Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2569 des Rates vom 14. November 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP 19) (Panama City, Panama, 14.-25. November 2022) zu vertretenden Standpunkt und über die Vorlage eines Vorschlags zur Aufnahme einer Art in Anhang III des CITES

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23.12.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 330/186 BESCHLUSS (EU) 2022/2569 DES RATES vom 14. November 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP 19) (Panama City, Panama, 14.-25. November 2022) zu vertretenden Standpunkt und über die Vorlage eines Vorschlags zur Aufnahme einer Art in Anhang III des CITES DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (1), dem die Union mit dem Beschluss (EU) 2015/451 des Rates (2) beigetreten ist, trat am 1. Juli 1975 in Kraft. Das CITES wurde in der Union mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (3) umgesetzt. (2) Nach Artikel XI Absatz 3 des CITES kann die Konferenz der Vertragsparteien (Conference of the Parties — im Folgenden „CoP“) unter anderem Beschlüsse zur Änderung der Anhänge des CITES annehmen. (3) Nach Artikel XVI des Übereinkommens kann jede Vertragspartei dem CITES-Sekretariat eine Liste der in Anhang III des Übereinkommens aufzunehmenden Arten unterbreiten, die sie als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist. (4) Die CoP wird auf ihrer 19. Tagung vom 14. Bis 25. November 2022 (im Folgenden „CITES CoP 19) über 52 Vorschläge zur Änderung der Anhänge des CITES sowie über zahlreiche weitere Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Auslegung des CITES beschließen. (5) Es ist zweckmäßig, den auf der CITES CoP 19 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Anhänge des CITES für die Union bindend sein werden und mehrere andere Beschlüsse geeignet sein werden, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (4) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission (5). (6) Der vorgeschlagene auf der CoP zu den verschiedenen Vorschlägen zu vertretende Standpunkt der Union stützt sich auf eine Expertenanalyse ihrer Vorzüge unter Berücksichtigung der Bestimmungen des CITES und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf das Ausmaß ihrer Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und Maßnahmen der Union — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union zu den in den Zuständigkeitsbereich der Union fallenden Fragen auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES CoP 19“) zu vertreten ist, ist in den Anhängen I und II des vorliegenden Beschlusses festgelegt. Artikel 2 Soweit sich neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses sowie vor oder während der CITES CoP 19 vorgelegt werden, auf den Standpunkt gemäß Artikel 1 auswirken könnten oder auf dieser Tagung überarbeitete oder neue Vorschläge zu Fragen unterbreitet werden, zu denen die Union noch keinen Standpunkt festgelegt hat, so wird durch Koordinierung an Ort und Stelle ein Standpunkt der Union zu den betreffenden Vorschlägen entwickelt, bevor die Konferenz der Vertragsparteien zur Abstimmung darüber schreitet. In derartigen Fällen muss der Standpunkt der Union mit den Grundsätzen gemäß den Anhängen des vorliegenden Beschlusses vereinbar sein. Artikel 3 Die Union reicht den Vorschlag zur Aufnahme der in Anhang IIa dieses Beschlusses aufgeführten Arten in Anhang III des CITES ein. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)   ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 4. (2)  Beschluss (EU) 2015/451 des Rates vom 6. März 2015 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 1). (3)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1). (4)  Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1). (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. L 242 vom 7.9.2012, S. 13). ANHANG I Standpunkt der Europäischen Union zu Kernpunkten der Tagesordnung der 19. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP 19) (Panama City, Panama, 14.-25. November 2022) A.   ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN 1. Die Union betrachtet CITES als ein wichtiges internationales Übereinkommen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels. 2. Die Union sollte auf der 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien einen ehrgeizigen Standpunkt vertreten, der mit den einschlägigen Maßnahmen der Union und ihren internationalen Verpflichtungen, insbesondere mit den Zielen für wild lebende Tier- und Pflanzenarten gemäß dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 15, dem Standpunkt der Union (1) für die 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Hinblick auf den neuen globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020, der CITES-Strategieplanung und der Resolution 75/311 der VN-Generalversammlung über den illegalen Artenhandel im Einklang steht. Der Standpunkt der EU sollte auch dazu dienen, die auf EU-Ebene festgelegten Ziele mit der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2030, dem EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, dem Konzept der EU zur Förderung des Handels und der nachhaltigen Entwicklung und dem europäischen Grünen Deal zu verwirklichen. 3. Die Prioritäten der Union auf der 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien sollten folgende sein: • umfassende Nutzung der CITES-Instrumente zur Regulierung des internationalen Handels mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, mit denen in einem untragbaren Ausmaß gehandelt wird, unter Verfolgung eines wissenschaftlich fundierten Ansatzes, und • stärkeres Engagement der internationalen Staatengemeinschaft für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels. 3a. Die Union sollte auf der 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien gewährleisten, dass der Status und die Rechte der EU als Vertragspartei des Übereinkommens weiterhin in vollem Umfang gewahrt bleiben. 4. Der Standpunkt der Union sollte berücksichtigen, welchen Beitrag die CITES-Mechanismen zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten leisten können, und zugleich die Bemühungen jener Staaten anerkennen, die wirksame Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben. Die Union sollte sicherstellen, dass die Beschlüsse der 19. Konferenz die Wirksamkeit des Übereinkommens maximieren, indem unnötiger Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß beschränkt wird und praktikable, kosteneffiziente und funktionierende Lösungen für Probleme bei der Durchführung und der Überwachung gefunden werden. 5. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Leitungsgremium des CITES-Übereinkommens, und einige der auf der CoP 19 gefassten Beschlüsse werden vom Ständigen Ausschuss als wichtigstes der Konferenz nachgeordnetes Gremium umgesetzt. Der Standpunkt der Union für die 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien sollte daher auch für die Herangehensweise der EU an die 75. und die 76. Sitzung des Ständigen Ausschusses direkt vor und nach der CoP 19 die Richtung weisen. B.   SPEZIFISCHE THEMEN 6. 52 Änderungsvorschläge zu den CITES-Anhängen wurden zur Prüfung auf der 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien eingereicht. 13 dieser Vorschläge wurden von der Union als Hauptantragsteller oder als Mitantragsteller eingebracht, und die Union sollte selbstverständlich auch ihre Annahme unterstützen. 6a. Der Standpunkt der EU zu Vorschlägen für Änderungen der CITES-Anhänge sollte sich am Erhaltungszustand der betreffenden Arten sowie daran orientieren, wie sich der Handel auf den Zustand dieser Art auswirkt bzw. auswirken kann. Zu diesem Zweck sollten bei der Bewertung der Vorschläge für die Aufnahme in die Liste gemäß der Entschließung Conf. 9.24 zu den Kriterien für Änderungen der Anhänge I und II die relevantesten und verlässlichsten wissenschaftlichen Gutachten berücksichtigt werden. 6b. Die Sichtweisen der Arealstaaten der Arten, auf die sich die Vorschläge beziehen, sollten in besonderem Maße berücksichtigt werden. Die Union ist darüber hinaus der Auffassung, dass Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge, die aus der Arbeit des Tierausschusses, des Pflanzenausschusses und des Ständigen Ausschusses von CITES hervorgegangen sind, grundsätzlich unterstützt werden sollten. Die Bewertung der Vorschläge durch das CITES-Sekretariat und durch die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) bzw. das Artenschutznetzwerk TRAFFIC (2) sowie – im Falle von kommerziell genutzten Meeresarten – durch die spezielle Expertengruppe der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) sollte ebenfalls berücksichtigt werden. 7. Wie im Beschluss 2022/982 des Rates vom 16. Juni 2022 (3) vereinbart, spricht sich die Union dafür aus, folgende Arten in die CITES-Anhänge aufzunehmen: — Physignathus cocincinus (Grüne Wasseragame) in Anhang II — Cuora galbinifrons (Hinterindische Scharnierschildkröte) in Anhang I — Laotriton laoensis (Laos-Warzenmolch) in Anhang II mit einer Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden — Agalychnis lemur (Lemur-Laubfrosch) in Anhang II mit einer jährlichen Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden — alle Arten der Familie Sphyrnidae spp. (Hammerhaie), die noch nicht in Anhang II aufgenommen wurden — Thelenota ananas, T. anax, T. rubralineata (Seegurken) in Anhang II — Khaya spp. (Afrikanisches Mahagoni) (Afrikanische Populationen) in Anhang II mit Anmerkung #17 — Afzelia spp. (Edelkirsche) (Afrikanische Populationen) in Anhang II mit Anmerkung #17 — Dipteryx spp. in Anhang II mit Anmerkung #17 + Samen — Handroanthus spp. (Trompetenbaum), Tabebuia spp. und Roseodendron spp. in Anhang II mit Anmerkung #17 — Pterocarpus spp. (Padouk) (Afrikanische Populationen) in Anhang II mit Anmerkung #17 — Rhodiola spp. in Anhang II mit Anmerkung #2 Die Union hat außerdem beschlossen, den Vorschlag Panamas mitzutragen, Carcharhinidae spp. (Blauhaie) in Anhang II aufzunehmen, und wird sich dafür einzusetzen. 8. Die Union stellt fest, dass in den letzten Jahren u. a. mit ihrer finanziellen Unterstützung beträchtliche Anstrengungen unternommen worden sind, um Kapazitäten für die Durchführung von CITES auch für Meeresarten zu schaffen. Die Union unterstützt eine bessere Koordinierung zwischen CITES und anderen multilateralen Umweltübereinkommen und -organisationen, wie etwa regionalen Fischereiorganisationen und anderen einschlägigen Gremien, die im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate tätig sind, um die Governance zu verbessern und die Komplementarität zu erhöhen. 9. Die Union stellt bei CITES eine zunehmende Schwerpunktsetzung auf Holzarten fest, was sich auch in den Vorschlägen der Union zur Aufnahme dreier zusätzlicher Baumarten in Anhang II des Übereinkommens im Rahmen der CoP 19 widerspiegelt. CITES spielt eine sehr wichtige Rolle für den Waldschutz, und die Union spricht sich für ein wirksameres und konsistenteres Zusammenspiel von CITES und anderen forstbezogenen Organisationen und Prozessen aus. 10. Der Standpunkt der Union zu Vorschlägen im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel sollte dem umfassenden Ansatz der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels Rechnung tragen, indem dessen Ursachen bekämpft, der rechtliche und politische Rahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels gestärkt, bestehende Vorschriften wirksam durchgesetzt und globale Partnerschaften zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels gefördert werden, wobei gleichzeitig zu würdigen ist, dass die internationale Staatengemeinschaft in den letzten Jahren beträchtliche Anstrengungen unternommen hat, um den illegalen Artenhandel zu verhindern. 11. Im Einklang mit diesen Prioritäten unterstützt die Union im Rahmen des Übereinkommens den besseren Schutz der Arten, die derzeit entweder illegal oder in einem untragbaren Ausmaß in die EU eingeführt werden. Die Union befürwortet daher die Vorschläge zur Änderung der Anhänge in Bezug auf verschiedene Reptilien- und Amphibienarten, insbesondere im Falle mehrerer Schildkrötenarten, die als Heimtiere in die EU eingeführt werden. 12. Die Union sollte auch Initiativen fördern, mit denen die Kapazitäten der zuständigen Behörden gestärkt werden, Informationen und bewährte Verfahren ausgetauscht werden, eine bessere Durchführung von CITES angestrebt und die Zusammenarbeit zwischen Herkunfts-, Transit- und Zielländern verbessert wird. 13. In diesem Zusammenhang nimmt die Union Vorschläge zur Kenntnis, in denen die Schaffung spezifischer Fonds zugunsten ausgewählter Parteien gefordert wird. Die Union ist der Auffassung, dass neue Fonds nur in hinreichend begründeten Fällen und auf der Grundlage einer gründlichen Analyse ihrer Machbarkeit und ihres Mehrwerts geschaffen werden sollten. Der Zugang zu Finanzmitteln sollte nicht auf ausgewählte Parteien oder Gruppen von Parteien beschränkt sein. 13a. Bei mehreren Vorschlägen, die der CITES CoP 19 unterbreitet wurden, liegt der Schwerpunkt auf Fragen wie nachhaltige Nutzung‚ Lebensgrundlagen, indigene Völker und lokale Gemeinschaften. Die Union sollte Vorschlägen zustimmen, die dazu beitragen, dass einschlägige Fragen im Rahmen des CITES angemessen angegangen werden. Die Schaffung zusätzlicher Verfahren oder Strukturen mit erheblichen Kosten und ungewissem Nutzen oder dem Risiko von Überschneidungen sollte allerdings vermieden werden. 14. Die Union muss sicherstellen, dass alle Resolutionen, Anmerkungen und Vorbehalte einheitlich verstanden und ausgelegt werden. Trotz der positiven Wirkung der derzeit geltenden Regeln sollte die Bekämpfung der Elefantenwilderei und des illegalen Handels mit Elfenbein nach wie vor eine Priorität sein, ebenso wie die Sicherung nachhaltiger Lösungen für Menschen, die in der Nähe von Elefanten und wild lebenden Tieren im Allgemeinen leben. Daher sollte sich die Union insbesondere für die Klarstellung der Regeln zum Handel mit lebenden Elefanten einsetzen, konkret der Resolution Conf. 11.20 (Rev. CoP18) und der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18). Auf der 74. Sitzung des Ständigen Ausschusses haben die Union und ihre Mitgliedstaaten den Wunsch geäußert, auf Grundlage des CITES-Rahmens und einer transparenten und soliden wissenschaftlichen Prüfung einen gemeinsamen Rahmen für den Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten zu schaffen. Die Harmonisierung der Bedingungen für den Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten und die Förderung von Maßnahmen, mit denen das Problem des illegalen Elefanten- und Elfenbeinhandels direkt angegangen wird, sollten für die Union bei allen Tagesordnungspunkten der CoP 19 im Zusammenhang mit Elefanten Priorität haben. 15. Die Union weist darauf hin, dass die Vertragsparteien mehrere Vorschläge in Bezug auf den legalen Handel mit Elefantenelfenbein und Nashorn-Horn eingebracht haben. Die Union ist sich der finanziellen Belastung, die mit dem Schutz gefährdeter Arten – insbesondere vor illegalem Artenhandel – verbunden ist, und des potenziellen Konflikts zwischen dem Menschen und wildlebenden Arten bewusst und leistet Arealstaaten diesbezüglich Unterstützung. Gemäß dem CITES-Übereinkommen ist der internationale Handel mit Elfenbein und Nashorn-Horn derzeit verboten. Die Union ist der Auffassung, dass die Bedingungen für die erneute Zulassung dieses Handels nicht erfüllt sind, und wird auf der 19. Konferenz der Vertragsparteien keine Vorschläge zur Wiederaufnahme dieses Handels unterstützen. Was die inländischen Märkte für Elfenbein und Nashorn-Horn betrifft, sollte die Union weiterhin angemessene und wirksame Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse innerhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens unterstützen. 16. Die Union erkennt an, dass der internationale Artenhandel und der weltweite Rückgang der Artenvielfalt ein Risiko für das Auftreten und die Verbreitung von Zoonosen darstellen kann. Die Union ist sich auch darüber im Klaren, dass ein Zusammenhang zwischen illegalem Handel auf der einen und der Missachtung des Tierwohls auf der anderen Seite besteht und sich das Risiko der Verbreitung von Krankheiten dadurch erhöht. CITES sollte weiterhin im Einklang mit seinem Mandat dazu beitragen, potenzielle Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verringern. Keine Organisation kann die vielfältigen Herausforderungen allein bewältigen, die zum Auftreten und zur Verbreitung von Krankheiten im Zusammenhang mit wild lebenden Tieren führen könnten. Die Union ist der Ansicht, dass das Übereinkommen durch die Anreize, die es mit der Regelung für den legalen Handel und insbesondere aufgrund seiner Funktion für die Unterbindung des illegalen Handels setzt, dazu beitragen kann, das Risiko der Verbreitung von Zoonosen zu verringern. Die Union sollte CITES daher dazu anhalten, die aktive Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, einschließlich derjenigen, die in den Bereichen Tiergesundheit oder öffentliche Gesundheit, Handel, Lebensmittel und Verkehr tätig sind, gemäß dem Konzept „Eine Gesundheit“ zu verstärken. Die Union unterstützt nachdrücklich die erneuerte Selbstverpflichtung zwischen der Weltorganisation für Tiergesundheit und CITES, Fragen der Tiergesundheit und des Wohlergehens von Tieren weltweit gemeinsam anzugehen, um die biologische Vielfalt zu bewahren und die Tiere zu schützen. 17. Die Krise infolge des illegalen Artenhandels in Verbindung mit der Erweiterung des Geltungsbereichs von CITES auf neue Arten und Vertragsparteien hat dazu geführt, dass seit einigen Jahren mehr Tätigkeiten unter CITES fallen und die Arbeitsbelastung des CITES-Sekretariats erheblich zugenommen hat. Die Union sollte diese Entwicklungen bei der Entscheidung über ihre Prioritäten auf der CoP 19 und über den künftigen Haushalt des CITES-Sekretariats berücksichtigen. (1)  ST 13975/22 (https://www.consilium.europa.eu/media/59787/st13975-en22.pdf) (2)  Die IUCN und TRAFFIC sind auf Fragen des Handels mit wild lebenden Tieren und Pflanzen spezialisiert und geben vor jeder Konferenz der Vertragsparteien eine ausführliche Bewertung der Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge ab. (3)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.L_.2022.167.01.0095,01.DEU ANHANG II Standpunkt der Europäischen Union zu bestimmten Vorschlägen, die auf der 19. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP 19) vorgelegt werden (Panama City, Panama, 14.-25. November 2022) “+” zustimmende Haltung “–“ ablehnende Haltung “0” Standpunkt noch nicht festgelegt mangels ausreichender Informationen zur Festlegung eines Standpunkts “(+)” Zustimmung, sofern weitere Informationen vorgelegt werden und/oder der Vorschlag geändert wird “(-)” Ablehnung wird erneut überprüft, sofern weitere Informationen vorgelegt werden und/oder der Vorschlag erheblich geändert wird 1.    ARBEITSUNTERLAGEN Nr. Tagesordnungspunkt Antragsteller  (1) Bemerkungen Standpunkt Eröffnungszeremonie   Kein Dokument   Begrüßungsreden   Kein Dokument   Verwaltungsrechtliche und finanzielle Fragen 1. Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden der Tagung und der Vorsitzenden der Ausschüsse I und II   Kein Dokument Kandidaten wurden bereits vereinbart.   2. Annahme der Tagesordnung CoP19 Doc. 2 Sek. vereinbart + 3. Annahme des Arbeitsprogramms CoP19 Doc. 3 Sek. vereinbart + 4. Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien         4,1 Bericht des Ständigen Ausschusses CoP19 Doc. 4.1 SC Zustimmung zu den empfohlenen Änderungen der Regel 7. Zustimmung zu den empfohlenen Änderungen von Regel 25.5 und Regel 25.6. Betonen, dass jegliche Änderung an der Abstimmungsreihenfolge eine Ausnahme bleiben und von der/vom Vorsitzenden auf der Tagung ordnungsgemäß begründet werden muss. +   4,2 Vorgeschlagene Änderung der Regel 26 CoP19 Doc. 4.2 Botsuana und Simbabwe Ablehnung des Vorschlags, da er im Widerspruch zu Artikel XV des Übereinkommens steht. Der Grundsatz, dass jede Vertragspartei eine Stimme haben sollte, ist essenziell und nicht verhandelbar. Die betreffende Änderung würde äußerst schwierige Verhandlungen vor jeder Abstimmung mit sich bringen und zu praktischen Problemen führen, da die Bevölkerungszahlen möglichst kurz vor den Sitzungen der CoP ermittelt werden müssten, um der jeweiligen Situation gerecht zu werden. – 5. Vollmachtprüfungsausschuss         5,1 Einsetzung des Vollmachtprüfungsausschusses   Kein Dokument     5,2 Bericht des Vollmachtprüfungsausschusses   Kein Dokument   6. Zulassung von Beobachtern CoP19 Doc. 6       7. Verwaltung, Finanzen und Haushalt des Sekretariats und der Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien         7,1 Verwaltung des Sekretariats CoP18 Doc. 7.1 Sek.       7,2 Bericht des Exekutivdirektors des UNEP zu verwaltungsrechtlichen und sonstigen Fragen CoP19 Doc. 7.2 UNEP       7,3 Finanzberichte für den Zeitraum 2020-2022 CoP18 Doc. 7.3 Sek.       7,4 Haushalt und Arbeit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.