Europäische Union

2009/608/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007 über die Beihilfemaßnahme Belgiens zugunsten von InterFerryBoats (C 46/05 (ex NN 9/04 und ex N 55/05)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1180) (Text von Bedeutung für den EWR)

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201). (335) Die Kommission würdigt die Erklärungen der belgischen Behörden folgendermaßen: i)   Umstrukturierungskosten (336) Die Kommission ermittelt zunächst die Gesamtkosten der Umstrukturierung ohne Produktivitätssteigerungen und Verringerung des Bedarfs an Umlaufvermögen. Umstrukturierungskosten netto   Nettobetriebsverlust 2,749 Außerordentliche Aufwendungen 0,032 Anstieg des Bedarfs an Umlaufvermögen 12,998 Ersatzinvestitionen in Sachanlagen 6,611 Investitionen in Finanzanlagen 1,882 Zinsenzahlungen an andere Unternehmen als die SNCB 2,351 Rückzahlung der Bankverbindlichkeiten 16,599 Teilweise Rückzahlung der Verbindlichkeiten und Zinsen an die SNCB 81,7 Steuerschulden 0,077 Insgesamt 125,56 (337) Diesbezüglich hält es die Kommission im Einklang mit ihrer Entscheidungspraxis (50) insbesondere aus folgenden Gründen für gerechtfertigt, eher von den in der obigen Tabelle angegebenen Kosten auszugehen als von den Kosten, die von den belgischen Behörden vorgelegt wurden (siehe Tabelle in Randnummer 184): — Betriebsverlust („Cash Drain“). Die belgischen Behörden hatten in den Umstrukturierungskosten einen „Bruttobetriebsverlust“ von 27,916 Mio. EUR angegeben. Die Kommission vertritt im Einklang mit ihrer Entscheidungspraxis (51) die Ansicht, dass nur der Nettobetriebsverlust in die Umstrukturierungskosten aufzunehmen ist. Diese Kosten erhält man durch Abzug der in der Umstrukturierungsphase erzielten Produktivitätssteigerungen (25,167 Mio. EUR) vom Bruttobetriebsverlust in diesem Zeitraum (27,916 Mio. EUR). Demzufolge beträgt der Nettobetriebsverlust 2,749 Mio. EUR. — Schwankungen des Bedarfs an Umlaufvermögen. Die belgischen Behörden erwähnen im Zusammenhang mit den „Kosten“ und dem „Eigenbeitrag“ den schwankenden Bedarf an Umlaufvermögen (52). Gemäß der Entscheidungspraxis der Kommission (53) ist für die Umstrukturierungskosten nur die Nettoerhöhung des Bedarfs an Umlaufvermögen zu berücksichtigen, welche 12,998 Mio. EUR beträgt (54). — Gruppeninterne Transfers. Die belgischen Behörden schließen bei den „Investitionen in Finanzanlagen“ gruppeninterne Transfers in Verbindung mit der Zusammenführung der belgischen Beteiligungen der Unternehmensgruppe in die Umstrukturierungskosten ein. Diese Transfers betrafen: die Anteile von RKE (einem belgischen Unternehmen, das in Randnummer 47 von Teil 2 des Schreibens über die Einleitung des Verfahrens näher beschrieben wird) im Eigentum von Haeger & Schmidt International (einer 100%igen Tochter der IFB in Deutschland, genauer beschrieben in Randnummer 47 von Teil 2 des Schreibens über die Einleitung des Verfahrens), die an IFB übertragen wurden, die diese nun direkt und nicht mehr indirekt über Haeger & Schmidt International besitzt. Die Kosten dieser Transaktion betrugen 1,6 Mio. EUR, wovon 0,6 Mio. EUR in bar bezahlt und der Restbetrag durch einen Forderungsnachlass (Kontokorrent) in Höhe von 1 Mio. EUR der IFB gegenüber Haeger & Schmidt International beglichen wurde. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Transaktion, die einen Transfer innerhalb der IFB-Gruppe darstellt, nicht zu den Umstrukturierungskosten gerechnet werden kann, da sie innerhalb der Gruppe finanziell neutral ist. In Wirklichkeit steht den Kosten in Höhe von 0,6 Mio. EUR bei der IFB ein um 0,6 Mio. EUR verbessertes Ergebnis bei Haeger & Schmidt International gegenüber, das im konsolidierten Jahresabschluss der Gruppe als Gewinnsteigerung verbucht wird. ii)   Finanzierung durch die SNCB und Eigenbeitrag der IFB (338) Die SNCB trägt 95,3 Mio. EUR der Kosten für die Umstrukturierung. Wie in den Randnummern 199 bis 237 dargelegt, ist diese Finanzierung dem belgischen Staat zuzurechnen. Sie soll durch Umwandlung des Darlehens, der Forderungen, für die ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, sowie der dafür angelaufenen Zinsen in Kapital erfolgen. (339) Im Gegensatz zu den Bestimmungen von Randnummer 43 der Leitlinien aus dem Jahr 2004 schließen die Leitlinien von 1999 zukünftige Gewinne als Eigenbeitrag des Unternehmens nicht aus. Nach Ansicht der Kommission können im Rahmen der Leitlinien von 1999 zukünftige Gewinne einen Eigenbeitrag darstellen, wenn diese bereits zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans vorhersehbar waren. (340) Die IFB würde zu ihrer eigenen Umstrukturierung zunächst ihre für die Jahre 2004, 2005 und 2006 vorgesehenen Gewinne, die insgesamt 10,5 Mio. EUR ausmachen sollten, beitragen. Wie bereits dargelegt, basierte die Prognose dieser Gewinne auf Fakten, die der IFB zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans bekannt waren, wie der Abschluss wichtiger neuer Verträge, eine Senkung der Lohnkosten infolge eines Personalabbaus und im Umstrukturierungsplan aufgeführte Synergien. Daraus schließt die Kommission, dass diese zukünftigen Gewinne zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans vorhersehbar waren. (341) Weiters würde die IFB die finanziellen Erträge aus den auf ihren Bankkonten anfallenden Zinsen in Höhe von insgesamt 1,4 Mio. EUR beitragen. Wie in Randnummer 187 beschrieben, waren diese Erträge zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans absehbar. (342) Mit dem Verkauf von Sachanlagen an private Unternehmen würde die IFB einen Beitrag in Höhe von 4,771 Mio. EUR leisten. Abgesehen vom Verkauf verschiedener Vermögenswerte von relativ geringem Umfang in Höhe von insgesamt 0,271 Mio. EUR bestand dieser Teil des Beitrags hauptsächlich aus der Desinvestition der am Terminal OCHZ eingesetzten Anlagen im Jahr 2004. Die Miteigentumsrechte (50 %) an diesen von OCHZ verwendeten Anlagen wurden zu einem Preis von 4,5 Mio. EUR veräußert. (343) Durch den Verkauf von Finanzanlagen, d. h. durch den Verkauf von Minderheitsbeteiligungen an Privatunternehmen, würde die IFB 9,287 Mio. EUR lukrieren. Diese Erträge wurden durch die Desinvestition von — Autocare Europe und IFB France im Jahr 2003, — GIE OCHZ, Brussels Port Invest SA und Brussels Terminal Intermodal SA im Jahr 2004 und von — CNC Ferry Boats Intermodal im Jahr 2005 erzielt. Wie in Randnummer 187 beschrieben, waren diese zukünftigen Erträge zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans absehbar. (344) Die Kommission stellt fest, dass die belgischen Behörden bewiesen haben, dass die IFB durch die oben beschriebenen Veräußerungen an private Unternehmen ihre Aktivitäten auf das Kerngeschäft reduziert hat. (345) Dank der bei privaten Kreditinstituten aufgenommen Darlehen konnte die IFB 2003 und 2006 3,3 Mio. EUR aufbringen. Diese Darlehen wurden unter den Randnummern 75 bis 79 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens eingehend beschrieben. Sie wurden zu Marktbedingungen und ohne Sicherheitsleistung durch die SNCB oder den belgischen Staat bei diesen Banken aufgenommen. (346) Schließlich leistet die IFB einen Beitrag in Höhe von 1,105 Mio. EUR aus außerordentlichen Erträgen, die aus Gewinnen aus dem Verkauf von Sachanlagen stammen (grundsätzlich EAOS-Waggons und Rollmaterial von Terminals). (347) Die Kommission gelangt zum Schluss, dass der Eigenbeitrag der IFB an den Umstrukturierungskosten 24,927 Mio. EUR beträgt. In der folgenden Tabelle sind alle Beiträge der IFB angegeben: Gewinne 2004 bis 2006 10,429 Finanzielle Erträge 1,368 Verkauf von Sachanlagen 4,771 Verkauf von Finanzanlagen 9,287 Bei Privatbanken aufgenommene Darlehen 3,300 Außerordentliche Erträge 1,105 Summe 30,26 Schlussfolgerung zum Eigenbeitrag (348) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den Gesamtkosten der Umstrukturierung von IFB, die 125,56 Mio. EUR betragen, 95,3 Mio. EUR, d. h. 76 %, von der SNCB finanziert werden. Diese Finanzierung ist dem belgischen Staat zuzurechnen. 30,26 Mio. EUR, d. h. 24 % dieser Kosten, werden von der IFB selbst getragen. (349) Die Kommission hält im vorliegenden Fall fest, dass die Leitlinien von 1999 keine Mindesthöhe für den Eigenbeitrag, sondern nur einen bedeutenden Eigenbeitrag verlangen. Nachdem jedoch die neuen Leitlinien von 2004, die in diesem Fall nicht anzuwenden sind, einen Eigenbeitrag von mindestens 50 % verlangen, hält es die Kommission für sinnvoll, auf die besonderen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung (von der 250 Arbeitsplätze in Belgien direkt abhängen), auf das Ausmaß der Verringerung der Kapazitäten (Verringerung der Eisenbahnwaggons um 49 %, Veräußerung mehrerer Terminals) sowie auf die Bedeutung des Marktes für den kombinierten Verkehr, auf dem die IFB hauptsächlich aktiv ist, in der Verkehrspolitik der Europäischen Union hinzuweisen. (350) Die Kommission zieht den Schluss, dass unter diesen Umständen eine Beteiligung von 24 %, auch in Anbetracht der Größe des Unternehmens IFB und seiner überaus schlechten finanziellen Lage vor der Umstrukturierung, eine bedeutende Beteiligung darstellt. 4.2.2.4   Jährlicher Bericht und das Prinzip „one time, last time“ (351) Die Leitlinien von 1999 legen in den Randnummern 45 und 48 Folgendes fest: „(45) Die Kommission muss sich von der ordnungsgemäßen Durchführung des Umstrukturierungsplans anhand regelmäßiger ausführlicher Berichte überzeugen können, die ihr von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt werden. (48) Um jede missbräuchliche Förderung zu vermeiden, dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden. Wird die Kommission mit einer geplanten Umstrukturierungsbeihilfe befasst, muss der Mitgliedstaat angeben, ob das Unternehmen bereits in der Vergangenheit, auch vor Inkrafttreten der vorliegenden Leitlinien, eine staatliche Umstrukturierungsbeihilfe einschließlich nicht notifizierter Beihilfen erhalten hat. Ist dies der Fall und ist die Umstrukturierungsphase seit weniger als zehn Jahren abgeschlossen oder die Durchführung des Plans seit weniger als zehn Jahren eingestellt worden, genehmigt die Kommission in der Regel die Gewährung einer weiteren Umstrukturierungsbeihilfe nur unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Unter unvorhersehbaren Umständen ist ein Ereignis zu verstehen, das zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans in keiner Weise vorhergesehen werden konnte.“ (352) Wie bereits im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens (Randnummer 271) festgestellt, hat die belgische Regierung akzeptiert, der Kommission einen jährlichen Bericht zu übermitteln, anhand dessen die Kommission beurteilen kann, ob der Umstrukturierungsplan gemäß den von den belgischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen umgesetzt wird. (353) Wie ebenfalls im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens (Randnummer 271) festgestellt, wurde das Kriterium „one time, last time“ erfüllt. 5.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (354) Die Kommission stellt fest, dass Belgien einen Teil der in Rede stehenden Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Die Prüfung der Maßnahmen hat jedoch gezeigt, dass diese zu einem Teil keine Beihilfe darstellen und ansonsten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Finanzierung der Umstrukturierung der Aktivitäten der InterFerryBoats SA in Belgien und die Finanzierung der Desinvestition bei den Aktivitäten von InterFerryBoats SA in Frankreich in Höhe von 95,3 Mio. EUR durch die Société nationale des chemins de fer belges, die dem belgischen Staat zuzurechnen sind und von diesem durchgeführt wurden, stellen eine staatliche Umstrukturierungbeihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 24. April 2007 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident (1)   ABl. C 159 vom 8.7.2006, S. 2. (2)   ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25. (3)  Belgisches Staatsblatt vom 24. Juli 1926. (4)  Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 30. September 1992 zur Genehmigung des ersten Verwaltungsvertrags der Société nationale des chemins de fer belges und zur Festlegung der Bestimmungen bezüglich dieser Gesellschaft, Belgisches Staatsblatt vom 14. Oktober 1992. (5)  Gemäß den Festlegungen im Gesetz vom 21. März 1991 über die Reform bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1991. (6)  IFB besitzt bereits eine Beteiligung von 0,9 % an dieser Gesellschaft, die die Terminals in Antwerpen, Zeebrugge, Ostende, Charleroi, Lüttich, Brüssel, Etge, Genk und Muizen betreibt und in 11 Mitgliedstaaten Leistungen im Eisenbahngüterverkehr anbietet. (*1)  Vertrauliche Angaben. (7)  Die Erhöhung der pro Jahr zu leistenden Arbeitstage führte zu einer Kostensenkung von ca. 0,6 Mio. EUR pro Jahr, die Zusammenführung der Verwaltungs- und Verkaufsabteilungen in Berchem sparte Kosten in Höhe von ca. 0,2 Mio. EUR pro Jahr ein, und der Personalabbau in einem Ausmaß von 35 VZE ergab eine Kostenreduktion von 1,75 Mio. EUR pro Jahr. (8)  Vollzeiteinheiten. (9)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (10)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (11)   ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. (12)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, S. I-4397), so genanntes Stardust-Marine-Urteil. (13)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnummer 109, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-83/98 P, Ladbroke Racing Ltd, Slg. 2000, S. I-3271, Randnummer 48. (14)  Entscheidung vom 7. Dezember 2005, Sache K(2005)4447 (ABl. L 383 vom 28.12.2006, S. 21). (*2)  Vom 1.5.2001 bis 31.12.2001. (15)  Karin S. Thorburn, Tuck School of Business Administration of Dartmouth College, veröffentlicht im Journal of Financial Economics (Nr. 58, 2000) und durchgeführt auf der Grundlage einer Analyse von 263 Unternehmen in Schweden. (16)  (Ormet Corporation hat am 30. Januar 2004 Konkurs angemeldet und den zuständigen Gerichten im September 2004 einen Umstrukturierungsplan vorgelegt). Die belgischen Behörden weisen darauf hin, dass diese Rate merklich höher ist als die von Professor Thorburn in der erwähnten Studie verwendete Rate von 33 %. (17)  Die Schätzung der Gesellschaftsschulden berücksichtigt nicht die Auswirkungen eines Konkurses der IFB auf die wirtschaftliche Interessensgemeinschaft OCHZ hinsichtlich der Gesellschaftsschulden der IFB. Tatsächlich zieht der Konkurs eines Mitglieds einer Interessensgemeinschaft automatisch deren Auflösung nach sich. (18)  Gemäß der Satzung der SNCB besteht tatsächlich nicht die Möglichkeit, öffentliche Angestellte zu kündigen, außer während der Ausbildungszeit oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. (19)  Dieser Wert ergibt sich aus der Aktualisierung der Cashflows in Verbindung mit in der Bilanz zum 31.12.2002 vorgesehenen Rückstellungen in Höhe von 40,8 Mio. EUR (20)  Siehe Leitlinien aus dem Jahr 1999, Randnummer 36. (21)  Siehe insbesondere die Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag, ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 97, vor allem Randnummer 24. (22)  Die durchschnittliche Preiserhöhung wurde durch eine Gewichtung der Terminals je nach ihren Umsätzen ermittelt. (23)  IFB war Eigentümerin von 368 Waggons und hatte langfristige Mietverträge für 376 weitere Waggons abgeschlossen. (24)  Anfang 2006 besaß die IFB 204 Waggons und hatte langfristige Mietverträge für 173 weitere Waggons abgeschlossen. (25)  Diese vollständige, in der Richtlinie 91/440/EWG vorgesehene Öffnung der Märkte wurde durch ein königliches Dekret vom 13. Dezember 2005 umgesetzt. (26)  Bereits in Fußnote 12 zitiertes Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Randnummer 37. (27)  Bereits in Fußnote 12 zitiertes Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Randnummer 37. (28)  Bereits in Fußnote 12 zitiertes Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Randnummern 52. (29)  Bereits in Fußnote 12 zitiertes Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Randnummern 54 und 55. (30)  Bereits in Fußnote 12 zitiertes Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Randnummern 55 und 56. (31)  Rechnungshof: „Le bon emploi des deniers publics par la S.N.C.B.; audit effectué en exécution de la résolution de la Chambre des représentants du 11 mai 2000 “ [Die richtige Verwendung der öffentlichen Gelder durch die S.N.C.B.; infolge des Beschlusses der belgischen Abgeordnetenkammer vom 11. Mai 2000 durchgeführte Prüfung]; Brüssel, Mai 2001. (32)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Kwekerij Gebroeders van der Kooy BV e.a./Kommission (verbundene Rechtssachen C-67/85, C-68/85 und 70/85, Slg. 1988, S. 219). (33)  Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission (C-303/88, Slg. 1991, S. I-1433, und C-305/89, Slg. 1991, S. I-1603). (34)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 1985, Kommission/Frankreich (290/83, Slg. 1985, S. 439). (35)  Und zwar die Ernennung der Führungskräfte durch die staatlichen Behörden im Urteil der Rechtssache Kommission/Italien; die Finanzierung durch eine öffentliche Einrichtung, die mit einer normalen staatlichen Beihilfe vergleichbaren Bedingungen für die Gewährung, die Präsentation der Behilfe durch die Regierung als Teil eines Bündels von staatlichen Maßnahmen im Urteil Kommission/Frankreich. (36)  Entscheidung der Kommission vom 17. September 2003 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Space Park Development GmbH & Co KG gewährt hat, ABl. L 61 vom 27.2.2004, S. 66, Erwägungsgrund 30). (37)  Zur Erinnerung der Wortlaut von Artikel 4: „Les Parties confirment leur intention de mettre à exécution les mesures suivantes pour autant qu’elles soient conformes à un plan de restructuration approuvé par leurs deux Conseils d’administration, par l’Etat belge et si nécessaire par la CE, et sous réserve d’approbation par les actionnaires d’IFB.“ [Die Parteien bestätigen ihre Absicht zur Umsetzung folgender Maßnahmen unter der Voraussetzung, dass sie im Einklang mit einem von den beiden Verwaltungsräten, dem belgischen Staat und erforderlichenfalls von der EK genehmigten Umstrukturierungsplan stehen, sowie vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aktionäre der IFB.] (38)  Zeitungsartikel können Hinweise auf die Zurechenbarkeit enthalten, siehe Entscheidungen ABX Logistics, ABl. C 9 vom 14.1.2004, S. 12, und Sniace SA, ABl. L 108 vom 30.4.2003, S. 35. (39)   „Inter Ferry Boats coupée en 2 branches“ [Aufteilung von InterFerryBoats in zwei Bereiche], verfügbar seit dem 19. Mai 2003 auf der Website www.lalibre.be (40)  Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-305/89, Randnummern 19 und 20. (41)  Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-305/89, Randnummern 19 und 20. (42)  Urteil vom 6. März 2003, WestLB Girozentrale/Kommission (T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, S. II-435), Randnummer 251. (43)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005, Sache C 53/03, Belgien, Umstrukturierung des Unternehmens ABX Logistics, Randnummern 196 und folgende. (44)  Siehe Entscheidung im Verfahren C 53/03, Belgien, ABX Logistics, Randnummer 61. (45)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005, Sache C 53/03, Belgien, Umstrukturierung des Unternehmens ABX Logistics, Randnummern 204 und folgende. (46)  Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1985, Königreich der Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (verbundene Rechtssachen 296/82 und 318/82, Slg. 1985, S. 809), Randnummer 24. (47)  Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens — Staatliche Beihilfe K 46/05, Randnummer 240. (48)  Diese vollständige, in der Richtlinie 91/440/EWG vorgesehene Öffnung der Märkte wurde durch ein königliches Dekret vom 13. Dezember 2005 umgesetzt. (49)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, so genanntes Hytasa-Urteil (C-278/92, C-279/92 und C 208/92, Slg. 1999, S. I-4103, Randnummer 22, und Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 in der Sache SDBO. (50)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2005, ABX Logistics, Sache C 53/03, Randnummer 247. (51)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2005, ABX Logistics, Sache C 53/03, Randnummer 247. (52)  Die Schwankungen nach oben erklären sich durch die Notwendigkeit, die laufenden Arbeiten zu finanzieren, die Differenz zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen auszugleichen sowie am Anfang der Umstrukturierungsphase über ausreichend liquide Mittel zu verfügen. Die Schwankungen nach unten ergaben sich in der Mitte und am Ende der Umstrukturierungsphase: So hat die IFB in den Jahren 2004 und 2005 aufgrund des gesunkenen Bedarfs an Umlaufvermögen ca. 2,7 Mio. EUR freigesetzt. Dies war dank der Einbringung eines Betrags in Höhe von 0,9 Mio. EUR an Umlaufvermögen von OCHZ zum Zeitpunkt des Verkaufs der 50%igen Beteiligung an dieser Gesellschaft sowie infolge einer Verringerung des den Kunden ab 2004 für 2003 gewährten Zahlungsaufschubs in Verbindung mit einer unveränderten Strategie für die Bezahlung der Lieferanten möglich. (53)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2005, ABX Logistics, Sache C 53/03, Randnummer 247. (54)  Diese Zahl ist das Ergebnis folgender Berechnung: 7,685 Mio. EUR (Erhöhung in Belgien) + 8,000 Mio. EUR (Erhöhung in Frankreich) — 2,687 Mio. EUR (Abnahme), siehe Tabelle in Teil 3, Randnummer 184.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.