem nach Artikel 15 der Verordnung Nr . 17 die Verhängung von Geldbussen gegen alle Beteiligten vor . Diese haben ausnahmslos auf die Mitteilung geantwortet , ohne den darin dargelegten , oben zusammengefassten Sachverhalt zu bestreiten . Die französischen Beteiligten wiesen in ihren schriftlichen Stellungnahmen jedoch darauf hin , daß die betreffende Vereinbarung praktisch wirkungslos geblieben sei ; sie hätten mit ihr lediglich das Ziel verfolgt , die gleichen Schwierigkeiten zu vermeiden , deren Existenz die Kommission in ihrer Maßnahme vom 8 . August 1974 anerkennen musste und deren Eintreten sie bereits vorausgesehen haben . II Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen , Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen , welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintächtigen geeignet sind und eine Verhinderung . Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken . 1 . Die am 8 . Januar 1973 in Taipeh zwischen den unter * a ) genannten fünf französischen Produzenten einerseits und der Taïwan Mushroom Packers United Export Corporation , der Vertreterin aller formosanischen Produzenten , andererseits geschlossene Vereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 . 2 . Diese Vereinbarung bezweckte durch die nachstehend zusammengefassten Bestimmungen ausschließlich die Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes : a ) die von den beiden Parteien eingegangene Verpflichtung ( Artikel 1 , 2 , 3 und 4 der Vereinbarung ) , ihre Produktions - und Verkaufsprogramme für Deutschland zu koordinieren und - dabei ein jährliches Exportkontingent einzuhalten , - eine gemeinsam festgelegte Preispolitik zu befolgen , um einen Wettbewerb untereinander zu verhindern . Eine derartige Verpflichtung ist geeignet , jede echte Konkurrenz zwischen den Beteiligten zu verhindern , da insbesondere ein Preiswettbewerb unterbunden wird , während jeder Beteiligte zur Beachtung der Vereinbarung neue Lieferungen auf dem betreffenden Markt unterlassen muß , wenn er sein gesamtes Kontingent abgesetzt hat . Den Käufern wird dadurch jede Wahl - und Verhandlungsfreiheit entzogen ; b ) die Verpflichtung jeder Partei ( Artikel 5 der Vereinbarung ) , der anderen Partei alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen , nach denen die jeweiligen Verkaufsquoten in Deutschland festgelegt und ihre Einhaltung sowie ganz allgemein die Erzeugung , die Verkäufe , die Tarife und Verkaufsbedingungen jedes Beteiligten kontrolliert werden kann . Eine derartige Verpflichtung ist schon als solche geeignet , die unter a ) erwähnten Beschränkungen zu verstärken , weil sie entscheidend dazu beiträgt , zugunsten beider Parteien jede Ungewißheit hinsichtlich des Verhaltens der anderen Partei zu beseitigen . 3 . Die Vereinbarung bezweckt den Aufbau einer Marktaufteilung innerhalb des Gemeinsamen Marktes und betrifft insbesondere die Ausfuhren französischer Produzenten nach Deutschland . Sie ist geeignet , den Handel zwischen Mitgliedstaaten durch direkte Beeinflussung der Handelsströme zwischen diesen Staaten spürbar zu beeinträchtigen und damit der Verwirklichung der Ziele eines Gemeinsamen Marktes zu schaden . 4 . Die Vereinbarung betrifft ein in Anhang II des Vertrages genanntes landwirtschaftliches Erzeugnis und fällt deshalb in den Geltungsbereich des Artikels 1 der Verordnung Nr . 26 des Rates ( ABl . Nr . 30 vom 20 . 4 . 1962 ) ; die in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung enthaltenen Ausnahmebestimmungen können jedoch aus folgenden Gründen auf sie nicht angewandt werden : Die Vereinbarung ist nicht Bestandteil einer nationalen Marktordnung und zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages nicht notwendig . Aus der 3 . Begründungserwägung der Verordnung Nr . 26 ergibt sich , daß diese zweite Ausnahme nur dann in Betracht kommt , wenn die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik auf dem Sektor der betreffenden Erzeugnisse gefährdet . Die für diese Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen bei Einführen aus Drittlandern wurden durch Verordnung ( EWG ) Nr . 1427/71 des Rates vom 2 . Juli 1971 über die Einführung von Schutzmaßnahmen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 3 ) festgelegt . Artikel 1 dieser Verordnung bestimmt : Wird der Markt der Gemeinschaft für eines oder mehrere der betreffenden Erzeugnisse auf Grund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht , die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten , so können geeignete Maßnahmen angewandt werden , bis die tatsächliche oder die drohende Störung behoben ist . Die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen wurden in dieser Verordnung und ihren Durchführungsverordnungen festgelegt ; die betreffende Vereinbarung entspricht in keinem Fall diesen Bedingungen , unter welchen Aspekten man sie auch prüft . 5 . Sie fällt daher in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages . III Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen , Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen , die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen , ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden , die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind , oder Möglichkeiten eröffnet werden , für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten . 1 . Die am 8 . Januar 1973 zwischen französischen und formosanischen Produzenten in Taipeh geschlossene Vereinbarung ist bei der Kommission nicht gemäß Artikel 4 oder 5 der Verordnung Nr . 17 angemeldet worden . 2 . Im übrigen können im vorliegenden Fall eine solche Marktaufteilung und eine solche Abstimmung der Verkaufspreise zwischen den wichtigsten Erzeugern eines Sektors der Nahrungsmittelindustrie innerhalb des Gemeinsamen Marktes Leine Verbesserungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 bewirken . Sie können auch nicht zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen ; schließlich können sie sich für die Interessen der Verbraucher nur nachteilig auswirken . 3 . Eine Entscheidung über die Anwendungsmöglichkeit des Artikels 85 Absatz 3 braucht deshalb hier nicht getroffen zu werden . IV Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen , wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages verstossen . Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen . 1 . Die Vereinbarung vom 8 . Januar 1973 ist ein Verstoß gegen die EWG-Wettbewerbsregeln . Die Schwere des Verstosses ergibt sich insbesondere aus der den Zielen eines Gemeinsamen Marktes ganz besonders zuwiderlaufenden Art einer Marktaufteilung zusammen mit einer Abstimmung der Verkaufspreise , und zwar um so mehr , als fast alle Lieferanten auf diesem Markt daran beteiligt waren . 2 . Selbst wenn die hier betroffenen französischen Hersteller seit Ende 1972 Grund gehabt hätten , eine ernsthafte Störung des Marktes unter den Begleiterscheinungen , wie sie die Kommission in ihrer Verordnung ( EWG ) Nr . 2107/74 vom 8 . August 1974 festgestellt hat , zu befürchten , hatten sie nicht das Recht , zur Behebung dieser Situation die Initiative zu einem Vertragsverstoß zu ergreifen oder daran teilzunehmen . Die Kommission hält die Verantwortlichkeit der formosanischen Hersteller für weniger schwerwiegend , weil es wenig wahrscheinlich ist , daß sie während der Verhandlungen zum Abschluß der Vereinbarung vom 8 . Januar 1973 die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 111 vom 21 . Oktober 1972 , S . 13 , veröffentlichte Stellungnahme der Kommission über die Einfuhr aus Drittländern in die Gemeinschaft kannten , nach der Vereinbarungen , an denen Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaften teilnehmen , unter Artikel 85 fallen und bei der Kommission nach der Verordnung Nr . 17 anzumelden sind , sobald sich die Auswirkungen dieser Vereinbarungen auf das Gebiet des Gemeinsamen Marktes erstrecken . 3 . Immerhin ist die Vereinbarung nicht in allen ihren Bestimmungen angewendet worden . Die von den französischen und formosanischen Herstellern in Deutschland angewandten Verkaufspreise waren zwar nicht gleich , aber bei der Vorbereitung und Unterzeichnung des Abkommens vom Januar 1973 praktisch vergleichbar . Eine Anzahl von Verträgen für diesen Markt wurde mindestens bis Mai 1973 von den französischen Herstellern zu insgesamt sehr nahe beieinander liegenden Nettodurchschnittspreisen geschlossen . Die gleichzeitige Erhöhung um 3 % , die in dem Abkommen für den 1 . Mai 1973 vorgesehen war , hat aber niemals stattgefunden . Der Verfall der Nettopreise in Deutschland , der im Sommer 1972 begonnen hatte , erhielt im Gegenteil neuen Auftrieb durch die Wechselkursschwankungen des Jahres 1973 : die Abwertungen des US-Dollars und die Aufwertung der Deutschen Mark senkten die in Deutschland von den Formosanern in US-Dollar angegebenen Preise um 23 % gegenüber den Preisen der Franzosen ( in DM ) , wodurch die Auswirkungen des Gemeinsamen Zolltarifs im wesentlichen aufgehoben wurden . Unter dem Druck der Franzosen verzichtete die TMPÜC auf strenge Einhaltung der Bestimmungen des Abkommens ( d.h . auf Senkung ihrer Verkaufspreise in Deutschland entsprechend der Abwertung der für ihre Preise maßgebenden Währung ) und erhöhte zweimal aufeinanderfolgend im März und April 1973 einseitig die Preise um insgesamt 10 % . Von dem letzten Vierteljahr des Jahres 1973 an ist die Vereinbarung ohnehin durch die Einfuhr bedeutender Mengen von Konserven aus der Volksrepublik China wirkungslos geworden . Im übrigen hat sie tatsächlich die seit 1960 festgestellte Tendenz zu sinkenden Preisen auf dem deutschen Markt nicht umgekehrt . 4 . Obwohl die Vereinbarung keinen nachhaltigen Einfluß auf den Markt ausgeuebt hat , hatten die vertragschließenden Parteien doch die Absicht einer Marktaufteilung unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags . Die Kommission hat deshalb die Verhängung von Bußgeldern beschlossen . 5 . Die Kommission hat die Höhe der in Artikel 3 dieser Entscheidung verhängten Bußgelder unter Berücksichtigung des Umfangs der Beteiligung jedes Teilnehmers an dem Verstoß , ihrer Stellung auf dem betroffenen Markt und ihrer jeweiligen Bedeutung festgelegt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die am 8 . Januar 1973 in Taipeh zwischen den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen - BLANCHAUD S.A . - EUROCONSERVES - CHAMPIFRANCE - FAVAL S.A . - CHAMPEX-CENTRE - Taïwan Mushroom Packers United Export Corporation geschlossene Vereinbarung einer Aufteilung des deutschen Marktes und Abstimmung ihrer Verkaufspreise verstösst gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags . Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden verpflichtet , die Vereinbarung vom 8 . Januar 1973 aufzuheben . Artikel 3 ( 1 ) Wegen dieses Verstosses werden folgende Geldbussen verhängt : a ) gegen die Aktiengesellschaft Blanchaud : 32 000 ( zweiunddreissigtausend ) Rechnungseinheiten oder 177 734 ( einhundertsiebenundsiebzigtausendsiebenhundertvier - unddreissig ) ffrs , b ) gegen die wirtschaftliche Interessengemeinschaft EUROCONSERVES : 32 000 ( zweiunddreissigtausend ) Rechnungseinheiten oder 177 734 ( einhundertsiebenundsiebzigtausendsiebenhundertvier - unddreissig ) ffrs , c ) gegen die wirtschaftliche Interessengemeinschaft CHAMPIFRANCE : 26 000 ( sechsundzwanzigtausend ) Rechnungseinheiten oder 144 408 ( einhundertvierundvierzigtau - sendvierhundertundacht ) ffrs , d ) gegen die Aktiengesellschaft FAVAL : 2 000 ( zweitausend ) Rechnungseinheiten oder 11 108 ( elftausendeinhundertundacht ) ffrs , e ) gegen die landwirtschaftliche Interessengemeinschaft CHAMPEX-CENTRE : 8 000 ( achttausend ) Rechnungseinheiten oder 44 433 ( vierundvierzigtau - sendvierhundertdreiunddreissig ) ffrs . ( 2 ) Diese Entscheidung stellt hinsichtlich der genannten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen einen nach Maßgabe des Artikels 192 des EWG-Vertrags vollstreckbaren Titel dar . Artikel 4 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet : - Blanchaud S.A . B.P . n * 4 , F 49580 Chacé , - EUROCONSERVES B.P . n * 4 , F 49250 Beaufort-en-Vallée , - CHAMPIFRANCE B.P . n * 159 , F 49400 Saumur , - FAVAL S.A . B.P . n * 44 , F 37500 Chinon , - CHAMPEX-CENTRE Avenü Charles Bedaux , F 37000 Tours , - Taïwan Mushroom Packers United Export Corp . , P.O . Box 1634 , Taïpeh ( Formosa ) .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.