Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2586 des Rates vom 13. November 2023 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2025, des Jahresbeitrags für 2024, der Höhe der ersten Tranche 2024 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2026 und 2027

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2586 15.11.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2586 DES RATES vom 13. November 2023 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2025, des Jahresbeitrags für 2024, der Höhe der ersten Tranche 2024 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2026 und 2027 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln. (2) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1877 legt die Kommission bis zum 15. Oktober 2023 einen Vorschlag vor, in dem die Obergrenze für die von den Vertragsparteien zu zahlenden Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für 2025, der Jahresbeitrag für 2024, die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2024 und eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2026 und 2027 festgelegt werden. (3) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für EEF festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden. (4) Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder im Rahmen früherer EEF, nicht wiederverwendet werden. (5) Mit dem Beschluss (EU) 2022/2242 des Rates (4) wurde die Obergrenze für die von den Parteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2024 auf 1 300 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt. (6) Um eine möglichst rasche Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Obergrenze für den Jahresbeitrag der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für das Jahr 2025 wird auf 809 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 800 000 000 EUR an die Kommission und 9 000 000 EUR an die Europäische Investitionsbank (EIB) gezahlt. Artikel 2 Der Jahresbeitrag der Parteien zum EEF für das Jahr 2024 wird auf 1 500 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 1 200 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die EIB gezahlt. Artikel 3 Die einzelnen Beiträge zum EEF werden von den EEF-Vertragsparteien gemäß dem Anhang als erste Tranche für 2024 an die Kommission und die EIB gezahlt. Artikel 4 Ein Betrag von 7 800 000 EUR aus nicht gebundenen bzw. aus Projekten freigegebenen Mitteln des 9. EEF wird in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2024 gemäß Artikel 3 erstattet. Artikel 5 Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2026 wird auf 600 000 000 EUR für die Kommission und auf 0 EUR für die EIB festgesetzt. Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2027 wird auf 500 000 000 EUR für die Kommission und auf 0 EUR für die EIB festgesetzt. Artikel 6 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. November 2023. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1. (2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1. (3)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7. (4)  Beschluss (EU) 2022/2242 des Rates vom 14. November 2022 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2024, des Jahresbeitrags für 2023, der Höhe der ersten Tranche 2023 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026 (ABl. L 294 vom 15.11.2022, S. 17). ANHANG Erste an die Kommission und die EIB zu zahlende Tranche für 2024 (in EUR) MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH Schlüssel 9. EEF (%) Schlüssel 11. EEF (%) Kommission EIB Kommission +EIB 11. EEF Erstattung aus dem 9. EEF 11. EEF minus Erstattung aus dem 9. EEF 11. EEF Gesamtbetrag für die erste Tranche für 2024 BELGIEN 3,92 3,24927 17 870 985 305 760 17 565 225 3 249 270 20 814 495 BULGARIEN   0,21853 1 201 915 0 1 201 915 218 530 1 420 445 TSCHECHIEN   0,79745 4 385 975 0 4 385 975 797 450 5 183 425 DÄNEMARK 2,14 1,98045 10 892 475 166 920 10 725 555 1 980 450 12 706 005 DEUTSCHLAND 23,36 20,57980 113 188 900 1 822 080 111 366 820 20 579 800 131 946 620 ESTLAND   0,08635 474 925 0 474 925 86 350 561 275 IRLAND 0,62 0,94006 5 170 330 48 360 5 121 970 940 060 6 062 030 GRIECHENLAND 1,25 1,50735 8 290 425 97 500 8 192 925 1 507 350 9 700 275 SPANIEN 5,84 7,93248 43 628 640 455 520 43 173 120 7 932 480 51 105 600 FRANKREICH 24,30 17,81269 97 969 795 1 895 400 96 074 395 17 812 690 113 887 085 KROATIEN   0,22518 1 238 490 0 1 238 490 225 180 1 463 670 ITALIEN 12,54 12,53009 68 915 495 978 120 67 937 375 12 530 090 80 467 465 ZYPERN   0,11162 613 910 0 613 910 111 620 725 530 LETTLAND   0,11612 638 660 0 638 660 116 120 754 780 LITAUEN   0,18077 994 235 0 994 235 180 770 1 175 005 LUXEMBURG 0,29 0,25509 1 402 995 22 620 1 380 375 255 090 1 635 465 UNGARN   0,61456 3 380 080 0 3 380 080 614 560 3 994 640 MALTA   0,03801 209 055 0 209 055 38 010 247 065 NIEDERLANDE 5,22 4,77678 26 272 290 407 160 25 865 130 4 776 780 30 641 910 ÖSTERREICH 2,65 2,39757 13 186 635 206 700 12 979 935 2 397 570 15 377 505 POLEN   2,00734 11 040 370 0 11 040 370 2 007 340 13 047 710 PORTUGAL 0,97 1,19679 6 582 345 75 660 6 506 685 1 196 790 7 703 475 RUMÄNIEN   0,71815 3 949 825 0 3 949 825 718 150 4 667 975 SLOWENIEN   0,22452 1 234 860 0 1 234 860 224 520 1 459 380 SLOVAKEI   0,37616 2 068 880 0 2 068 880 376 160 2 445 040 FINNLAND 1,48 1,50909 8 299 995 115 440 8 184 555 1 509 090 9 693 645 SCHWEDEN 2,73 2,93911 16 165 105 212 940 15 952 165 2 939 110 18 891 275 VEREINIGTES KÖNIGREICH (*1) 12,69 14,67862 80 732 410 989 820 79 742 590 14 678 620 94 421 210 EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT 100,00 100,00 550 000 000 7 800 000 542 200 000 100 000 000 642 200 000 (*1)  Im Einklang mit Artikel 153 des Austrittsabkommens beantragte das VK im März 2023 förmlich, dass die Kommission im Jahr 2023 den verbleibenden Anteil des VK an den Reserven des 10. und 11. EEF durch Verrechnung des noch fälligen Beitrags des VK zum EDF erstatten solle. Diese Verrechnung wird in den entsprechenden Zahlungsanweisungen berücksichtigt. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2586/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.