Europäische Union

2011/875/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Freistellung bestimmter Finanzdienstleistungen des Postsektors in Ungarn von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9197) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0875. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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23.12.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 343/77 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2011 zur Freistellung bestimmter Finanzdienstleistungen des Postsektors in Ungarn von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9197) (Nur der ungarische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/875/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 5 und 6, gestützt auf den am 24. Juni 2011 per Post eingegangenen Antrag der Magyar Posta, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   SACHVERHALT (1) Am 24. Juni 2011 ging bei der Kommission per Postsendung ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG ein. Die Kommission forderte per E-Mails vom 8. August 2011 zusätzliche Informationen und Angaben vom Antragsteller und von der ungarischen Wettbewerbsbehörde an. Die betreffenden Antworten gingen am 2. September und am 15. September 2011 bei der Kommission ein. Der Antrag der Magyar Posta (im Folgenden „Posta“) betrifft verschiedene Finanzdienstleistungen, die von der Posta erbracht werden, und besteht aus zwei Teilen, nämlich: Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs und Dienstleistungen für Rechnung anderer Finanzinstitute. Jeder dieser Teile betrifft seinerseits verschiedene Finanzdienstleistungen, die nach den von der Posta getroffenen Festlegungen unter folgenden Bezeichnungen zusammengefasst wurden: Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs 1. Eigene Dienstleistungen, die bereits erbracht werden: 1.1. Postdienste, die Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen (Rechnungsbegleichungen und Expresszahlungen), 1.2. Postdienste, die Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglichen (Postzustellung von Bargeldauszahlungen und Rentenauszahlungen), 1.3. Bargeldtransferdienste (Inlandspostanweisung, internationale Postanweisung und Western-Union-Bargeld-/Zahlungsanweisung, letztere für Rechnung anderer); 2. Kontoserviceleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, deren Angebot für die Zukunft vorgeschlagen wird, 2.1. Postdienste, die Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen, sowie sämtliche zum Führen von Zahlungskonten erforderliche Geschäftstätigkeiten, 2.2. Postdienste, die Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglichen, sowie sämtliche zum Führen von Zahlungskonten erforderliche Geschäftstätigkeiten, 2.3. Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Zahlungskonten, 2.4. Ausgabe von Debitkarten als bargeldlosem Ersatzzahlungsmittel. Dienstleistungen für Rechnung anderer 3.1. Vermittlung von Kontokorrentkonten und damit zusammenhängenden Produkten und Dienstleistungen (Diensten zur Kontennutzung im Privatkunden- und im Firmenkundengeschäft, die für Rechnung von Kreditinstituten angeboten werden, einschließlich der Annahme und Weiterleitung von Zahlungsaufträgen zur Ausführung und der Vermittlung von Sichteinlagen und Termineinlagen in Verbindung mit einem Bankkonto), 3.2. Kreditvermittlung für Rechnung von Kreditinstituten, 3.3. Vermittlung und Akzeptanz der Zahlungskarten für Rechnung von Kreditinstituten (Akzeptanz von Kreditkarten, Debitkarten, Bankkarten und POS-Kassenterminals), 3.4. Vermittlung von Kapitalanlagen und Zweckspareinlagen für Rechnung anderer a) Verkauf von Finanzinstrumenten (Staatsanleihen, Investmentfonds und anderen Wertpapieren), b) Vermittlung von Bausparprodukten, 3.5. Vermittlung von Versicherungsprodukten (Lebensversicherungen und Sachversicherungen). (2) Laut ihrem Antrag (2) besteht das Vertriebsnetz der Posta aus über 2 600 ortsgebundenen Postämtern/-stellen. Jedoch werden nicht sämtliche im Antrag aufgeführten Dienstleistungen von allen diesen Verkaufsstellen erbracht (3). Im Wirtschaftsgebiet Ungarns sind derzeit insgesamt 4 605 Zweigniederlassungen von Kreditinstituten tätig. Laut Giro Zrt. ist die OTP-Bank mit 809 Filialen das größte Kreditinstitut, gefolgt von der K&H-Bank Zrt. (377 Filialen), CIB-Bank Zrt. (218 Filialen), Raiffeisenbank Zrt. (180 Filialen) und Erste Bank Ungarn Nyrt. (145 Filialen). Im Kreditinstitutssektor hat jede der 8 größten Banken über 100 Zweigniederlassungen, und zusätzlich gibt es noch 22 kleine und mittlere Banken, 10 Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und 138 genossenschaftliche Kreditinstitute, die größeren von ihnen mit einem Filialnetz von 20-40 Geschäftsstellen. Nach Maßgabe der Daten des „Blauen Buchs“ 2007 der EZB (4) liegt Ungarn hinsichtlich der Anzahl der Filialen pro Kopf der Bevölkerung im internationalen Vergleich damit im Mittelfeld. II.   RECHTLICHER RAHMEN (3) Zu beachten ist, dass nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/17/EG die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen gemäß den unter dem vierten Gedankenstrich des Buchstabens c getroffenen Festlegungen nur unter diese Richtlinie fällt, sofern diese Dienste von Einrichtungen erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Buchstabens b dieser Bestimmung erbringen. Posta ist in Ungarn der einzige Auftraggeber, der die diesen Durchführungsbeschluss betreffenden Dienstleistungen anbietet. (4) Nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer von der Richtlinie erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors anhand objektiver Kriterien ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. Sind in Anhang XI der Richtlinie keine einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts aufgeführt, wie dies in Bezug auf die diesen Durchführungsbeschluss betreffenden Dienstleistungen der Fall ist, so muss nach Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 „der Nachweis erbracht werden, dass der Zugang zu diesem Markt de jure und de facto frei ist.“ (5) Auf EU-Ebene wurde in Bezug auf Finanzdienstleistungen bekanntlich ein umfangreiches Regelwerk an Rechtsvorschriften zur Liberalisierung des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs in diesem Sektor angenommen (5). In Bezug auf die Zahlungsdienste wird darauf hingewiesen, dass Ungarn die Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt vollständig und rechtzeitig durch das Gesetz LXXXV/2009 über die Geschäftstätigkeit der Zahlungsdienste in nationales Recht umgesetzt hat. (6) Ungarn hat das EU-Recht zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs und zum Recht auf freien Dienstleistungsverkehr sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Liberalisierung der Finanzmärkte durchgeführt. Außerdem erfüllt Ungarn die Anforderungen des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen. Der ungarische Markt für Kreditinstitute und Zahlungsdienste ist ein gut geregelter Markt. Nach dem Gesetz CXII/1996 über die Kreditinstitute und Finanzunternehmen („Kreditwesengesetz“), unterliegen die Finanzdienstleistungen und damit verbundene Zusatzdienste der Zulassung. Nach dem Gesetz CXXXVII/2007 über die Wertpapierfirmen und die Warenbörsenhändler sowie die Vorschriften zur Regelung ihrer Tätigkeiten dürfen Wertpapierdienstleistungen nur von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten erbracht werden. Nach dem Gesetz LX/2003 über die Versicherungsgesellschaften und die Versicherungswirtschaft dürfen Versicherungsgeschäfte nur von Versicherungsunternehmen wahrgenommen werden. Die Posta besitzt die Zulassung der ungarischen Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde zu den Finanzdienstleistungen, die Gegenstand des vorliegenden Antrags sind. Alle Institute, die in der Lage sind, den Vorschriften über die umsichtige Marktteilnahme und die wirksame Aufsicht zu genügen, können zu diesen Dienstleistungen zugelassen werden. Die Erbringung von Finanzdienstleistungen und damit verbundenen Zusatzdiensten sowie von Wertpapierdienstleistungen und Versicherungsdienstleistungen steht auch gebietsfremden Unternehmen über Zweigniederlassungen offen, sofern sie von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Land ihrer Ursprungsniederlassung zugelassen sind. Die Voraussetzung, über eine ungarische Zweigniederlassung zu verfügen, gilt nicht für Finanzinstitute mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat des EWR, da diese Institute ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen dürfen. (7) Angesichts der in den Erwägungsgründen 5 und 6 dargelegten Tatsachen ist davon auszugehen, dass die in Artikel 30 Absatz 3 festgelegte Bedingung betreffend den freien Marktzugang erfüllt ist. (8) Ob eine Tätigkeit auf einem besonderen Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Kriterien beurteilt werden, von denen keines für sich genommen den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Märkte, die dieser Beschluss betrifft, ist der Marktanteil der Hauptakteure auf einem bestimmten Markt ein Kriterium, das berücksichtigt werden sollte. Weitere Kriterien können der Konzentrationsgrad am relevanten Markt und/oder das Ausmaß sein, in dem Kunden die Bankverbindung wechseln. Da die Bedingungen für die einzelnen Tätigkeiten, für die dieser Beschluss gilt, unterschiedlich sind, sollte die Prüfung der Wettbewerbslage die unterschiedlichen Situationen auf verschiedenen Märkten berücksichtigen. (9) Wenngleich in bestimmten Fällen eine engere oder eine weitere Marktdefinition in Betracht kommen könnte, kann die genaue Definition des relevanten Marktes für die Zwecke dieses Beschlusses für eine Reihe von Diensten, die im Antrag der Posta aufgeführt wurden, offen gelassen werden, da das Ergebnis der Analyse unabhängig davon, ob sie sich auf eine enge oder eine weiter gefasste Definition stützt, gleich bleibt. (10) Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt. III.   WÜRDIGUNG Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (11) Im Antrag sind zwei verschiedene Kategorien von Zahlungsdiensten aufgeführt, nämlich: A. Dienstleistungen, die bereits erbracht werden, und B. Dienstleistungen, die 2012 eingeführt werden sollen. Für die Zwecke der Würdigung im Rahmen dieses Beschlusses werden nur die bereits vorhandenen Dienstleistungen berücksichtigt, da es keine handfesten Erkenntnisse darüber gibt, welche Auswirkungen die geplanten Dienste haben könnten, soweit und sobald sie einmal eingeführt werden. (12) Bei den vorhandenen Zahlungsdiensten, die von der Posta bereits erbracht werden, handelt es sich um die Annahme von Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto und die Gestattung von Barabhebungen von einem Bankkonto, wobei die Posta als Vermittler auftritt, und um die Abwicklung von Bargeldtransferdiensten (Inlandspostanweisungen und internationale Postanweisungen als Diensten aus eigenem Recht sowie Western-Union-Bargeld-/Zahlungsanweisungen, wobei die Posta als Vermittler auftritt). (13) Mit diesem Beschluss soll festgestellt werden, ob die von der Posta angebotenen Dienstleistungen auf Märkten mit freiem Zugang bis zu einem Grad dem Wettbewerb ausgesetzt sind, der gewährleistet, dass die Auftragsvergabe der Posta im Rahmen der hier betroffenen Tätigkeiten transparent und diskriminierungsfrei auf der Grundlage von Kriterien durchgeführt wird, anhand deren sie die wirtschaftlich günstigste Lösung ermitteln kann, auch ohne die Disziplin, die durch die in der Richtlinie 2004/17/EG festgelegten detaillierten Vorschriften für die Auftragsvergabe bewirkt wird. Zu diesem Zweck muss daher geprüft werden, ob es den Banken und den anderen Finanzinstituten möglich ist, Wettbewerbsdruck auf die Posta auszuüben. (14) Die Hauptwettbewerber der Posta auf dem Markt der Zahlungsdienste sind die Banken und andere Finanzinstitute, die nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG fallen, da sie keine Auftraggeber im Sinne der Richtlinie sind und/oder keine Finanzdienstleistungen zusammen mit Postdiensten erbringen. (15) Die von den Banken angebotenen Zahlungsverkehrsverfahren sind generell attraktiver als die beleggebundenen Zahlungsarten und/oder die Barzahlung und zudem allgemein zugänglich. Laut GfK Ungarn (6) hat sich die Anzahl der Nutzer von Onlinebanking bis Ende 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 200 000 erhöht und erreichte die Schwelle von 1 Mio. mit noch steigender Zuwachsrate. Gleichzeitig nimmt die Anzahl derer, die ihre Bankgeschäfte lieber persönlich erledigen, derselben Quelle zufolge ab: ein Viertel aller Kunden sucht für Bankgeschäfte keine Bankfilialen mehr auf. (16) Der Produktmarkt ist nach der Definition des Antragstellers der von den Kreditinstituten und anderen Zahlungsdienstleistern bediente Zahlungsverkehrsmarkt, während der relevante geografische Markt landesweit aufgefasst wird. Die ungarische Wettbewerbsbehörde (GVH) hat darauf hingewiesen, dass ihr zwar nicht alle Informationen und Daten zur Verfügung stehen, um den relevanten Produktmarkt korrekt und exakt definieren zu können, aber die vom Antragsteller vorgelegte Produktmarktdefinition „akzeptabel sein dürfte“. Was den geografischen Markt anbelangt, hat die GVH unter derselben Einschränkung wie zuvor angegeben, „ihr lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der geografische Markt nicht das gesamte Wirtschaftsgebiet Ungarns umfasse“. (17) Für die Zwecke dieses Beschlusses wird beim Zahlungsverkehrsmarkt nicht weiter zwischen dem Produktmarkt für Privatkunden und dem für Großkunden unterschieden, da das Ergebnis der Analyse unabhängig davon, ob sie sich auf eine enge oder eine weiter gefasste Definition stützt, weitgehend gleich bleibt. (18) Die ungarische Wettbewerbsbehörde stellt in Bezug auf den Konzentrationsgrad des Zahlungsverkehrsmarktes fest, dass vermutlich „die 5-6 größten Banken zusammen mit der Magyar Posta einen sehr hohen gemeinsamen Marktanteil an den Zahlungsdiensten im Privatkundengeschäft haben und möglicherweise den größten Teil des Marktes abdecken. Aufgrund der Präsenz mehrerer sonstiger Finanzinstitute dürfte der Großkundenmarkt vermutlich einen niedrigeren Konzentrationsgrad aufweisen“. Postdienste, die Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen (Rechnungsbegleichungen und Expresszahlungen) (19) Diese Dienste ermöglichen den Kunden Zahlungen zur Begleichung von erworbenen Waren oder Dienstleistungen. Sie werden von Privatpersonen zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen in Anspruch genommen und insbesondere zur Bezahlung von öffentlichen Versorgungsleistungen, Telekommunikationsdiensten, Finanzdienstleistungen, Versicherungsdienstleistungen, Lieferungen im Versandhandel, Steuern und Abgaben usw. genutzt. (20) Wichtigster Faktor zur Bestimmung des relevanten Produktmarkts ist die Ermittlung des Angebots an Ersatzprodukten, d. h. der Alternativen, die ein Kunde zur Begleichung seiner Zahlungsverpflichtungen hätte. Folglich ist der Antragsteller der Auffassung, dass der relevante Produktmarkt auch Bareinlagen umfasst, die in Banken oder mittels Bargeldautomat (ATM (7)), Kartenzahlungen und Banküberweisungen (Einzelüberweisungen und Bankeinzug/Lastschriftverfahren) auf Bankkonten eingezahlt werden. (21) In Bezug auf das Wechseln zwischen verschiedenen Zahlungsarten hat die ungarische Wettbewerbsbehörde (GVH) bestätigt, dass „die wichtigsten Versorgungsunternehmen und sonstigen Dienstleistungsbetriebe ihren Kunden normalerweise verschiedene Zahlungsarten verbunden mit der Möglichkeit des einfachen Wechsels anbieten. Es scheint auch einen Trend zu geben, die Kunden von der Nutzung elektronischer Zahlungssysteme anstelle von beleggebundenen Zahlungsarten und Barzahlungen zu überzeugen“. In diesem Zusammenhang ist auf die gestiegene Nutzung von Onlinebanking hinzuweisen. Wie jedoch schon unter Erwägungsgrund 9 ausgeführt, kann die genaue Definition des relevanten Marktes für die Zwecke dieses Beschlusses offen gelassen werden. (22) Der Marktanteil der Posta mit Diensten, die Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen, betrug (8) — als Prozentsatz vom definierten Gesamtproduktmarkt ausgedrückt — 2007 3,91 %, 2008 3,88 % und 2009 4,14 %. Hinsichtlich sowohl des Volumens als auch des Wertes ist festzustellen, dass die Anzahl der bei der Posta getätigten Transaktionen und ihr Wert 2009 im Vergleich zu den beiden Vorjahren rückläufig waren (9). (23) Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts sollten diese Faktoren als Anhaltspunkt dafür genommen werden, dass die Posta mit dieser Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Postdienste, die Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglichen (24) Dienste, die Barauszahlungen ermöglichen, zeichnen sich dadurch aus, dass der Kontoinhaber die Auszahlung von seinem Zahlungskonto an die Order eines Dritten freigibt. Zum Aufgabenbereich solcher Dienste gehören derzeit die Abwicklung von Bargeldauszahlungen und Rentenauszahlungen. Bezogener sind vor allem die Staatskasse und die Kommunalverwaltungen, die dieses Zahlungssystem für Familienbeihilfen, Sozialleistungen, Arbeitslosengelder usw. nutzen. Bei staatlichen Zahlungen hat der Zahlungsempfänger die Wahlmöglichkeit, den entsprechenden Betrag seinem Bankkonto gutschreiben zu lassen oder ihn im Wege der Postzustellung in bar in Empfang zu nehmen. Bei der Rentenauszahlung haben die Empfänger ebenfalls die Möglichkeit, einen Teilbetrag ihrem Bankkonto gutschreiben zu lassen und sich den Rest in bar zustellen zu lassen. Sie können auch jederzeit von der Postzustellung in bar zur Überweisung des entsprechenden Teilbetrags auf ihr Bankkonto wechseln, indem sie dies der Zentralverwaltung der nationalen Rentenversicherung durch einfachen Antrag mitteilen. (25) Der ungarische Staat verfolgt über die Nationalbank die Politik, das Volumen des Bargeldzahlungsverkehrs zu verkleinern und dafür den Ausbau der elektronischen Zahlungsverfahren und der damit zusammenhängenden Infrastrukturen zu fördern. So haben Kapitalgesellschaften ihre Zahlungen über Zahlungskonten abzuwickeln, und die Gehälter der öffentlichen Bediensteten sind auf ihre Bankkonten zu überweisen. Einer jüngsten Studie (10) zufolge, die von der Ungarischen Nationalbank initiiert wurde, erfolgt derzeit die Hälfte der staatlich veranlassten Rentenzahlungen über andere Zahlungsverfahren als die Postzahlungsdienste, und dem Antrag (11) zufolge hat sich sowohl die Anzahl als auch der Gesamtwert der durch die Posta erfolgten Rentenauszahlungen in den letzten Jahren ständig verringert. (26) Aus den oben genannten Gründen werden die Zahlungen per Banküberweisung zwischen Zahlungskonten (Einzelüberweisungen und Gruppenüberweisungen), Barauszahlungen mittels Bankkarten an Bargeldautomaten (ATM) und Kassenterminals (POS (12)) und Barauszahlungen an Bank-/Kassenschaltern als relevanter Produktmarkt für Dienste erachtet, die Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglichen. (27) Im Fall der oben genannten Postdienste könnten für die Zwecke der Zahlung, die an Personen mit einem Bankkonto erfolgt, Zahlungen zwischen Zahlungskonten (Einzeltransaktionen und Gruppenüberweisungen, wenn die Zahlungen von einem einzigen Konto an mehrere Personen erfolgen) als Ersatzprodukte angesehen werden. Auch hier kann die genaue Definition für die Zwecke dieses Beschlusses offen gelassen werden. (28) Der Marktanteil der Posta mit Postdiensten, die Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglichen, betrug (13) — als Prozentsatz vom gesamten Ersatzproduktmarkt ausgedrückt — 2007 2,44 %, 2008 2,49 % und 2009 2,61 %. Hinsichtlich sowohl des Volumens als auch des Wertes ist festzustellen, dass in den letzten drei Jahren, über die Daten zur Verfügung stehen, nämlich 2007, 2008 und 2009, die Anzahl der bei der Posta getätigten Transaktionen und ihr Gesamtwert einen rückläufigen Trend aufweisen (14). (29) Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts sollten diese Faktoren als Anhaltspunkt dafür genommen werden, dass die Posta mit dieser Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Bargeldtransferdienste (30) Die von der Posta angebotenen Bargeldtransferdienste werden im Allgemeinen für Zahlungen unter Privatpersonen genutzt. Bei den betreffenden Diensten handelt es sich um Inlandspostanweisungen und internationale Postanweisungen, die die Posta aus eigenem Recht bereitstellt, sowie um Western-Union-Bargeld-/Zahlungsanweisungen im Inland und ins internationale Ausland, die das Verschicken von Bargeldbeträgen nach der Echtzeit-Methode ermöglichen. (31) Bei den Bargeldtransfers im Inland ist der Antragsteller sowohl für den Transfer aus eigenem Recht der Posta als auch für den Transfer für Rechnung der Western Union der Auffassung, dass Transaktionen zwischen Zahlungskonten als Ersatz für Bargeldtransfers dienen, wenn der Zahlungsempfänger ein Zahlungskonto hat. Folglich könnte der Markt der in Ungarn von Konto zu Konto abgewickelten Zahlungen als der relevante Produktmarkt für Geldtransfers im Inland angesehen werden, wenn auch die genaue Definition offen gelassen werden kann. (32) Der Marktanteil der Posta betrug — als entsprechender Prozentsatz ausgedrückt — 2007, 2008 und 2009 weniger als 1 %. (33) Bei den Bargeldtransfers ins internationale Ausland werden die Tätigkeiten der Posta und der Western Union als enge Substitute angesehen. Ferner werden die Zahlungen über Zahlungskonten als ersetzbare Produkte betrachtet, und daher werden die grenzüberschreitenden Zahlungen zwischen Zahlungskonten vom Antragsteller als der relevante Produktmarkt angesehen. Jedoch kann die genaue Definition des relevanten Marktes offen gelassen werden. (34) Der Marktanteil der Posta betrug — auf dieser Grundlage als Prozentsatz ausgedrückt — 2007, 2008 und 2009 0,5 %. (35) Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts sollten diese Faktoren als Anhaltspunkt dafür genommen werden, dass die Posta mit dieser Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Dienstleistungen für Rechnung anderer (36) Der Freistellungsantrag bezieht sich auch auf bestimmte Tätigkeiten, die die Posta im Zusammenhang mit bestimmten Finanzdienstleistungen für Rechnung anderer ausführt und bei denen sie als Vermittler tätig wird. Vermittlung von Kontokorrentkonten und damit zusammenhängenden Produkten und Dienstleistungen (37) Der Freistellungsantrag betrifft die Vermittlung von Kontokorrentkonten und damit zusammenhängenden Produkten und Dienstleistungen, nämlich Diensten zur Kontennutzung im Privatkunden- und im Firmenkundengeschäft, die für Rechnung von Kreditinstituten angeboten werden, einschließlich der Annahme und Weiterleitung von Zahlungsaufträgen zur Ausführung und der Vermittlung von Sichteinlagen und Termineinlagen in Verbindung mit einem Bankkonto. (38) Die von der Posta als Vermittler angebotenen Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen werden von der Erste Bank und der OTP-Bank bereitgestellt. Posta bietet auch Einlageprodukte im eigenen Namen an. (39) Die Kommission hat in ihrer bisherigen Praxis (15) zwischen Privatkunden- und Firmenkundengeschäft unterschieden. Nach der Definition fallen unter das Privatkundengeschäft sämtliche Bankdienstleistungen für Privatpersonen und sehr kleine Unterneh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.