Europäische Union

2014/514/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. Juli 2014 zur Zulassung von Laboratorien in der Republik Korea für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5352) Text von Bedeutung für den EWR

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2.8.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 231/11 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. Juli 2014 zur Zulassung von Laboratorien in der Republik Korea für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5352) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/514/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde die Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA) (seit dem 1. Juli 2010 eingegliedert in der Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail, ANSES) in Nancy, Frankreich, als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen verantwortlich ist. (2) Die genannte Entscheidung sieht vor, dass die ANSES die Bewertung von Laboratorien in Drittländern dokumentiert, die sich um die Zulassung zur Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen beworben haben. (3) Die zuständige Behörde der Republik Korea hat die Zulassung des Laboratoriums KBNP, INC in Sinam-myeon beantragt, was durch einen positiven Bewertungsbericht der ANSES vom 16. September 2013 für dieses Laboratorium gestützt wird. (4) Aufgrund des negativen Bewertungsberichts der ANSES vom 16. September 2013 wurde dem Laboratorium Komipharm International Co. Ltd in Siheung-si die ihm am 1. März 2011 gemäß der Entscheidung 2000/258/EG erteilte Zulassung gemäß dem Beschluss 2010/436/EU der Kommission (2) wieder entzogen. (5) Die zuständige Behörde der Republik Korea hat die Wiederzulassung des Laboratoriums Komipharm International Co. Ltd in Siheung-si beantragt, was durch einen positiven Bewertungsbericht der ANSES vom 24. April 2014 für dieses Laboratorium gestützt wird. (6) Die genannten Laboratorien sollten daher eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen erhalten. (7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehenden Laboratorien erhalten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen: a) KBNP, INC 235-9, Chusa-ro, Sinam-myeon Yesan-gun, Chungcheongnam-do Republik Korea b) Komipharm International Co. Ltd 17 Gyeongje-ro, Siheung-si, Gyeonggi-do, 429-848, Republik Korea Artikel 2 Dieser Beschluss gilt ab dem 15. August 2014. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 31. Juli 2014 Für die Kommission Tonio BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. (2)  Beschluss 2010/436/EU der Kommission vom 9. August 2010 zur Durchführung der Entscheidung 2000/258/EG des Rates im Hinblick auf Befähigungstests zum Zweck der Aufrechterhaltung von Laboratorien erteilten Zulassungen für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe (ABl. L 209 vom 10.8.2010, S. 19).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.