Europäische Union

2005/315/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Unternehmen, die in den von Naturkatastrophen im Jahr 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben, gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3893)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32005D0315. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fnungsbeschluss geäußerten Bedenken und nimmt Italiens Erklärungen im Rahmen des Verfahrens zur Kenntnis, wonach die fraglichen Beihilfen keine der von den genannten Ausnahmeregelungen vorgesehenen Ziele verfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat hat nicht die notwendigen Angaben geliefert, damit die Kommission die Vereinbarkeit der Regelung mit diesen Ausnahmeregelungen beurteilen kann. Es ist daher nicht möglich, die Regelung unter diesem Gesichtspunkt in der vorliegenden Entscheidung zu beurteilen. Diese Feststellung lässt die Möglichkeit unberührt, dass die nach der Regelung gewährten Beihilfen im Ergebnis einer Einzelprüfung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden oder dass sie in den Anwendungsbereich der Freistellungsverordnungen fallen. (42) Die Kommission hat geprüft, ob die fraglichen Maßnahmen unter die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b fallen, da es sich um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden handelt, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden. Italien hat im Rahmen des Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Beihilfen diesen Zielen entsprechen. Prüfung der Maßnahme als Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden (43) Gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag können die von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen verursachten Schäden ausgeglichen werden. Es entspricht der gängigen Praxis der Kommission, Vulkanausbrüche, Erdbeben, Überschwemmungen und Erdrutsche als Naturkatastrophen im Sinne des genannten Artikels einzustufen. (44) Die fragliche Regelung sieht die Gewährung von Beihilfen vor, um die von den Unternehmen erlittenen Schäden, die durch Naturkatastrophen in einigen Gebieten Italiens verursacht wurden, auszugleichen. Die Katastrophen und die betroffenen Gebiete wurden durch Verwaltungsakte angegeben und abgegrenzt. (45) Wie im Übrigen von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 10. September 2004 bestätigt wurde, beruht die Maßnahme auf einem makroökonomischen Ansatz. Laut EG-Vertrag und gemäß der gängigen Praxis der Kommission muss jedoch ein klarer und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, und der zum Ausgleich dienenden staatlichen Beihilfe bestehen. Der Zusammenhang ist für jedes einzelne Unternehmen und nicht makroökonomisch festzulegen (10). (46) In Bezug auf die mittelbaren Arten von Schäden weist die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat mit der „Antwort der Europäischen Gemeinschaft auf die Hochwasserkatastrophe in Österreich, Deutschland und in mehreren Beitrittsländern“ darauf hin, dass: „für mittelbarere Hochwasserschäden, etwa für Produktionsausfälle durch Stromausfall, Schwierigkeiten bei der Auslieferung von Waren wegen unpassierbar gewordener Verkehrswege eine Entschädigung möglich ist, sofern eine deutliche ursächliche Beziehung zwischen dem Schaden und dem Hochwasser nachgewiesen werden kann“ (11). Aufgrund des von den italienischen Behörden gewählten makroökonomischen Ansatzes kann ein kausaler Zusammenhang zwischen dem durch die Maßnahme ausgeglichenen Schaden und der Naturkatastrophe jedoch nicht festgestellt werden. Auch hinsichtlich der mittelbaren Schäden ist der Zusammenhang für jedes einzelne Unternehmen und nicht makroökonomisch nachzuweisen. (47) Im vorliegenden Fall begünstigt die Regelung Unternehmen, die nach dem Durchschnitt der Vorjahre festgesetzte Investitionen über eine bestimmte Schwelle hinaus in den von den italienischen Behörden angegebenen Gemeinden tätigen, von denen einige relativ großflächig und dicht besiedelt und zudem wirtschaftsstark sind (z. B. Mailand, Turin, Genua). Viele begünstigte Unternehmen haben zweifellos keinen unmittelbaren Schaden erlitten und es gibt keinen sicheren Beweis für das Bestehen mittelbarer Schäden. Auch ist keineswegs erwiesen, dass eventuelle Schäden ausschließlich durch die von den italienischen Behörden genannten Naturkatastrophen verursacht wurden. (48) Der Beihilfemechanismus und der den begünstigten Unternehmen gewährte Betrag haben keinen direkten Bezug zu den tatsächlich erlittenen Schäden, sondern hängen vom Volumen der in einem bestimmten Zeitraum getätigten Investitionen, den in den Vorjahren getätigten Investitionen sowie vom Vorhandensein eines steuerpflichtigen Einkommens ab. Selbst wenn der Begünstigte tatsächlich durch Naturkatastrophen verursachte Schäden erlitten hat, kann die Höhe der Beihilfe die Schadenshöhe immer noch übersteigen. (49) Folglich bleibt festzustellen, dass im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens die Bedenken der Kommission nicht ausgeräumt werden konnten und dass die Maßnahme eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilferegelung darstellt. (50) In dem Schreiben vom 10. September 2004 haben die italienischen Behörden jedoch mitgeteilt, dass von den Unternehmen eine offizielle Bescheinigung oder Erklärung gefordert wird, um den konkreten Schaden der einzelnen Unternehmen nachvollziehen zu können, und dass infolgedessen die geeigneten Kontrollen durchgeführt werden können. (51) Es ist tatsächlich nicht auszuschließen, dass in bestimmten Fällen die nach dieser Regelung gewährten Beihilfen die Bedingungen erfüllen, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet zu werden. Die italienische Verwaltung kann daher bei jedem einzelnen begünstigten Unternehmen prüfen, ob ein klarer und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Naturkatastrophen und der zum Schadensausgleich dienenden staatlichen Beihilfe besteht. Diese Kontrolle muss jede Überkomposition der von den einzelnen Unternehmen erlittenen Schäden mit Sicherheit ausschließen. (52) Um jede Überkompensation auszuschließen, müssen die italienischen Behörden verlangen, dass Entschädigungszahlungen der Versicherungen an die begünstigten Unternehmen von der Beihilfe in den Abzug gebracht werden. Sie müssen außerdem sicherstellen, dass keine Kumulierung der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen mit anderen Maßnahmen stattfindet, um jegliche Überkompensation der erlittenen Schäden auszuschließen. (53) Die vorliegende Entscheidung betrifft die Regelung als solche und ist sofort zu vollstrecken, insbesondere durch Rückforderung der unrechtmäßig gewährten und als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen. Die Kommission erinnert daran, dass eine Negativentscheidung bezüglich einer Beihilferegelung die Möglichkeit unberührt lässt, dass bestimmte aufgrund eben dieser Regelung gewährte Vergünstigungen nicht als staatliche Beihilfen eingestuft oder aufgrund ihrer besonderen Merkmale als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können (z. B. weil die „De minimis“-Regel oder die Freistellungsverordnungen Anwendung finden oder weil sie per Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden). VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (54) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Italien die fraglichen Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. (55) Die rechtliche Würdigung veranlasst die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, da sie nicht die notwendigen Bedingungen erfüllt, um für die von Italien ausschließlich geltend gemachte Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b (Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden) in Betracht zu kommen. (56) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (12) ergreift die Kommission im Falle von Negativentscheidungen bezüglich unrechtmäßiger Beihilfen alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Kommission schreibt die Rückforderung der Beihilfe nicht vor, wenn dies im Gegensatz zu einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts stünde. Im vorliegenden Fall steht der Rückforderung kein solcher Grundsatz entgegen. Die Kommission stellt außerdem fest, dass sich weder die italienischen Behörden noch die begünstigten Unternehmen auf solche Grundsätze berufen haben. (57) Italien muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Beihilfe von den Begünstigten der Regelung zurückzufordern. Gemäß den Rdnrn. 50, 51 und 52 dieser Entscheidung bleiben Einzelfälle, die die Bedingungen der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag erfüllen, hiervon unberührt. Die Beihilfe muss von den Begünstigten innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zuzüglich der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (13) berechneten Zinsen zurückgefordert werden. Italien muss der Kommission zu diesem Zweck ein eigens hierfür vorgesehenes Formular, aus dem der Stand der Beihilferückforderung hervorgeht, sowie ein Verzeichnis der Beihilfeempfänger, die der Rückforderung unterliegen, übermitteln und angeben, mittels welcher Maßnahmen es für eine unverzügliche und wirksame Rückforderung der Beihilfen sorgen will. Italien muss außerdem innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mittels entsprechender Unterlagen (Rundschreiben, Rückforderungsanordnungen etc.) nachweisen, dass das Verfahren zur Rückforderung der unrechtmäßig gewährten und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfen eingeleitet wurde — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Italien unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführte staatliche Beihilferegelung zugunsten von Unternehmen, die in den von den Naturkatastrophen im Jahre 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben und für die gemäß Artikel 5e des Gesetzdekrets Nr. 282 vom 24. Dezember 2002 in der Fassung des Gesetzes Nr. 27 vom 21. Februar 2003 die in Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 383 vom 18. Oktober 2001 vorgesehenen Begünstigungen verlängert werden, ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Italien hebt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung insofern auf, als sie weiterhin Auswirkungen hat. Artikel 3 Die einzelnen aufgrund der Regelung nach Artikel 1 gewährten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar, wenn sie den Nettowert der tatsächlich von jedem Begünstigten durch Naturkatastrophen gemäß Artikel 5e des Gesetzdekrets Nr. 282 vom 24. Dezember 2002 erlittenen Schäden unter Berücksichtigung der von Versicherungen oder aus anderen Quellen erhaltenen Beträge nicht übersteigen. Artikel 4 Die aufgrund der Regelung nach Artikel 1 gewährten Beihilfen, die die in Artikel 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 5 (1)   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 4 genannten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern. (2)   Italien stellt ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung sämtliche Beihilfezahlungen ein. (3)   Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, sofern diese die sofortige tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen. (4)   Der zurückzufordernde Betrag umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (5)   Die Zinsen werden auf der Grundlage von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet. (6)   Italien fordert alle Empfänger von Beihilfen im Sinne von Artikel 4 auf, die unrechtmäßig gewährten Beihilfen, Zinsen inbegriffen, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückzuzahlen. Artikel 6 Italien teilt der Kommission mit dem dieser Entscheidung beigefügten Fragebogen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Italien muss der Kommission insbesondere innerhalb der gleichen Frist sämtliche Unterlagen übermitteln, welche die Einleitung der Verfahren zur Rückforderung der unrechtmäßig gewährten Beihilfen von den Begünstigten belegen. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Oktober 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 42 vom 18.2.2004, S. 5. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (4)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22). (5)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (6)   ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7. (7)  Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission (SEB) Slg. 1988, S. 4067, Rdnr. 19. (8)  Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, S. I-2289, Rdnr. 85. (9)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (10)  Siehe z. B. die staatlichen Beihilfen N 629/02, N 545/02, N 429/01, NN 62/00, N 770/99 oder NN 87/99. Auch in dem von den italienischen Behörden genannten Fall der staatlichen Beihilfe N 92/2000 hat die Kommission das Bestehen eines solchen Zusammenhangs bei den Marktteilnehmern festgestellt. (11)  Dokument KOM(2002) 481 endg. vom 28.8.2002, S. 9. (12)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003. (13)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.