Europäische Union

94/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 1994 über das Gesetz Nr. 23/1991 der Region Sizilien betreffend außerordentliche Maßnahmen zugunsten der Industrie und über Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 8/1991 der Region Sizilien, insbesondere betreffend Finanzierungen zugunsten des Unternehmens SITAS (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31994D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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estimmungen des Artikels 92 Absatz 3 bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder eines Einzelanwendungsfalls eng auszulegen sind. Hierzu ist insbesondere festzustellen, daß die Ausnahmebestimmungen nur dann herangezogen werden können, wenn die Kommission davon überzeugt werden kann, daß mangels einer Beihilfe das Spiel der Marktkräfte allein die Empfängerunternehmen nicht zu Verhaltensweisen veranlassen könnte, aufgrund derer eine der in den genannten Ausnahmebestimmungen aufgestellten Zielsetzungen erreichbar wäre. Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen, die nicht zur Erreichung dieser Ziele beitragen, oder für deren Durchführung sie nicht unabdingbar sind, würde darauf hinauslaufen, der Industrie oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten Vorteile zu gewähren, deren Finanzlage so auf künstliche Weise verbessert würde, und somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, ohne daß eine Begründung im gemeinsamen Interesse gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag geltend gemacht werden könnte. Was die Beihilfe zugunsten des Unternehmens SIRAP-Maschinenbau betrifft, so steht dieses Unternehmen, wie unter Punkt IV erwähnt, in dem fraglichen Wirtschaftsbereich im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern im Inland und aus anderen Mitgliedstaaten. Die Bedeutung der Beihilfe (± 2,16 Millionen ECU) ist dergestalt, daß sie in Anbetracht der im allgemeinen bescheidenen Grössenordnung der Maschinenbauunternehmen (1988 wurden auf europäische Ebene 5 636 Unternehmen mit durchschnittlich ca. 29 Beschäftigten je Unternehmen gezählt) die Verbindung des Marktzutritts oder mittels einer unangemessenen Kontensanierung von SIRAP die Verdrängung ihrer Wettbewerber aus dem Markt bewirken würde. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) enthält eine Ausnahmebestimmung für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die fragliche Beihilfemaßnahme in einer Region, die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) Regionalbeihilfen in Anspruch nehmen kann, nicht im Rahmen der Regionalbeihilfeprogramme, sondern aufgrund von Ad-hoc-Entscheidungen der zuständigen Behörden im eigenen Ermessen bewilligt wurde. Selbst wenn die fragliche Beihilfe als eine Regionalhilfe anzusehen wäre, könnte die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) nicht für sie herangezogen werden, denn die aufgrund dieses Artikels gewährten Beihilfen müssen langfristig zur Entwicklung der Region beitragen, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft, da die fragliche Beihilfe nur zur Deckung der Verluste des Unternehmens ohne jede strukturelle Verbesserung bestimmt ist. Was die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) betrifft, so dient die Beihilfe weder zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung in der italienischen Wirtschaft und weist auch nicht die Merkmale dieser Vorhaben auf. Zudem haben die italienischen Behörden diese Ausnahmebestimmung in ihren Äusserungen an die Kommission nicht geltend gemacht. Zu den Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) für Beihilfen zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sei erwähnt, daß diese Beihilfe nicht an einen Umstrukturierungsplan gebunden ist, der gewährleistet, daß das betreffende Unternehmen seine Lebensfähigkeit wiederherstellen kann. Somit handelt es sich um eine Betriebsbeihilfe zur Aufrechterhaltung des Status quo, die die marktwirtschaftlichen Kräfte an der Entfaltung ihrer normalen Wirkungen hindert. Infolgedessen kann diese Beihilfe nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet werden. Diese Beurteilung gilt auch für die beiden Beihilfen an das Unternehmen SITAS um so mehr, als sich dieses Unternehmen, wie unter Punkt III erwähnt, seit vielen Jahren in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Zu Artikel 7 hinsichtlich der Beihilfen in Form von Arbeitslosengeld für Arbeitnehmer des Unternehmens IMAC haben die italienischen Behörden mündlich mitgeteilt, daß diese Beihilfe im Rahmen eines Umstrukturierungsplans gewährt wird, durch den langfristig die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden soll. Weder der Umstrukturierungsplan noch sonstige diesbezuegliche Informationen wurden von den italienischen Behörden mitgeteilt. Bei den Maßnahmen des Artikels 8 handelt es sich nach mündlichen Auskünften der italienischen Behörden um die anteilige Übernahme der Vergütungen für die Arbeitnehmer der VETEM durch die Region, nachdem die staatlichen Interventionen durch die "Cassa integrazione" ausgelaufen sind. Die in Artikel 7 und 8 vorgesehenen Maßnahmen stellen insofern Beihilfen zugunsten der Empfängerunternehmen dar, als deren Betriebskosten teilweise von der Region übernommen werden. Es handelt sich also um Betriebsbeihilfen, die durch das Gemeinschaftsrecht untersagt sind, die nur ausnahmsweise genehmigt werden könnten, wenn von den italienischen Behörden eine angemessene Begründung vorgelegt worden wäre. Im vorliegenden Fall wurde von den italienischen Behörden keine weitere Angabe dazu gemacht, welche Zwecke mit der Neuordnung von IMAC und mit der anteiligen Übernahme der Lohnkosten verfolgt wurden, für die in der Regel VETEM aufzukommen hätte. Nach Vorstehendem können auch diese Beihilfen nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet werden. In Artikel 10 des Gesetzes Nr. 23/1991 wird die Refinanzierung von Maßnahmen vorgesehen, die von der Kommission im Zusammenhang mit der Beihilfe für Maßnahmen zugunsten der Werften von Trapani und Messina gebilligt worden waren, weil sie den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 87/167/EWG des Rates (9) zu den Schiffbaubeihilfen aufgestellten Grundsätzen entsprachen. Da die Umstände, aufgrund derer diese Genehmigung erteilt wurde, unverändert fortbestehen, hat die Kommission die seinerzeit erteilte Genehmigung zu bestätigen. Zu den Maßnahmen des Artikels 13 behält sich die Kommission ihre Entscheidung über die Gesamtregelung vor, bis sie die Überprüfung von teilweise für diese geltenden Bestimmungen abgeschlossen hat. Die in Artikel 14 vorgesehene Beihilferegelung für das Factoring zielt auf eine Verminderung der Zinskosten von Rechnungen zugunsten von KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens ab. Mit 4,25 % brutto wirkt sich diese Regelung, die auch Betriebsbeihilfen umfasst, doch nur teilweise auf die Betriebskosten der Empfängerunternehmen aus. Unter diesen Umständen kann in Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Lage Siziliens und der Möglichkeit, in Sizilien nach dem geltenden Gemeinschaftsrahmen Beihilfen für Anlageinvestitionen bis zu 65 % und - sofern es die Umstände rechtfertigen - auch Beihilfen mit anderen Zielsetzungen zu gewähren, für diese Regelung die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) herangezogen werden, da die fraglichen Beihilfen zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige bestimmt sind, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Schließlich ist zu der in Artikel 15 vorgesehenen Änderung einer allgemeinen Beihilferegelung zugunsten der Lagerhaltung zu bemerken, daß diese von der Kommission 1982 nur mit bestimmten Auflagen genehmigt worden war. Die Kommission hatte seinerzeit klar zum Ausdruck gebracht, sie werde künftig eine Refinanzierung der Beihilfe nur unter der Bedingung genehmigen, daß der Berechnungsmechanismus zur Anpassung der Lagerbestände an die ursprünglichen Anlageinvestitionen des Unternehmens geändert werde. Hingegen passt die betreffende Bestimmung die Beihilfe an die bereits getätigten und in der letzten Bilanz ausgewiesenen Anlageinvestitionen an, so daß sich ihr Betrag erhöht und die Undurchsichtigkeit, die mit der von der Kommission vorgeschriebenen Auflage beseitigt werden sollte, noch zunimmt. Da die Kommission die Anwendung von Artikel 15 in seiner jetzigen Form nicht genehmigen kann, hat sie seine Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen. VIII Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Beihilfen aufgrund der Artikel 4, 5, 7, 8 und 15 des Gesetzes Nr. 23/1991 und aufgrund des Artikels 5 des Gesetzes Nr. 8/1991 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Im Fall der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt kann die Kommission sich auf die Möglichkeit berufen, die ihr der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1973 (10), bestätigt durch das Urteil vom 24. Februar 1987 (11), gegeben hat und die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Beihilfe anordnen. Die Rückzahlung der genannten Beihilfen geschieht gemäß den Verfahren und Vorschriften des italienischen Rechts, insbesondere den Vorschriften über Verzugszinsen auf staatliche Forderungen, die ab dem Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden rechtswidrigen Beihilfen zu erheben sind. Diese Maßnahme erweist sich als erforderlich, um durch Aufhebung aller finanziellen Vorteile der Empfängerunternehmen der zu Unrecht gewährten Beihilfen die frühere Lage wiederherzustellen (EuGH, Urteil vom 21. März 1990 (12)). Die Kommission weist ausserdem darauf hin, daß die Verfahren und Vorschriften des nationalen Rechts "so anzuwenden sind, daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung dadurch nicht praktisch unmöglich gemacht wird" (EuGH-Urteil vom 2. Februar 1989 (13)) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Beihilfen nach den Artikeln 4, 5, 7, 8, 14 und 15 des Gesetzes Nr. 23/1991 und nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 8/1991 sind rechtswidrig, da Italien die Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag rechtzeitig von der beabsichtigten Einführung unterrichtet hat. (2) Die Beihilfen nach Artikel 14 des Gesetzes Nr. 23/1991 sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar, soweit die Empfängerunternehmen der Definition von kleinen und mittleren Unternehmen in den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen entsprechen. (3) Die Beihilfen nach den Artikeln 4, 5, 7, 8 und 15 des Gesetzes Nr. 23/1991 und nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 8/1991 über ausserordentliche Maßnahmen für die Industrie und Beihilfen für den Sektor alkalische Salze sind im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Italien ist gehalten, die Gewährung der Beihilfen nach Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung zu unterlassen und die Wirkung möglicherweise bereits gewährter Beihilfen durch Rückerstattung aufzuheben. Die Rückerstattung hat nach den geltenden Verfahren und Rechtsvorschriften Italiens zu erfolgen, insbesondere nach den Vorschriften über Verzugszinsen auf Forderungen der öffentlichen Hand, die ab dem Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfen zu erheben sind. Artikel 3 Italien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. Februar 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 59 vom 2. 3. 1993, S. 4. (2) ABl. Nr. C 137 vom 27. 5. 1992, S. 4. (3) ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2. (4) Bulletin EG Nr. 9-1984, S. 98 und Mitteilung der Kommission in Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 273 vom 18. 3. 1991, S. 2. (5) Rs. 77/72, Capolongo/Maya, Slg. 1973, S. 611. (6) Rs. 120/73, Lorenz/Deutschland, Slg. 1973, S. 1471. (7) Rs. 78/76, Steinicke und Weinlig/Deutschland, Slg. 1977, S. 595. (8) Rs. C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, S. I-1307. (9) ABl. Nr. L 69 vom 12. 3. 1987, S. 55. (10) Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, S. 813. (11) Rechtssache 310/85, Deufill/Kommission, Slg. 1987, S. 901. (12) Rechtssache C 142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, S. I-959. (13) Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Randnummer 12 der Begründung, Slg. 1989, S. 175 und 192.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.