Europäische Union

2003/168/EG: Beschluss der Kommission vom 11. März 2003 zur Errichtung des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0168. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32003D0168 2003/168/EG: Beschluss der Kommission vom 11. März 2003 zur Errichtung des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 067 vom 12/03/2003 S. 0022 - 0024 Beschluss der Kommission vom 11. März 2003 zur Errichtung des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft (2003/168/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 sollte die Kommission zur Durchführung des Energy-Star-Programms gemäß der Definition in dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte(2) ein Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "EGESB" genannt) errichten. (2) Das EGESB sollte sich aus nationalen Vertretern gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 sowie der in dieser Verordnung grob angegebenen interessierten Parteien zusammensetzen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft "EGESB" wird hiermit errichtet. Artikel 2 (1) Den Vorsitz des EGESB führt die Kommission, vertreten durch die Generaldirektion Energie und Verkehr. (2) Eine vorläufige Liste der nationalen Vertreter im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 enthält Teil A des Anhangs. Wird mehr als ein nationaler Vertreter benannt, ist der von dem Mitgliedstaat befugte Vertreter der "Koordinator", wie dies im Anhang angegeben ist. (3) Eine vorläufige Liste der interessierten Parteien im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 enthält Teil B des Anhangs. (4) Um eine ausgewogene Beteiligung aller für die einzelnen Gerätekategorien relevanten interessierten Parteien zu gewährleisten, kann der Vorsitzende Anpassungen an der Mitgliederliste der interessierten Parteien vornehmen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am siebenten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 11. März 2003 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsident (1) ABl. L 332 vom 15.12.2001, S. 1. (2) ABl. L 172 vom 26.6.2001, S. 3. ANHANG VORLÄUFIGE LISTE DER MITGLIEDER DES EGESB TEIL A Nationale Vertreter >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL B Interessierte Parteien Hersteller The European Information, Communications and Consumer Electronics Technology Industry Association (EICTA). Einzelhändler Eurocommerce. Umweltschutzgruppen WWF. Verbraucherorganisationen Europäisches Büro der Verbraucherunionen (BEUC).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.