Europäische Union

2004/691/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/840/EG zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3679)Text von Bedeutung für den EWR

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13.10.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 314/14 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Oktober 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/840/EG zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3679) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/691/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 1999/2/EG darf ein mit ionisierenden Strahlen behandeltes Lebensmittel nur dann aus einem Drittland eingeführt werden, wenn es in einer von der Gemeinschaft zugelassenen Bestrahlungsanlage behandelt wurde. (2) Eine erste Liste zugelassener Anlagen wurde durch die Entscheidung 2002/840/EG der Kommission (2) festgelegt. (3) Bei der Kommission ist von einer Bestrahlungsanlage in der Türkei und einer Bestrahlungsanlage in der Schweiz über die jeweils zuständigen Behörden ein Antrag auf Zulassung eingegangen. Experten der Kommission haben die Bestrahlungsanlagen inspiziert, um zu prüfen, ob sie den Anforderungen der Richtlinie 1999/2/EG entsprechen, insbesondere, ob die amtliche Überwachung garantiert, dass sie die Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie erfüllen. Die zuständigen Behörden beider Länder übermittelten zufrieden stellende Antworten in Bezug auf alle im Abschlussbericht enthaltene Empfehlungen. (4) Seit dem Beitritt Ungarns zur Gemeinschaft am 1. Mai 2004 ist es nicht mehr angebracht, die Bestrahlungsanlage dieses Mitgliedstaats im Anhang zu der Entscheidung 2002/840/EG aufzulisten. Diese Anlage wird daher auf der Liste der in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 1999/2/EG genannten zugelassenen Bestrahlungsanlagen in den Mitgliedstaaten hinzugefügt. (5) Die Entscheidung 2002/840/EG sollte dementsprechend geändert werden. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2002/840/EG wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. Oktober 2004 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). (2)   ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40. ANHANG Liste der von der Gemeinschaft zugelassenen Bestrahlungsanlagen in Drittländern Nr.: EU-AIF 01-2002 HEPRO Cape (Pty) Ltd 6 Ferrule Avenue Montague Gardens Milnerton 7441 Western Cape Republik Südafrika Tel.: (27-21) 551 24 40 Fax: (27-21) 551 17 66 Nr.: EU-AIF 02-2002 GAMMASTER South Africa (Pty) Ltd PO Box 3219 5 Waterpas Street Isando Extension 3 Kempton Park 1620 Johannesburg Republik Südafrika Tel.: (27-11) 974 88 51 Fax: (27-11) 974 89 86 Nr.: EU-AIF 03-2002 GAMWAVE (Pty) Ltd PO Box 26406 Isipingo Beach Durban 4115 Kwazulu-Natal Republik Südafrika Tel.: (27-31) 902 88 90 Fax: (27-31) 912 17 04 Nr.: EU-AIF 05-2004 GAMMA-PAK AS Yünsa Yolu N: 4 OSB Cerkezköy/TEKIRDAG TR-59500 Türkei Tel.: (90-282) 726 57 90 Fax: (90-282) 726 51 78 Nr.: EU-AIF 06-2004 STUDER AGG WERK HARD Hogenweidstrasse 2 Däniken CH-4658 Schweiz Tel.: (41-062) 288 90 60 Fax: (41-062) 288 90 70

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